Allgemeine Einführung Flashcards

1
Q

Was regeln die Art. 92 ff.? Wer ist der “Hüter” der Verfassung?

A

Die Art. 92 ff. GG regeln die Zuständigkeiten der Gerichte.

Hüter der Verfassung ist das Bundesverfassungsgericht.

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2
Q

Welche Restriktion der Staatsgewalt ergibt sich aus Art. 1 II, III GG??

A

Die Grundrechte sind Grundlage und Maßstab für die Ausübung aller Staatsgewalt.
Diese Restriktion ist durch Art. 79 III GG unabänderlich geschützt.

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3
Q

Was sind Menschen- und Bürgerrechte iS des Grundgesetzes? Wie treten diese in die Wirklichkeit?

A

Sie sind “subjektive Rechte”, Rechte des Individuums mit Verfassungsrang.
Sie sind keine bloßen “Programmsätze” oder reine Staatsziele sondern unmittelbar geltendes Recht.

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4
Q

Wen binden eigentlich die europäischen Grund- und Menschenrechte?

A

Die europäischen Grund- und Menschenrechte der EMRK binden vornehmlich die europäischen Institutionen, wie die Grundrechte des GG die deutsche Staatsgewalt binden.

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5
Q

Welche Folge hat es, dass der Staat sich einer Selbstbindung an die Grundrechte, die er den Individuen gewährt, unterzieht?

A

Rechtfertigungsbedürftigkeit von Beschränkungen (Eingriffe müssen verhältnismäßig sein).

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6
Q

Definiere “Grundrecht”!

A

Grundrechte sind primär subj. Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat mit Verfassungsrang.

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7
Q

Was bedeutet “subjektives Recht”?

A

Rechtsinhaber kann vom Normadressaten (Staat!) verlangen, dass dieser seine Pflicht erfüllt.

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8
Q

Was ist gemeint mit dem “Status negativus” als subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte (nach Jellinek)?
Nenne Beispiele!

A

Gemeint ist der Zustand der “Freiheit vom Staat”.

-> Abwehrrechtlich!

Als Beispiel dienen die Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG), Die Wahrung des Briefgeheimnisses (Art. 10 I GG) und die Glaubensfreiheit (Art. 4 I GG).

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9
Q

Was hingegen wird im Umkehrschluss als “Status positivus” bezeichnet?

Bei welchen Grundrechten ist das der Fall?

Nenne Beispiele!

A

Gemeint ist der Zustand der Freiheit durch bzw. nicht ohne den Staat.

-> Leistungsrechtlich!

Dies insb. wenn die Grundrechte Leistungs-, Anspruchs-, Schutz- und/oder Teilhaberechte sind.
Beispiele sind die Art. 3 (Gleichheitsgrds.), 6 IV (Fürsorgegewähr der Mutter), 103 I (Anspruch auf rechtliches Gehör).

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10
Q

Was umschreibt der “Status activus”?

A

Den Zustand der Betätigung der Freiheit IM und FÜR den Staat.
= auch staatsbürgerliche Rechte wie Amtszugang bei entspr. Eignung statt dynastischer Strukturen.
Beispiel: Wahlrecht nach Art. 38 I 1 GG

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11
Q

Welche sind die objektiv-rechtlichen Funktionen der Grundrechte? Erkläre:

I. Grundrechte als negative Kompetenznormen

II. Grundrechte als objektive Wertentscheidungen

III. Einrichtungsgarantien

A

I. “Grundrechte als negative Kompetenznormen”
Staat DARF nicht im grundr. geschützten Bereich des Einzelnen handeln, soweit es nicht verhältnismäßig und folglich verfassungswidrig wäre.

II. “Grundrechte als objektive Wertentscheidungen”
Ethische Prinzipien, die im GG positiviert sind, strahlen auf alle rechtlichen Bereiche aus; dienen diesen als Maßgabe.
-> Die Grundrechte haben also nicht bloß für die Verfassung Relevanz sondern prägen alle Rechtsgebiete, auch Zivil- und Strafrecht (bsp “Gesetzlichkeitsprinzip” aus Art. 103 II GG im Strafrecht (grundr.gleich))

III. “Einrichtungsgarantien”
Grundrechte, die objektive Einrichtungen gewähren, die der Gesetzgeber nicht abschaffen darf.
-> priv.r. Institute wie die Ehe in Art. 6 I GG (Institutsgarantie).
-> öff.r. Institute wie das Eingentumsrecht oder das Erbrecht in Art. 14 I GG (Institutionelle Garantien).

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12
Q

Welche Schutzfunktionen besitzen Grundrechte?

A

I. “Gebot grundrechtskonformer Auslegung”
Rspr. und Verwaltung müssen im Lichte der Grundrechte auslegen. Gesetzauslegung darf die betreffenden Grundrechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen.

II. “Schutz durch Teilhabe bei existierenden Einrichtungen und Leistungssystemen”
Beispiel: Zugang zu Studienplätzen.
Diese Teilhabe darf nicht willkürlich vom Gesetzgeber geregelt werden.

III. “Schutz vor Gefahren” (insb. Art. 2 II 1 GG)
Zum Beispiel Schutz des ungeborenen Lebens vor Schwangerschaftsabbrüchen.
ABER: Grundsätzlich gilt: Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers (Spielraum durch Legitimationsketten gerechtfertigt -> Demokratieprinzip aus Art. 20 GG)

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13
Q

Wann sind die Schutzrechte gegenüber dem Staate verletzt?

A

Eine Verletzung dieses Schutzrechts gegenüber dem Staat ist nur verletzt, wenn

  • Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden oder
  • Schutzvorkehrungen zur Erreichung des Zieles gänzlich ungeeignet oder unzureichend sind.
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14
Q

Wo sind die Grundrechte zu finden (system. Stellung)?

A

Abschnit I: “Die Grundrechte” - Art. 1-19
sind Grundrechte iSd Art. 93 I Nr. 4a GG (Verf.B.)

Zudem: Abschnitte II, III und IX
Art. 20 IV (Allg. Widerstandsrecht), 33 (Teilhaberechte), 38 (Wahlrecht), 103, 104 (Prozessrechte) GG

93 I Nr. 4a GG auch hier möglich

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15
Q

Normen mit Klammerwirkung für die Grundrechte:

A

Art. 1 III GG: (Bindung aller Staatsgewalt an die Grundr.)

Art. 19 I, II GG: Einschränkbarkeit von Grundrechten

Art. 19 III GG: Grundrechtsberechtigungen von Personenmehrheiten (auch für inländische jur. Personen)

Art. 19 I 2 GG Zitiergebot:
Das Gesetz muss das Grundrecht, welches eingeschränkt wird, namentlich nennen.

Beachte: Diese Normen (Ausn.: Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG) gelten auch für die grundrechtsgleichen Rechte!

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16
Q

Kann es im Einzelfall auch Grundrechtseinschränkungen für nur eine Person geben?

A

Einzelfallgesetze, die zu einer Einschränkung eines Grundrechts des entspr. Regelungsgegenstandes führen, sind aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes verboten.

Dies kann aus Art. 19 I 1 GG gefolgert werden.

17
Q

Wie verhalten sich die Grundrechte des Grundgesetzes zu den völker- und europarechtlichen Grundrechtsgewährleistungen?

A

I. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Früher unverbindlich; Heutzutage gewohnheitsrechtliche Geltung (“Völkergewohnheitsrecht”)

-> Das “Völkergewohnheitsrecht” hat aus Art. 25 GG einen Rang zwischen Verfassung und einfachem Bundesrecht (h.A.)

II. UN Menschenrechtspakte (Auch EMRK)
Diese haben durch den Art. 59 II 1 GG (Umsetzungsgebot) den Rang einfachen Bundesrechts.

18
Q

Wie ist die EMRK gesetzeshierarchisch einzuordnen?

A

Normalerweise wäre diese aus Art. 59 II 1 GG als einfaches Bundesrecht anzusehen.

ABER: Jeder Einzelne darf Heranziehung der EMRK und der EGMR-Urteile als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der deutschen Grundrechte anfordern (Bsp: Fall Görgülü)

DH: Man darf seine Verfassungsbeschwerde darauf stützen, dass der Staat gegen Bestimmungen aus der EMRK und/oder EGMR-Urteile verstoßen hat.

Also: Nicht nur die Grundrechte haben eine Ausstrahlungswirkung (jedoch nicht 1:1) auf das Bundesrecht, sondern auch EMRK / EGMR-Urteile.

19
Q

Grenzen der völkerrechtlichen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes?

A

Es geht um den größtmöglichen Grundrechtsschutz.
Daraus folgt:

  1. Die EMRK darf nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn dadurch die Grundrechte in ihrem Schutzbereich eingeschränkt würden.
  2. Zudem muss völkerrechtsfreundliche Auslegung dann enden, wenn diese nach den anerkannten Methoden mit der Verfassungsinterpretation der Grundrechte nicht mehr vertretbar erscheint.
20
Q

Was hat es eigentlich mit Unionsgrundrechten auf sich?

A

Diese gelten zwischen den Völkern der EU.