6. Teil: Der Erbang: Sicherungsmassregeln Flashcards

1
Q

Zweck & Unterteilung

A

Erhaltung der Erbschaft

Ordnungsgemässe Abwicklung des Erbganges

551 I

nicht: Liquidation

  • Sicherung des Erbschaftsbestands
  • Ermittlung der Erben
  • Sicherung des Erblasserwillens
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2
Q

Liste der Massregeln

5 + 3

A

551 II “insbesondere” = weitere möglich

  • Siegelung der Erbschaft
  • Erbschaftsinventar
  • Erbschaftsverwaltnung
  • Erbenruf
  • Eröffnung der VvTw

+ 490 I III bei Nacherbschaft
+ 602 III Erbenvertreter
+604 III Sicherung von Miterben eines Zahlungsunfähigen

Massnahmen betreffen ganzen Nachlass.

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3
Q

Siegelung

A

Verhindern von Abhandenkommen / neg. Veränderung

fällt oft mit Aufnahme des Erbschaftsinventars darhin
weil Zweck erfüllt.

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4
Q

Erbschaftsinventar

1 Zweck

2 Fälle

3 Inhalt

4 Wirkung

A

1 “Sicherungsinventar”: Bestandesaufnahme per Todestag
Betrifft Verfügungsmacht nicht (=/= Siegelung)

2 siehe 553 I + weitere nach kt. Recht

3 Vermögenswerte = Aktiven
keine Bewertung / Schätzung
keine lebzeitige Schenkungen / Verbezüge
Auskunftspflicht der Erben 607 III und Dritte 581 II analog

4 keine materiell-rechtliche Wirkung
Erben in Kenntnis zu setzen
=Beginn Ausschlagungsfrist 568

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5
Q

Erbschaftsverwaltung

1 Zweck

2 Fälle

3 Aufhebung

A

1 umfassendste Sicherungsmassregel
Erbschaft ganz oder teilweise entzogen
“temporäre Übertragung der Besitz- Verwaltungs und Verfügungsrechte am Nachlass auf einen behördlich bestellten, unabhängigen Verwalter, während welcher die Rechte der Erben sistiert sind”

Vornahme von unaufschiebbaren
Verwaltungs und Verfühgungshandlungen

Konversatorische Natur

2 siehe 554
Ziff. 4: 490 III, 556 III, 604 III, 548 I

3 wenn Zweck wegfällt oder erreicht
Verwalter erstellt Bericht und händigt aus.

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6
Q

Der Erbschaftsverwalter

1 Person

2 Aufgaben

3 Aufsicht

A

1 Bestimmung nach kt. Recht
Fachkenntnis, unabhängig, vertrauenswürdig
Wenn EL Willensvollstrecker bestimmt, dann dieser 554 II
Wenn EL unter Beistandschaft, dann dieser 554 III

2 Sicherung und Erhaltung in Natura
Schäden abwenden, sicher anlegen. Wert erhalten.
Vertreter der Gesamtheit der Erben.
Zu Auskunft / Bericht verpflichtet.

3 Unter Aufsicht der Behörde 595 III
Auftragsrecht analog!
gegenüber Dritten: Deliktsrecht

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7
Q

Der Erbenruf

A

Eng verbunden mit Erbschaftsverwaltung 554 I 3

Öffentliche Aufforderung, sich zu melden 555 I

Keiner meldet: Gemeinwesen erbt 555 II
Vorbehalten: Erbschaftsklage 598 ff.

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8
Q

Die Eröffnung der VvTw

1 Zweck

2 Einlieferungspflicht

3 Verletzung der Pflicht

A

1) Feststellung und Sicherung des EL-Willens

2) 556 I II
alle Dokumente die inhaltlich als letztw.Verf. erscheinen.
wenn mehrere, dann alle 557 III.
auch Erbverträge (vgl. 65 I a GBV)

3) persönliche Verantwortlichkeit 556 II
SchE nach 41ff, (evtl. 97 ff)
Erbunwürdikeit
Strafrecht

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9
Q

Die Eröffnung der VvTw: Massnahmen I

1 Regelung des verläufigen Besitzes

2 Eröffnung der VvTw

3 Mitteilung

A

1) NIE an eingesetzte Erben
Verwaltung nach 554 I 4 oder an gesetzliche Erben
keine andere Möglichkeit!

2) Vorladung zur Eröffnung nach 557 II
auch: Nutzniess-Ehegatte 473 und Willensvollstrecker
nicht: Vermächtnisnehmer (Mitteilung nach 558)
Löst Fristen aus: UngültigkeitsK, HerabsK und ErbschaftsK
Voraussetzung für Erbenscheins für eingesetzte 559

3) oft = Eröffnung, weil auf Schriftweg. siehe 558

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10
Q

Die Eröffnung der VvTw: Massnahmen II

1) Ausstellung Erbenschein
2) Auslieferung

A

1) Bescheinigung, dass unter Vorbehalt von Klagen die aufgeführten Personen die einzigen Erben des EL sind.
=provisorisch und deklaratorisch

Ausweis über Verfügungsrecht. Alle sind aufgelistet!
65 I a GBV für Grundstück-Verfügung zB.
(weil ausserbuchlich 656 I)

gegen Wortlauft auch für gesetzliche Erben (Praxis)

2) Bei Erbschaftsverwaltung, sonst: von den gesetzlichen.
Wenn Vertletzung: Erbschaftsklage!)

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11
Q

Erbenschein Voraussetzungen

1 für gesetzliche Erben

2 für eingesetzte Erben

A
  • Nachweis des Todes oder Verschollenerklärung
  • Kein Vorliegen einer gegenteilingen VvTw
  • Nachweis des gesetzlichen Verhältnisses
  • Keine Möglichkeit zur Ausschlagung
  • Nachweis des Todes oder Verschollenerklärung
  • Keine Möglichkeit zur Ausschlagung
  • Eröffnung und Mitteilung erfolgt 557 f
  • Keine 559 I Einsprache
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