Grundprinzipen des VR (Woche 10) Flashcards

1
Q

Gesetzmässigkeits-/Legalitätsprinzip

A

BV 5 I
BV 127 I

Gesetzesvorrang: Recht als Massstab und Schranke des Verwaltungsrechts

Gesetzesvorbehalt: Notwendigkeit der gesetzlichen Grundlage für jede Verwaltungstätigkeit & Erfordernis des formellen Gesetzes für folgenschwere Handlungen.

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2
Q

Rechtsgleichheit

A

BV 8

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3
Q

Willkürverbot

A

BV 9

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4
Q

Öffentliches Interesse

A

BV 5 II

Anliegen, welche die Allgemeinheit für erstrebenswert hält. Sie sind örtlich verschieden und zeitlich wandelbar. Sie lassen sich aus den Aufgabeorten der BV oder Sachgesetzen definieren.

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5
Q

Verhältnismässigkeit

A

BV 5 II

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6
Q

T & G

A

BV 5 III

BV 9

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7
Q

Erfordernis des Rechtssatzes und der Gesetzesform

A

Generell-abstrakt und genügend bestimmt.

Notwendigkeit der Gesetzesform bei „wichtigen“ normativen Entscheidungen (BV 164).

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8
Q

Grundlage der Verordnungen

A

Verfassung (selbständige, Vollziehungsverordnungen), Gesetz (unselbständige, gesetzesvertretenden Verordnungen) oder Ausnahme i.S. eines Sonderstatusverhältnisses.

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9
Q

Delegationsvoraussetzungen bei unselbständigen gesetzesvertretenden Verordnungen

A
  • Kein Ausschluss in der Verfassung
  • Delegationsnorm im Gesetz im formellen Sinn
  • Delegation bezieht sich auf bestimmte, genau umschriebene Materie
  • Die Grundzüge der delegierten Materie sind in einem Gesetz umschrieben
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10
Q

Beschränkte Geltung des Erfordernis des Rechtssatzes und Gesetzesform

A
  • Gemeingebrauch (Sachherrschaft)
  • Polizeinotverfügung und -verordnung
  • Sonderstatusverhältnis
  • Abgaberecht (bei gew. Gebührenhöhen)
  • Bedarfsverwaltung
  • auswärtige Angelegenheiten?
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11
Q

Ermessen (Unterteilung)

A

Steht der Verwaltung zu.

  • Tatbestandsermessen: Sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen erfüllt.
  • Rechtsfolgeermessen: Welche Rechtsfolge knüpft sich an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale?

Unterteilung Rechtsfolgeermessen: Entschliessungsermessen (ob Massnahme zu treffen), Auswahlermessen (welche).

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12
Q

Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs

A

Steht den Gerichten zu.

Voraussetzungen der Rechtsfolge und die Rechtsfolge selbst wird in offener, unbestimmter Weise umschrieben oder Tatbestandsermessen ist gegeben.

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13
Q

Abgrenzung des Ermessens zum unbestimmten Rechtsbegriff

A

Eignung von Verwaltung oder Gericht zur Konkretisierung der Norm, wobei auf Sinn und Zweck des massgebenden Gesetzes abzustellen ist.

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14
Q

Prüfung des Ermessens

A
  1. Liegt eine Einräumung vor?

2. Liegt eine Unangemessenheit, Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor?

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15
Q

Unangemessenheit des Ermessens

A

Im Rahmen, aber nicht angemessen (Bsp. Notenänderung)

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16
Q

Ermessensmissbrauch

A

Im Rahmen, aber unsachlich (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsgebot)

17
Q

Ermessensüberschreitung

A

Nicht mehr im Rahmen –> Rechtsverletzung

18
Q

Ermessensunterschreitung

A

Ermessen wurde nicht ausgeschöpft –> Rechtsverletzung

19
Q

Sonderstatusverhältnis

A

Engere Rechtsbeziehung zum Staat als andere Personen.

Anforderungen:
Geringere Bestimmtheit des Rechtssatzes. Mindestens die Voraussetzungen der Begründung sowie die Grundzüge des übrigen Inhalts müssen auf Gesetzesstufe verankert sein.