§25 Staatsleitende Prozesse ausserhalb der Rechtsetzung Flashcards

(13 cards)

1
Q

Weitere Dimensionen der Staatsleitung

A

Neben Rechtsetzung und aussenpolitischem Handeln:
andere Handlungsformen: Finanzbeschlüsse, Konzessionen, Realakte und Infos

Sie müssen im Rechtsstaat eine gesetzliche Grundlage haben!
In Krisensituationen nicht immer gegeben.

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2
Q

Finanzhaushalt, Budget, Finanzplanung

Verfassungsrechtlicher Rahmen

A

BV kennt finanzpolitische Instrumente
►Ausgabenbremse 159 III b BV (qualifiziertes Mehr)
►erfüllt Ziel des ausgeglichenen Haushalts (126 I BV) noch nicht
Schuldenbremse 126 II-V

►Einnahmen des Bundes werden im Kompetenzkatalog geregelt 128-133
►Besteuerung will besondere rechtsstaatliche Anforderungen 127
►Steuerharmonisierung 129
►Ausschluss von Kantonen von bestimmter Besteuerung 134
►Finanz- und Lastenausgleich 135

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3
Q

Handhabung der verfassungsrechtlichen Vorgaben

A

Grundsatz des Haushaltsgleichgewicht muss vom Bundesrat
bei Finanzplan, Voranschlag (Entwurf) und Staatsrechnung beachtet werden.

Gilt auch für BVers bei Festsetzung Voranschlag,
Beschluss Ausgaben und Abnahme der Staatsrechnung.

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4
Q

Voranschlag (Budget)

A

Bundesrat entwirft jährlich bis Ende August
den Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr 29 FHG

bewilligte Gesamtausgaben (Aufwände + Investitionen)
geschätzte Gesamteinnahmen (Erträge + Investitionseinnahmen) 30 II FHG

BVers hat Voranschlag festzusetzen 167 BV.
untersteht nicht Referendum > einf. Bundesbeschluss 25 II ParlG

Wie hoch darf es sein?
Ausgaben nach Einnahmen richten, aber nicht Einnahmen = Ausgaben.
“Konjunkturfaktor” 13 FHG erlaubt Abweichung > Höchstbetrag
bei ausserord. Zahlungsbedarf darf Höchstbetrag überschritten werden.
126 III BV, 15 FHG, 159 III c BV > muss kompensiert werden 126 IV, 16ff.

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5
Q

Besondere Ausgabenbeschlüsse

A

Für bestimmte Kreditbegehren muss
BR der BVers besondere Botschaft unterbreiten (=Antrag) 23 I FHG

Für Kreditbegehren mit grosser politischer Bedeutung kann
BR der BVers besondere Bortschaft unterbreiten (=Antrag) 23 II FHG

Für Kredite, die nicht im Voranschlag kann
BR bei BVers Nachtragskredit beantragen 33 FHG

Für Kredite über mehrere Jahre
kann Parlament Verpflichtungskredit bewilligen
Braucht BR irgendwann mehr: Zusatzkredit 27 FHG

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6
Q

Abnahme der Staatsrechnung

A

Staatsrechnung stellt Einnahmen und Ausgaben des letzten Jahres dar.
Kontrolle, ob Voranschlag eingehalten worden ist > Abweichung:
durch BR begründet oder mit bewilligten Nachtrags/Zusatzkredite gedeckt.

Bundesrat erstellt 183 I
Vorprüfung durch Finanzkommission 50 I ParlG
BVers genehmigt 167

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7
Q

Politische Planung

A

gibt Überblick über Gesetzgebungsarbeiten und weitere Massnahmen, die in der betreffenden Wahlpersiode initiiert oder weitergeführt werden sollen.
sog. Legislaturplanung

180 I BV und 6 I RVOG: BR dafür zuständig.
BR legt Ziele in Botschaft fest, BVers beschliesst. 146 I ParlG
=Bundesbeschluss über die Legislaturplanung

144 I ParlG: letzte Session > Ziele für nächstes Jahr
BR legt Geschäftsbericht ab: Abweichungen von Zielen begründen 144 III

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8
Q

Allgemeiner Informationsauftrag

A

durch Informationsbeauftragte (zB BR-Sprecher).

Bundesrat
180 II BV und 10 RVOG: Informationsaufgabe
BR delegiert i.d.R. an Verwaltung 10a RVOG
> allgemeines Öffentlichkeitsprinzip > BGÖ
Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt ist nicht mehr gültig.

Bundesversammlung
tagt öffentlich 158, zu Info verpflichtet 5 und 48 ParlG

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9
Q

Information vor Abstimmungen

A

10a BPR unterscheidet zwei Typen:

BR kann neben Parteien in der Öffentlichkeit auftreten
BR erstellt Abstimmungserläuterungen (Sicht der Behörden)
Grundsätze: Sachlichkeit, Vollständigkeit, Transparenz, Verhältnismässigkeit

Regierung sogar verpflichtet zu informieren, “wenn die Einflussnahme privater Akteure die Willensbildung der Stimmberechtigten in ganz schwerwiegender Art beeinträchtigt oder geradezu verunmöglicht”

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10
Q

Bewältigung ausserordentlicher Lagen

Polizeiliche Generalklausel

A
ist die (un)geschriebene Ermächtigung an die Exekutive,
Massnahmen zum Schutz von bedrohten Polizeigütern zu treffen, um schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder bestehende zu beseitigen.

Im Bund in 173 I b und 185 II verankert. Siehe auch 7 RVOG
36 I 3: Für Einschränkung Grundrechte vorbehalten (ersetzt Rechtsgrundlage).

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11
Q

Massnahmen der aussenpolitischen Interessenwahrung

A

185 I und 184

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12
Q

Dringliche Krediterteilung

A

28 und 34 FHG

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13
Q

Extrakonstitutionelles Staatsnotrecht

A

BVers stellt BR Vollmacht für alle Zuständigkeiten aus.

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