6. Teil: Der Erbgang: Ausschlagung Flashcards

1
Q

Zusammenhang mit dem Erbschaftserwerb

A

Ausschlagung als Korrektiv zum ipso iure-Erwerb der Erbschaft:

ipso iure-Erwerb nur provisorisch, da resolutiv bedingt.
Ausschlagung rückwirkend auf ZP des Todes ex tunc
=nie Erbe geworden.

Kann Vermächtnisse immernoch Annehmen!

Kann nicht vor dem Tod des EL geschehen
> Erbverzichtsvertrag!

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2
Q

Begriff und Eigenheiten

A

einseitiges, die Erbenstellung aufhebendes Gestaltungsrecht.

  • Empfangsbedürftige Willenserklärung an Behörde 570 I
  • unbedingt und vorbehaltlos 570 II
  • unwiderruflich, aber Willensmängelanfechtung 23 ff. OR
  • zwingend = unverzichtbar

Vertretung möglich, nicht höchstpersönlich

Achtung Güterstand Gesamtgut 230 I II

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3
Q

Vermutung bei Zahlungsunfähigkeit

A

Im ZP des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig:
Ausschlagung wird vermutet 566 II

  • Erwerb braucht explizite Annahmeerklärung!
  • Erklärt kein Erbe: Amtl. Liquidation 573 I
  • Einmischung zerstört die Vermutung
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4
Q

Fristen

1 Allgemein

2 Bei Aufnahme eines Inventars

3 Übergang der Ausschlagungsbefugnis

4 Fristverängerung

A

1) Drei Monate 567 I = Verwirkungsfrist
Berechnung nach 77 ff. OR:
567 II: Beginn des Fristenlaufs

2) Kenntnis vom Abschluss des Inv. durch Behörde 568
gilt nur für Sicherungsinventar nach 553

Wenn 567-Frist schon vor Inv.-Beginn abgelaufen
kommt 568 nicht zu tragen!

3) 569 = Zwei Ausschlangungsrechte der Erbeserben

4) Für Annahme oder Ausschlagung
Aus wichtigen Gründen (zB Komplexität, Ferne)

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5
Q

Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

1 Grundsatz

2 Ungenützter Fristenlauf

3 Ausdrückliche Annahme

4 Stillschweigende Annahme

A

1 Verwirkung setzt Handlungsfähigkeit voraus.

2 selbsterklärend

3 gegenüber Behörde oder Privaten
=Verzicht auf die Befugnis

4) 571 II Einmischung = rechtsgeschäftlicher, konkludenter Verzicht auf die Ausschlagung
Indiz: Im Interesse von Erben oder Dritten: Klagen, Verkauf

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6
Q

Wirkungen der Ausschlagung I

1 Allgemein

2 Ausschlagung eines oder mehrer gesetzl. Erben

A

1) Erbenstellung entäfllt auf ZP des Todes
2) Vss. 572

  • Einer oder mehrere, aber nicht alle gesetzlichen Erben.
  • Keine Erbeneinsetzung oder Ersatzerbein in VvTw

Folge: Ausschlager wie vorverstorben.
Eintritt bei Nachkommen oder Anwachsen der Miterben

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7
Q

Wirkungen der Ausschlagung II

Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben

1 nächste gesetzlichen Erben?

2 Anwendung 573

3 Liquidation

4 Ausnahmen

A

1) Erste berufene Parentel + überlebender Ehegatte

2) Nur, wenn auch kein eingesetzter Erbe annimmt!
Dann aber keine Anwachsung, sondern Berufung der nachfolgenden gesetzlichen Erben!

3 Überschuss wird allen Erben ausbezahlt.
Ohne Haftung auch für spätere Schulden.

4) 573 wenn Ehegatte nicht Erbe, wird dann Erbe!

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8
Q

Wirkungen der Ausschlagung III

Ausschlagung eingesetzter Erben

A

572 II

Werden behandelt wie vorverstorben.
Freiwerdender Teil geht an gesetzliche Erben.

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9
Q

Schutz der Gläubiger des Erben / des Erblassers

A

578 und 579

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