4.1. Passivseite der Bilanz - Eigenkapital Flashcards
(18 cards)
Was ist Eigenkapital?
- von den Eigentümern der Unternehmung zur Verfügung gestellt
- ohne zeitliche Befristung
- Zufluss von außen oder durch Verzicht auf Gewinnausschüttung
- Residualgröße der Bilanz: Differenz von Vermögen und Fremdkapital
Grundlagen der Bilanzierung bei EK
- Unterschiede bei Personen- und Kapitalgesellschaften (aufgrund unterschiedlicher Haftungsregeln)
- Bilanzierung im HGB lediglich für Kapitalgesellschaften verbindlich geregelt
- Differenzierung von konstanten und variablen Eigenkapitalkonten
Differenzierung konstante und variable Eigenkapitalkonten
konstante EK-Konten:
- steht Kapitalgesellschaften unbeschränkt als Haftungsvermögen zur Verfügung
variable EK-Konten:
- weisen Schwankungen auf und bilden den Geschäftserfolg ab (bei Personen- und Kapitalgesellschaften)
Konstantes Eigenkapital
s. Tabelle F. 2
- Benennung: gezeichnetes Kapital = Grundkapital (AG) = Stammkapital (GmbH)
- Bilanzierung in voller Höhe (nominal)
- Erhöhung oder Herabsetzung nur durch Beschluss der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung
- Eigenkapitalveränderungen werden anhand der variablen Kapitalkonten darestellt
Exkurs: Stille Reserven
Was sind stille Reserven
- Marktwert > Bilanzwert, Unternehmen mehr wert als in der Bilanz ausgewiesen
- höherer Unternehmenswert schlägt sich im EK nieder (Saldoposten)
- nicht in der Bilanz erischtlich
- Auflösung stiller Reserven immer mit Gewinnausweis (und Steuerpflicht) verbunden (realisationsprinzip)
Stille Reserven - Ursachen
- Vorsichtsprinzip der Bilanzierung
- Imparität: Vermögen zu niedrigeren Werten ausweisen, Schulden zu höheren Werten bilanzieren
- Imparitätsprinzip/Vorsichtsprinzip keine Fehler der HGB-Bilanzierung, sondern folgen aus der Adressatenorientierung
Problem: Hybride Finanzinstrumente
- Bsp.: stille Beteiliggungen, Genussrechte, Mezzanine-Kapital
- Abgrenzung ggü. Fremdkapital schwierig
- Anforderungen an EK:
-> Rückzahlung im Insolvenzfall nachgeordnet
-> Teilnahme an Verlusten in voller Höhe, Vergütung ergebnisabhängig
-> langfristige Kapitalüberlassung - Finanzierungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind FK
Gezeichnetes Kapital = Grundkapital
Grundkapital der AG:
- min. 50 T€, aufgeteilt in Aktien
- Typen von Aktien (Nennbetragsaktien, Stammaktien, Vorzugsakten etc.)
Stammkapital der GmbH:
- min. 25 T€ (muss nicht direkt da sein)
- “Unternehmensgesellschaft”(haftungsbeschränkt) ab 1€
Erhöhung/Herabsetzung (Änderung) des gezeichneten Kapitals
- Beschluss der Haupt- / Gesellschafterversammlung, min. 75% Zustimmung
- Ziel der Erhöhung: Ausgabe neuer Aktien
- bedingte Kapitalerhöhung zur Schaffung von Bezugsrechten für Gläubiger bzw. Arbeitnehmer/Management oder zur Vorbereitung eines Unternehmenszusammenschlusses
- apitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten oder zur Ausschüttung liquider Mittel an Gesellschafter/Aktionäre (sehr selten)
Variables EK: Rücklagen
s. Beispiel F. 7
- Geld, das dem Unternehmen zufließt aber nicht zum gezeichnetem EK gehört
- sind keine Rückstellungen
- Kapitalrücklagen -> durch Zuführung finanzieller Mittel von außen
- Gewinnrücklagen -> durch erwirtschaftete Beträge aus Gewinnen
Verwendbarkeit der Rücklagen
s. Abbild F.8
- eingeschränkt im Sinne des Gläubigerschutzes
- Beschränkung durch HGB und Satzung
- Ausschüttung geschützer Rücklagen an Eigentümer nicht zulässig
- gesperrte Rücklagen dienen der Verlustrechnung, sofern Verlust nicht gedeckt werden kann
Bilanzierung eigener Anteile
s. Abbild F.9
- Haltung eigener Anteile unzulässig (Gläubigerschutz)
- Ausnahme nach §71 AktG. (Mitarbeiterbeteiligung, Abwehr gefährlicher Situationen)
- bilanzielle Behandlung wie Kapitalherabsetzung
- Rückbeteiligungen (Tochter hält Anteile der Mutter) sind ökonomisch gesehen eigene Anteile: Kompensation durch spezielle Rücklagen
Erfolgsausweis
Formen des Erfolgsausweises s. F. 10
- Gewinn kann am Ende ausgeschüttet werden oder nicht
- Erolgsausweis: Darstellung des Gewins und seiner Verwendung in der Bilanz
- keine gesetzlichen Vorgaben für Personengesellschaften (GoB gelten)
- drei Möglichkeiten für Kapitalgesellschaften (je nach Situation zum Bilanzstichtag)
Ergebnisverwendung: Vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn
- Jahresüberschuss : Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung
- Bilanzgewinn: maßgeblich für die Ausschüttungen an Anteilseigner
- Wie man vom Jahresüberschuss auf den Bilanzgewinn kommt s. Abbild F. 11
Darstellung in der Bilanz - vor Ergebnisverwendung
- Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag (= Ergebnis der GuV)
- Gewinn- und Verlustvortrag (nicht verwendetes Ergebnis des Vorjahres)
Darstellung in der Bilanz - nach teilweiser Ergebnisverwendung
- Bilanzgewinn bzw. -verlust (anstatt JÜ und Vorträge)
- Bilanzgewinn = Ergebnis der aktuellen und früheren Perioden, d.h. kein Hinweis auf Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Darstellung in der Bilanz - nach vollständiger Ergebnidverwendung
- weder JÜ noch Bilanzgewinn
- Ergebnis ist bereits den entsprechenden Posten zugeordnet (Rücklagen und ggf. Verbindlichkeiten ggü. Anteilseignern
Übersicht nach Rechtsformen
s. Tabelle F. 13 !!!