§24 Demokratisches Instrumentarium I-II Flashcards
(3 cards)
Verwaltungsreferendum
Der Bundesbeschluss ist die Form für die nicht rechtsetzenden Akte der Bundesversammlung. Ist der Erlass referendumspflichtig wird von Bundesbeschluss gesprochen 141 I c. Ist er nicht referendumspflichtig, heisst er einfacher Bundesbeschluss 163 II
Fälle von 141 I c in Verfassung:
53 III, Gebietsveränderungen zwischen Kantonen
48a II, Verbindlichkeit Konkordate
implizit 141 I d, Genehmigung VölkerR Verträge
Das Referendum in den Kantonen
51 I BV schreibt Kantonen Verfassungsref. vor
Wichtig: Finanzreferendum
Differenzierung neue einmalige, und neue wiederkehrende Ausgaben
also für neue, nicht für gebundene Ausgaben.
Nach der Rspr des BGer gelten Ausgaben dann als gebunden, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben undbedingt erforderlich sind. Ferner, wenn aunzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden.
Weiteres Kriterium: Handlungsfreiheit bei der Ausgabe
Nationalratwahlen