EBV Flashcards

1
Q

Regelungszweck EBV?

A

Ausgleich zwischen Eigentümer und Besitzer auf SE/Nutzungsersatz bei ET und Verwendungsersatz bei Besitzer
IMMER: Vindikationslage nötig!

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2
Q

Haftungsregelungen?

A
  • für bösgl. Besitzer: verschärfte Haftung

- gutgl. Besitzer: privilegierte Haftung

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3
Q

Sperrwirkung des EBV?

Wie? Wie weit?

A

allgeime Normen werden vom EBV als lex specialis verdrängt!
PROBLEM: teilweise doppelte Regelung
- EBV sperrt Anwendung der allg. Normen nur so weit, wie das EBV die Problemfelder selbst regelt

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4
Q

Wann liegt ein EBV vor?

A

wenn ET den gem. § 985 in Asp. genommenen Besitzer kein RzB hat und weder gesetzl/vertragl. berechtigt ist.
Vss
I. ET
II. Besitzer
III. Besitzer hat kein RzB
- PROBLEME: Nicht-So-/Nicht-mehr-Berechtigter

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5
Q

Asp des ET gegen den unrechtmäßigen Besitzer

A
  1. Herausgabe, 985
  2. SE: 989-992
    a) bei Rechtshängigkeit/Bösgl. 989, 990 I BGB
    b) Verzug -> 990 I, 286
    c) 991 II, 989 bei Fremdbesitz! (?)
    d) delikt. Besitz, 992, 823 ff BGB
  3. Nutzungsherausgabe/Ersatz
    a) Rechtshängigkeit/Bösgl. 987, 990 I
    b) unentgeltlicher Besitz 988
    c) delikt. Besitz, 992, 823 ff
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6
Q

Asp des unrechtmäßigen Besitzers gegen ET

A

994 ff!

  1. notw. Verwendungen
    a) gutgl. Besitzer 994 I
    b) bosgl./Prozessbesitzer 994 II iVm GoA
  2. nützl. Verwendungen 996 für gutgl. Besitzer
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7
Q

Überschreitung des Besitzrechts? Str.!

A

bei Aufschwingen zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer (+), da Fremd und Eigenbesitz wesensverschieden, dies löst neue BEsitzbegründung aus

bei Beschädigung/Unterschlagung nach wirksamem Besitzrecht muss 987ff nicht angewandt werden, da andere Regelungen abschließend.

NACH BESITZRECHT: entsteht EBV neben Rückabwicklungsansprüchen!

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8
Q

Schadensersatzanspruch 989, 990

A
  1. Verschlechterung/Untergang/Unmöglichkeit der Herausgabe
  2. Bei bestehendem EBV
    a) ET
    b) Besitzer
    c) kein RzB
  3. Rechtshängigkeit/bösgl. Besitz
    261, 253 ZPO
    VS/grobe FL bei Begründung, danach nur Kenntnis!!
  4. Verschulden bzgl. 1. -> 276 BGB
  5. Schaden iSv 249ff

gutgl. Besitzmittler haftet dem ET auf SE, soweit er dem mittelb. Besitzer verpflichtet ist, ALSO:
- falls zwischen gutgl. Besitzmittler und bösgl. mittelb. Besitzer Haftungsprivilegierung -> Keine Haftung!

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9
Q

SE des Deliktsbesitzers, 992, 823ff BGB

A

WICHTIG! 992 hebt Sperrwirkung des EBV für Fall des Delikts auf! (993 I)
1. Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht/Straftat

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10
Q

Fremdbesitzerexzess?

A

gutgl. unrechtmäßiger Fremdbesitzer überschreitet vermeintl. Besitzrecht, Haftung nach 823, obwohl gutgl., da sonst unrechtm. Besitzer besser stünde!

Erst recht für bösgl.!

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11
Q

Nutzungsersatz 987, 990 Vss

  • für bösgl./Prozessbesitzer!
A
  1. Nutzungen des Besitzers
    - Sachnutzungen!
  2. EBV bei Nutzungsziehung
  3. Prozessbesitz/bösgl. Besitz, 987, 990
  4. Anspruchsumfang
    - Früchte ->ET/Besitz
    - Gebrauchsvorteile -> Wertersatz
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12
Q

Nutzungsherausgabe § 988

A

nur, wenn unentgeltlicher Besitz!

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13
Q

redlicher Besitzer Nutzungsherausgabe?

A

nein, privilegiert, 993 I Hs. 2 BGB, nur für Übermaßfrüchte

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14
Q

Verwendungsersatzansprüche des Besitzers gegen den ET

A

994 ff BGB

  1. Notwendige/nützliche Verwendungen
    - Aufwendungen, die der Sache zugute kommen
    - notwendig = obj. erforderlich (tierarzt z.b.)
    - nützliche = obj. wertsteigernd für ET nützlich!
  2. EBV zur Zeit der Verwendungen
  3. Gut/Bösgl. des Besitzers
    a) gutgl. 994, 996 beides
    b) bösgl. nur notw. und nur nach GoA
  4. Ausschluss, wenn gewöhnl. Erhaltungskosten
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15
Q

nützliche Verwendungen? DEF

A

Aufwendungen (frewillige V-Opfer), die einer Sache zugute kommen sollen, die sie also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen sollen

P: enger Verwendungsbegriff?
- Sache darf nicht grundlegend verändert werden! (BGH, STR!)

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16
Q

notwendige Verwendungen? DEF

A

= die für die Erhaltung der Sache erforderlich sind und die sonst der ET hätte machen müssen