GSM Flashcards

1
Q

GSM? Welche Arten?

A

Grds. nur unmittelbar Beteiligte an SV mit Rechten/Pflichten
ABER: Gl-und Sch-Mehrheiten möglich

nebeneinander:
- beide können gleichzeitig in Asp genommen werden

nacheinander:
- zunächst 1. Gl/Sch, dann der nächste

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2
Q

Verträge zugunsten Dritter

A
  1. echter VzD: Sch muss an Dritten leisten, Dritter hat eigenen Erfülungsanspruch, 328 I BGB
  2. unechter VzD: Dritte hat kein Forderungsrecht, aber Sch muss an Dritten leisten, “Abkürzung” -> Auslegungsfrage
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3
Q

Abtretung, 398 ff BGB

A

Übertragung einer Forderung als V-Gegenstand

  1. Wirksame Abtretung
    a) Einigung über F-Übergang, 398 S.1 BGB
    - EVTL: Formerfordernisse
    b) Übertragbarkeit Forderung
    - Ausnahmen:
    - höchstpersönliche Asp. die bei Personenwechsel den Inhalt ändern würde
    - unselbständige Rechte, gehen nur mit über 401 I BGB
    - vertragl. Ausschluss (pactum de non cecendo) 399 2. Fall BGB
    c) Berechtigung des AltGl.
    - Grds: kein gutgl. Forderungserwerb
  2. Einwendungen/Einreden gegen abgetrene Forderung
  3. Einwendungen aus Sch-SchutzRegeln
    - § 406 ff BGB
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4
Q

§§ 404 ff BGB

Schuldnerschutz

A

Rechtsstellung des Sch darf sich durch Übertragung der Forderung nicht verändern, da dies ja ohne seine Mitwirkung geschieht

  • Gegenrechte bleiben bestehen, 404 BGB
  • Schutz bei Unkenntnis der Übertragung, 407,408 BGB
  • 409, 410 Schutz bei Abtretungsanzeige
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5
Q

PROBLEM: Aufrechnung bei Abtretung
Neugläubiger N nimmt S in Asp
S hat noch Forderung gegen A(Altgläubiger)
- kann S mit Forderung gegen A gegenüber N aufrechnen? Eigentlich fehlt Gegenseitigkeit!

A

FALLGRUPPEN:
1. S war Aufrechnung bei Abtretung mögl. aber nicht erklärt -> mögl. sopwohl vor als auch nach Kenntniserlangung

  1. S war Aufrechnung bei Abtretung noch nicht möglich -> Aufrechnung danach mögl., wenn er bei Erwerb der Forderung hoffen durfte, dass er durch Aufrechnung tilgen konnte
    - FRAGE: hatte er ein schutzwürdiges Vertrauen, dass er durch Aufrechnung werde erfüllen können?
    - Frage des Zeitpunkts, wann Forderungen fällig werden!
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6
Q

gesetzl. Forderungsübergang

A

cessio legis

- Dritter leistet, Asp des Gl. gegen Sch geht auf Dritten über!

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7
Q

Welche Sonderformen der Abtretung gibt es? Wird Forderung immer abgetreten?

A
  1. Fiduziarische Abtretung
    - Zessionar (NeuGL) im AV voll berechtigt, im IV mit Zedent schuldrechtl. begrenzt
  2. Einziehungsermächtigung
    - Forderung wird nicht abgetreten! Dritter (NeuGl) wird ermächtigt, Forderung im eigenen Namen geltend zu machen

dienen der Sicherung einer Forderung/Asp

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