Staats- und Beamtenhaftung Flashcards

1
Q

Heutiges Staatsverständniss

A

Präventionsstaat:

Staat soll uns nicht nur helfen, wenn etwas passiert, sondern, er soll vermeiden, dass etwas passiert.
Er kann somit in Verantwortung gezogen werden.

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2
Q

Grundlagen der Staatshaftung

A

Legalitätsprinzip:

Keine Haftung ohne Gesetz (umstritten)

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3
Q

Schäden in Ausübung öffentlicher Ämter des Bundes

A

Verantwortlichkeitsgesetz (VG) und spezielle Haftungsregeln

Es kommt auf den Akteur an!

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4
Q

Schäden in Ausübung öffentlicher Ämter der Kantone

A

Kantonale Haftungsgesetze und spezielle kantonale Haftungsregeln.

Es kommt auf den Akteur an! Auch wenn der Kannton in Vollzug des Bundesrecht handelt, wird kantonales Haftungsgesetz angewendet.

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5
Q

Beamten- und Staatshaftung

A
  • Ausschliessliche Beamtenhaftung bei Verschulden: heute praktisch inexistent
  • Primäre Beamtenhaftung mit subsidiärer Staatshaftung
  • Solidarische Haftung von Staat und Beamten
  • Ausschliessliche Staatshaftung (i.d.R. Kausalhaftung)
  • -> heute verbreitet
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6
Q

Voraussetzungen der Staatshaftung

A
  • Schaden
  • Schädigung durch Person. für deren Handlungen der Staat haftbar gemacht werden kann (Beamter)
  • Öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich
  • Handlung und Unterlassung in amtlicher Tätigkeit
  • Widerrechtlichkeit
  • Adäquater Kausalzusammenhang
  • (Verschulden)
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7
Q

Widerrechtlichkeit bei der Staatshaftung

A

Widerrechtlich, wenn entweder absolutes Recht verletzt wird oder wenn eine schutznorm verletzt wird, die das Vermögen schützt.

Unterlassungen sind nur widerrechtlich, wenn eine Schädigung aufgrund der Verletzung einer Verhaltensnorm (d.h. aufgrund einer Amtspflichtverletzung) eingetreten ist.

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8
Q

Haftung gemäss Privatrecht

A

-Privatrechtliche oder gewerbliche Staates (OR 41ff, 61 II)
zB. Beschaffung administrativer Hilfsmittel wie Bleistifte

-Grundeigentümerhaftung (ZGB 679)

-Werkeigentümerhaftung (OR 58)
zB. Laterne fällt runter

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9
Q

Haftung gemäss Spezialgesetz

A
  • Führung des Grundbuches
  • Schuldbetreibung und Konkurs
  • Führung des Handelsregisters
  • Zivilstandswesen
  • Motorfahrzeughalter
  • Schäden aus militärischen Tätigkeiten
  • Schäden aus Zivilschutz
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10
Q

Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden

A

Keine allgemeine Haftungsgrundlage auf Bundesebene (VG).

Wenige Spezialfälle für Haftung aus rechtmässig zugefügtem Schaden. Z.T. Grundlagen in kantonalen Haftungsgesetzen.

In der Lehre wird gestützt auf Art. 8 BV (Sonderopfer) eine Haftungsgrundlage für rechtmässig zugefügten Schaden postuliert.

Anerkannt: Haftung für rechtmässig zugefügten Vertrauensschaden.

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11
Q

Geltendmachung der Staatshaftung

A

Es gibt 2 unterschiedliche Arten zur Geltendmachung:

  • Klage auf Schadenersatz
  • Begehren ans Finanzdepartement –> Verfügung –> Anfechtung
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12
Q

Beamtenhaftung

A

Externe Haftung bedeutet primäre Beamtenhaftung.

i.d.R. jedoch Aussschliessliche Staatshaftung, ohne externe Beamtenhaftung. Der Staat hat jedoch einen Rückgriff auf den Beamten bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung (grobes Verschulden).

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