ImmobSachR Flashcards

1
Q

Welche Arten von GrdstRechten gibt es?

A
  1. Eigentum
    - bezieht sich auf Grdst. an sich
    - wesentl. Bestandteile § 93, 94 BGB
    - subj. dingl. Rechte
    - KEIN Zubehör
  2. beschr. dingl. Rechte
    - NutzungsR
    - -> Nießbrauch, Dienstbarkeiten (WegeR)
    - Verwertungs/SicherungsR
    - Erwerbsrechte (Anwartschaft, Vormerkung)

Grds. Buchrechte!

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2
Q

GrundbuchberichtigungsAsp Vss

A
  1. Unrichtiges Grundbuch
    - Abweichung von mat. Rechtslage
  2. Inhaber des GBA
    - derjenige, dessen Recht nicht/unrichtig eingetragen ist
  3. Gegner des Asp
    - derjenige, dessen Bewilligung zur Herstellung des richtigen Zustands nötig ist

! EBV möglich!

  • ET = mat. rechtl. ET des Grdst
  • Bes = BuchET des Grdst.
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3
Q

GrundstR Verfügung

A

VÜ: wie bei MobSachR Vss

  1. Einigung, §§ 873, 877, 880
    - BestimmtheitGrds
    - Wirksamkeit norm. Hindernisse
    - ! Formbedürftigkeit der Einigung wg. Übereignung!
    - Einigungserklärungen werden nicht beurkundet, Erklärungen werden nur vor Notar abgegeben!
  2. Eintragung (“Übergabe”)
    - Rechtsänderung in GB eintragen, § 873 I BGB
    - konstitutive Wirkung!
  3. Bindung an die Einigung (“Einigsein”)
    - Bindung durch notarielle Beurkundung
  4. Berechtigung
    - Rechtsinhaber und nicht in Verfügung Beschränkter
  5. (Überwindung der Nichtberechtigung)
    - § 878 bei gestr. ErwerbsTB
    - § 892 bei falschem GB
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4
Q

§ 878 Überwindung der NB Vss

A

Grds. Rechtsänderung tritt nur ein, wenn Verfügender Rechtsinhaber ist.
GB-Eintragung (damit auch Rechtserwerb) kann dauern, daher Schutz des § 878 BGB
1. Abgabe bindender WE
- §§ 873 II, 875 II
2. durch Berechtigten
- P: bei Nichtberechtigtem
3. Verf.Beschr. nach Antrag
- Antrag auf GB-Änderung, danach tritt VerfBeschr. ein

Rechtsfolge
- bei fehlender Eintragung -> Vfg. wirksam, Schutz des Erwerbers bezweckt gerade § 878

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5
Q

Überwindung der Nichtberechtigung § 892 BGB Vss

- öffentl. Gl. des GB

A
  1. RG iSe VerkehrsRG
    - wie bei MobSachR
  2. Legitimation durch unrichtiges GB (RechtscheinTB)
    a) unrichtiges GB
    - Verfügender Inhaber, obwohl wahre Rechtslage anders
    b) Legitimation des NB
    c) eintragungsfähige Tatsache
    - 892 I 1 -> Rechte am Grdst nicht/nicht so bestehend
    - 892 I 2 -> Veräußerungsverbote
  3. keine positive Kenntnis des Erwerbers von Nichtberechtigung (subj. Kenntnis wichtig, nicht die Aussage des GB!)
  4. kein Widerspruch, § 899 BGB

PROBLEM: wann müssen Vss des § 892 vorliegen?

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6
Q

Wann müssen Vss 892 BGB vorliegen, damit gutgl. Erwerb stattfinden kann?

  • Wann muss Erwerber gutgl. sein?
A

Grds. zur Zeit der PERFEKTIONIERUNG des Rechtswerwerb

  1. § 892 II, wenn Eintraung letzte Vss ist:
    - wenn Einigung vorher -> Stellung Antrag gem. § 13 GBO
    - wenn Antrag vorher -> Einigung
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7
Q

VORMERKUNG
Rechtsnatur

wie geht sie unter?

A
  • Sicherung eines schuldrechtlichen Asp auf Vornahme eine dingl. Verfügung im GrdstR!
  • Sie stellt ein ARTEIGENES Sicherungsmittel da, weil sie kein dingl. Recht ist, aber so übertragen werden kann
  • muss im GB eingetragen werden, Eintragung hat konstitutive Wirkung!

UNTERGANG Vormerkung

  1. 875 BGB
    - WE + Löschung
    - nur Löschung -> GB unrichtig!
  2. 892 I 2 BGB (gutgl. VM-frei!)
    - wenn VM nicht ersichtlich und ET verfügt, kann gutgl. Erwerber VM-frei erwerben
  3. Untergang der zu sichernden Forderung
    - d. Erfüllung des schuldrechtl. Asp
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8
Q

Ersterwerb der Vormerkung Vss, PROBLEME

A
  1. einseitig empfangsbedürftige WE/einst. Vfg. § 885 I 1 BGB + Eintragung
    - “Bewilligung”
  2. zu sichernder Asp muss bestehen, § 883 I - künf. Asp auch möglich, es muss ein “sicherer Rechtsboden” bestehen
  3. Best = Berechtigter
    - Überwindung NB nach allg. Regeln
    - 878 entspsr. anwendbar
    - -> bei rechtzeitiger Beantragung und zwischezeitl. Vfg Beschr. entsteht VM trotzdem
    - 892 analog über 893
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9
Q

Zweiterwerb der Vormerkung

A

Da VormerkungVss ein zu sichernder Asp

  • > geht Vormerkung mit Abtretung des Asp kraft Gesetzes über (§ 398, 401 BGB) GB wird dadurch unrichtig, Zessionar kann GBA gem § 894 geltend machen!
  • VM ist streng akzessorisch!
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10
Q

PROBLEME bei Zweiterwerb der VM

A
  1. Zedent nicht Inhaber der Forderung
    - Wenn nicht Inhaber Forderung auch nicht Inhaber VM, Übertragung nicht möglich!
  2. VM besteht nicht, erwirbt Zessionar trotzdem VM?
    a) MA: kein gutgl. Erwerb
    - VM geht gem § 401 gesetzl. über, Gutgl. Erwerb ist aber rechtsgeschäftl. ALSO: (-)

b) hM: § 892 analog
- Gesamtcharakter ist eher rechtsgeschäftl., daher gutgl. Erwerb möglich, wenn:
aa) GB in Ansehung der VM unrichtig
bb) Veräußerer legitimiert
cc) VerkehrsRG

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11
Q

Wie wirkt VM?

A
  1. Sicherungswirkung
    a) bei Zwischenverfügungen
    - VM sorgt nicht für GB-Sperre!
    - Gl. nimmt Sch in Asp auf Vornahme der Vfg., Gl. könnte rechtl Unmögl. geltend machen, § 275 I, aber Übertragung ist gem. § 883 II ggü. Gl. unwirksam, also § 275 (-) ABER 39 GBO kann Gl. Eintragung nicht bewirken, daher: Gl. kann von Sch Mitwirkung verlangen, also Auflassung, von Drittem gem. § 888 I auf Eintragung in GB
  2. Rangwirkung
    - § 883 III BGB, VM richtet sich nach Eintragungzeitpunkt der VM, nicht der Entstehung des späteren Rechts
  3. Vollwirkung, § 106 InsO, 48 ZVG
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