4. Teil: §14 Der Erbvertrag Flashcards

1
Q

Allgemeines

A

Verfügung von Todes Wegen
letztwillige Verfügungen Erbverträge

Erbvertrag ist vertragliches, zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen, in welchem mindestens eine Partei in bindender Weise Anordungen für ihren Todesfall trifft.

Begünstigung: pos. Erbvertrag
Erbverzicht: neg. Erbvertrag

Erbvertrag kann auch einseitige
(testamentarische) Anordnungen enthalten.

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2
Q

Errichtung

Formvorschriften

A

bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung 512 I > also 499-503

512 II: Gegenpartei unterzeichnet, auch wenn nicht verpflichtet
“gleichzeitig” = “Einheit des Aktes” der Willensmitteilung
Bei Rekognition auch beide gleichzeitig anwesend!

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3
Q

Ablauf Selbstlesungsverfahren

A
  1. Gleichzeitige (mündliche oder schriftliche) Willensmitteilung der Vertragsparteien an die Urkundsperson
  2. Urkundsperson formuliert die Urkunde gemäss dem Willen der Parteien
  3. UP gibt die verfasste Urkunde den Parteien zu lesen, welche gleichzeitig anwesend sein müssen. Zeugen müssen nicht anwesend sein. UP schon.
  4. Unterzeichnung durch beide Parteien mit Anwesendheit UP und Zeugen
  5. Datierung und Unterzeichnung durch UP
  6. Die Parteien erklären der UP und den Zeugen, dass sie den Erbvertrag gelesenhaben und dieser ihrem Willen entspreche
  7. Die Zeugen unterzeichnen die Zeugenerklärung
    8 Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Öff. Hinterlegung nicht zwingend.
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4
Q

Ablauf Vorlesungsverfahren

A
  1. Gleichzeitige (mündliche oder schriftliche) Willensmitteilung der Vertragsparteien an die Urkundsperson
  2. Urkundsperson formuliert die Urkunde gemäss dem Willen der Parteien
  3. UP liest die Urkunde in Gegenwart beider Parteien und Zeugen vor.
  4. (Unterzeichnung durch beide Parteien mit Anwesendheit UP und Zeugen)
  5. Datierung und Unterzeichnung durch UP
  6. Die Parteien erklären der UP und den Zeugen, dass sie den Erbvertrag vorgelesen bekommen haben und dieser ihrem Willen entspreche
  7. Die Zeugen unterzeichnen die Zeugenerklärung
    8 Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Öff. Hinterlegung nicht zwingend.
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5
Q

Aufhebung Erbvertrag

Überblick

A

Wirkung Erbvertrag: grundsätzlich Bindung

Aufhebung möglich durch:

  • gemeinsame schriftliche Übereinkunft 513 I
  • einseitige Aufhebung seitens des Erblasser 513 II
  • einseitiger Rücktritt bei Leistungen uL 514
  • Vorabsterben eines Erben 515
  • Anfechtung bei Willensmängeln 469 ivm 23ff
  • Eintritt einer Bedingung

Ebenfalls wie bei Testament:

  • Scheidung der Ehe 120 II, 31 II PartG
  • Erbunwürdigkeit
  • Ausschlagung
  • Verzicht auf Vermächtnis 577
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6
Q

Aufhebung Erbvertrag

Gemeinsame schriftliche Übereinkunft

A

Teilweise oder gesamthafte Aufhebung

Erblasser muss verfügungsfähig 468,
Gegenpartei handlungsfähig sein

einfache Schriftlichkeit

Aufhebung der Aufhebung = Neuer Vertrag mit 512 Form

Leistungen uL fallen dahin,
geleistetes kann zurückverlangt werden

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7
Q

Aufhebung Erbvertrag

Einseitige Aufhebung

A

513 II ivm 477

aber: nur gegen EL selbst, nicht auch Nahe wie 477
480-Pleite kein Aufhebungsgrund!

Enterbungsverhalten vor Vertragsschluss:
es kann ein Willensmangel vorliegen

Form 513 III, also 498 ff
umstr., ob Grund angegeben sein muss.

Aufhebung der Aufhebung: Testament, Erbvertrag,
oder Vernichten der Aufhebungsurkunde

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8
Q

Aufhebung Erbvertrag

Rücktritt vom Vertrag

A

Rücktritt bei Leisgungsstörungen:

  • schuldhafte definitive Nichterfüllung (Unmöglichkeit)
  • verschuldete positive Vertragsverletzung (Nebenpfl. und Schlechterfüllung)
  • unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit 119

Vss:

  • Erbvertrag mit Leistung uL
  • nicht vertragsgemässe Erfüllung/Sicherstellung
  • Mahnung und Nachfristsetzung
  • Rücktritt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserkl.

Wirkung: Aufhebung ex tunc

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9
Q

Aufhebung Erbvertrag

Vorabsterben der ERben

A

515 I: Vertrag fällt dahin
Anwartschaft aus Erbvertrag nicht vererblich!

515 I ist dispositiv. EL kann Ersatzverfügungen treffen.

515 I gilt nur für pos. Erbverträge, jedoch nicht für
Erbverzichtsvertrag.

515 II: Anspruch der Erben des Toten auf Bereicherung

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10
Q

Aufhebung Erbvertrag

Willensmangel

A

BGer wendet 469 auf Erbverträge an, bejaht aber auch eine grundsätzliche Anwendung von 23 ff.

469 II: innert eines Jahres, sonst Gültigkeit!

Form der Geltendmachung umstritten

mindestens: Mitteilung an Vertragspartei
maximal: Testament/Erbvertrag

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