SchadErsR Flashcards

1
Q

Prüfungsfolge SE-Asp.

A

A. Haftungsbegründender TB
1. Vss. der Asp. begründenden Norm
(823, 280 etc.)
2. haftbegr. Kausalität
- Rechts/PflVerl muss dem Schädiger zurechenbar sein
- PROBLEME: Schadensanfälligkeit etc
3. RW
- indiziert, meistens
4. Verschulden
- bzgl. der Rechtsverletzung NICHT des Schadens!
- Grds. muss Geschädigter nachweisen, es sei denn: vermutetes Verschulden!

B. Haftungsausfüllender TB (Art/Umfang)

  1. ersatzfähiger Schaden
  2. haftungsausfüllende Kausalität
    - Schaden muss der PflichtVerl. zuzurechnen sein
  3. Art, Inhalt, Umfang
    - 249ff BGB
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2
Q

Zurechnung bei Fallgruppen-PROBLEM

A
  1. bes. Schadensanfälligkeit
    - Schädiger trägt Risiko, er darf nicht so gestellt werden, als hätte er “normalen” Menschen verletzt
    - AUSNAHME: Wenn Minimum an physischer Widerstandskraft
  2. seelische Reaktionen
    - Schockschaden, bei nahen Angehörigen
    - muss verständlich sein
  3. Folgeschäden
    - wenn sie in innerem Zusammenhang stehen (+)
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3
Q

Herausforderungsfälle Zurechnung?

A

Zurechnung grds. (+), auch wenn Handlung des Verletzten dazu geführt hat

  1. Wenn Ereignis das Verhalten des Verletzten/Schädigers herausfordert
  2. nicht nur Verwirklichung des allg. Lebensrisikos
    - verfolgungstypisches gesteigertes Risiko
  3. Risikoabwägung
    - angemessenes Verhältnis zw. Risiko und Zweck des Eingreifens
  4. Rm. des Eingreifens
    - wenn Verletzter eingreift, muss Verhalten rm. sein!
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4
Q

rechtmäßiges Alternativverhalten

A
  • Schaden wäre auch eingetreten, wenn Schädiger sich rm. verhalten hätte
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5
Q

hypothetische Kausalität

A
  • Schaden der ersten Ursache wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Reserursache eingetreten
  • bei Schadensanalge beachtlich, wenn in kurzer Zeit selber Schaden eingetreten wäre
  • bei Substanz/Objektschäden -> unbeachtlich
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6
Q

DRITTSCHADENSLIQUIDATION?

A

Grds: Beschränkung auf eigene Schäden (Relativitäts-/TB-Prinzip)

ABER: DSL, wenn Schaden TYPISCHERWEISE nicht beim Berechtigten, sondern einem Dritten entseht!
Schadensverlagerung, Gesch hat keinen Asp, Asp.Inhaber keinen Schaden

  1. Mittelb. StellV
    - im eigenen Namen für fremde Rechnung
    - kann Schaden des Hintermannes selbst liquidieren
  2. obligatorische Gefahrentlastung
    - gesetzl. Regelung, dass Sch nicht haftet
  3. Obhut für fremde Sachen

RF: Dritter kann von AspInh Abtretung des Asp verlangen

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7
Q

VSD?

A

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- eigenständiges Rechtsinstitut

Vss:

  1. Leistungsnähe des Dritten
    - kommt bestimmungsgemäß mit Leist in Berührung
  2. Bes Interesse an Schutz des Dritten
  3. Erkennbarkeit für Schuldner
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
    - kein eigener Asp des Dritten!

RF:

  1. Eigener Asp des Dritten aus Vertrag!
  2. haft.beschränkungen zwischen VPs gehen zulasten des Dritten
  3. Mitverschulden § 254 wird berücksichtigt
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8
Q

VSD/DSL Abgrenzung?

A

VSD geht DSL vor, da VSD (+) ja bedeutet, dass vertragl. Asp bestehen, also gesetzl. Regelung von DSL unnötig!

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9
Q

Wie wird Schaden ermittelt?

A

Grds. Diffenrenzhypothese
+ EVTL: normative Schadenskorrektur
- Schaden, obwohl keine Differenz!
- Fallgruppen!

Folgekosten: (+), da Geschädigten ja Pflicht zur Geringhaltung des Schadens trifft, § 254 I, II

Vorsorgekosten: Str.! aber kann ersetzt werden (BGH)
LIT: (-), da Zusammenhang fehlt!

Verdienstausfall: Schaden (+), Asp geht auf Arbeitgeber über

Belastung mit Unterhaltspflicht (Kind)

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10
Q

Vorteilsausgleichung?

A

Vorteilsausgleichung
–> WICHTIG: Geschädigter soll keinen Vorteil aus SE-Pflicht ziehen, aber auch keinen Nachteil!
Vorteil soll mit Ereignis adäquat kausal zusammenhängen

Eigene handlungen des Geschädigten
- § 254 II-> Anrechnung
Leistungen Dritter
- freigiebige Leist: sollen nur Geschädigtem zugute kommen
- vertragl. Leist (Vers.) auch nicht, da sie auch dem Geschädigten zugute kommen sollen

ersparte Aufwendungen
- anrechen (Gewinnabwehr)

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11
Q

§ 253 BGB Nichtvermögensschaden

A

SchmerzensgeldAsp, obwohl grds. Naturalrestitution

PROBLEM: Kommerzialisierungsgedanke, alles irgendwie merkantil handelbar!

  • LSG: nur Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung!
  • Haus, Auto etc.
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