2.TEIL / Kapitel 1/2 (Rechtssubjekte/ Rechtsobjekte) Flashcards
(65 cards)
Rechtssubjekt
Wer Rechtsfähigkeit besitzt (natürliche/juristische Personen & manche Personengesellschaften), egal ob minderährig oder bewusstlos, kann auch niht verlieren oder entzogen werden
Entscheidungsfähigkeit
-Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhanhg verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann
-Ist tatsächliche Eigenschaft einer natürlichen Person
-Wird im Zweifel bei Volljährigkeit vermutet
Handlungsfähigkeit
-Handlungsfähigkeit, ist die Fähigketi einer Person sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang für eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
-Ist rechtliche Eigenschaft
-Setzt Entscheidungsfähigkeit voraus
-Teilt sich in Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Testierfähigkeit und Ehefähigkeit
Wie sieht es mit der Handlungsfähigkeit von juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften aus
haben keine, müssen durch bestimmte natürliche Person vertreten werden
Wie sieht es mit KI aus
Keine Rechts- oder Handlungsfähigkeit
Ab wann ist ein Mensch Rechtsfähig
Ab der vollendeten Lebendgeburt, Trennung vom Mutterleib, Todgeburt muss bewiesen werden
Wie sieht es mit noch nicht geborenen Kidnern aus
Heißen nasciturus,ihnen werden vom ABGB Rechtspositionen eingeräumt, welche rückwirkend sind falls Todgeburt, ungeborenes Kind wird dabei von selben Personen vertreten, von welchen es auch nach Geburt vertreten werden würde (Bei Interessenkonflikten Kurator, wichtig bei Erbrecht)
Wan endet die Rechtsfähigkeit
Mit dem Tod (Totenschein durch Totenbeschauer), wenn Leichnam fehlt muss Gericht von Tod überzeugt werden, und wenn das nciht möglich, dann Totenerklärung (begründet, dass verstorben ist)
Wie sieht es mit den Rechten und Pflichten einer Person nach dem Tod aus
Gehen nach dem Erbrecht auf sein Erben über, und nichterbliche Rechte (höchstpersönliche Rechte) können dennoch Rechtswirkung entfalten
Kind
-0-6, geschäftsunfähig
-Rechtsgeschäft ist nichtig
-Ausnahme: Zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen (Schenkung) und geringfügige, alterstypische Angelegenheit des täglichen Lebens (Taschengeld-Pragraf)
Unmüdnige Minderjährige
-7-13, beschränkt geschäftsfähig
-Dürfen selbstständig: Zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen (Schenkung) und geringfügige, alterstypische Angelegenheit des täglichen Lebens (Taschengeld-Pragraf)
-Sonstige Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam, bis gesetzlicher Vertreter bestätigt, Andere Vertragspartei kann Bestätigungsfrist geben
Mündige Minderjährige
-14-17, beschränkt geschäftsfähig
-Dürfen dasselbe wie unmündige minderjährige und noch dazu:
-Dienstverträge (könne von Vertreter mit Begründung gekündigt werden), jedoh nicht Lehr- und Arbeitsverträge
-Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen
-Ihnen zur freien Verfügung überlassene Sache verfügen (Außer sie hat Zweck), durch solche Verfügung darf Befriedigung dr Lebensbedürfnisse nicht eingeschränkt werden
Wie sieht es mit der Einwilligung in medizinische Behandlungen aus bei Minderjährigen
-Entscheidungsfähige Person (wird bei mündigen Mind. vermutet), außer beeinträchtigt
-Nur dessen Zustimmung, bei schwerwiegenden Eingriffen auch die des Vertreters
-Bei Notfällen braucht es keine Zustimmung
Was sind Volljährige
Entscheidungs- und Handlungsfähig
Was für Entscheidungsunfähigkeit gibt es
-vorübergehende (Vollrausch)
-dauerhafte (Demenz), aber auch solche Leute können einen lichten Moment der Enstcheidungsfähigkeit haben (lucidum intervallum)
Wie sieht es mit dem beeinträchtigten Volljährigen aus
Sie sollen möglichst selbstbestimmt am Rechtsverkehr teilnehmen, haben jedoch Unterstützung
-wenn gewünscht oder erforderlich, haben sie einen Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter,
-wenn eigentlicher gesetzlicher Vertreter in Interessenskonflikt, dann Kurator zur Vertretung
Was ist die Vorsorgevollmacht
Sie wird im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt und wird im Zustand der Entscheidungsunfähigkeit wirksam
Was ist wenn die Person nicht rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt hat
Dann kann sie durch zweiseitige Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einseitigen Erwachsenenvertreter-Verfügung eine Person bezeichnen, keine Geschäftsfähigkeit notwendig
Was ist die Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Wenn eine Personen keinen Erwachsenenevertreter wählen kann oder will, wird sie von Angehörigen in zahlreichen Angelegenheiten vertreten, sofern sie nciht widerspricht
Was passiert wenn gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt
als ultima ratio ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen (Nahestehende Person, Notar, Rechtsanwalt)
Welche Vertretungsarten gibt es
-Vorsorgebevollmächtigung
-Gewählte Erwachsenenvertretung
-Gesetzliche Erwachsenenvertretung
-Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Welches Recht hat der Betroffene bei allen genannten Vertretungsformen
Kann die Vertretung jederzeit beenden
Was ist bei allen genannten Vertretungsformen erforderlich
-Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
-Mitwirkung eines Notars, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (außer gerichtliche Elternvertretung)
Wie sieht es mit entscheidungsfähigen Personen mit Vorsorgebevollmächtigten aus mit den Rechtsgeschäften
Die Handlungsfähigkeit soll durch die Vorsorgebevollmächtigten nicht eingeschränkt werden und deshalb muss die Entscheidungsfähigkeit einer vertrenene Person auch immer geprüft werden
-Rechtsgeschäfte des Entscheidungsfähigen, die in den Wirkungsbereich des Vertreters fallen sind wirksam, außer Gericht ordnet Genehmingungsvorbehalt an, dann auch manche Handlungen schwebend unwirksam