7. Teil: Teilung - Abschluss Flashcards

1
Q

Der Abschluss der Erbteilung

Allgemeines

A

Erbengemeinschaft wird aufgelöst durch:

  • vertragliche Erbteilung 634
  • gerichtliche Erbteilung 604 I
  • Abtretung der Erbanteile an einen Miterben 635 I
  • Verzicht aller ausser einer auf Miterbenstellung
  • Umwandlung in eine andere Rechtsgemeinschaft

nicht:
Verträge vor dem Erbgang 636

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2
Q

Die vertragliche Erbteilung

Allgemeines

A

Aufgabe der Erbteilung: Überführung der Gegenstände aus der Gesamthandsberechtigung aller Erben in eine individuelle Berechtigung der einzelnen Erben.

Zwei Varienten 634
Realteilung und Teilungsvertrag

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3
Q

Die Realteilung

A

ist Teilung Hand zu Hand = auch ein Vertrag
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft fallen zusammen.

Erst verbindlich mit Entgegennahme der Lose (Gegenstände)
verlangt also Überführung (Verfügungsgeschäfte)
-Fahrnis und Tiere: Besitzübergabe 714 I
-Grundstücke: Eintragung im Grundbuch 972 I II
R.grundausweis: Zustimmungserklärung Miterben 64 I b GBV

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4
Q

Der Schriftliche Teilungsvertrag

A

gegenseitiger und übereinstimmender Wille aller Erben

Erbteilung in zwei Schritten
VerpflG und VerfügG fallen auseinander.

Bedarf seiner Gültigkeit der schriftlichen Form
Vertrag ist Rechtsgrundausweis 64 GBV

> obligatorische Wirkung

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5
Q

Rechtsverhältnisse nach der Erbteilung

Einleitung

A

Mit Teilung wird Erbengemeinschaft aufgelöst.

Gewisse rechtliche Beziehungen darüber hinaus.

Innenverhältnis
Gewährleistung 637, Miterbenpflandrecht 837, Anfechtung der Teilung 638, Rückgriff auf die Miterben 640

Aussenverhältnis
Haftung gegenüber Gläubiger

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6
Q

Gewährleistung

A

637 Anwendung bei vertraglicher und gerichtlicher Teilung!

Sach- und Rechtsgewährleistung
zum Anrechnungswert (ersetzt Kaufpreis)
Anrechnungswert ist auch zugesicherte Eigenschaft!
Keine Wandlung (Aufhebung des Vertrages)!

Verjährung nach 637 III

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7
Q

Miterbenpfandrecht

A

mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht für Ausgleichszahlungen

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8
Q

Rückgriff auf die Miterben

A

Solidarhaftung 603 I dauert über Erbteilung hinaus 639

640 Rückgriff auf Miterben

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9
Q

Verhältnis gegenüber den Gläubigern

A

fünf Jahre nach Teilung: solidarisch

danach: Im Umfang der Erbquoten

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