Art. 12 GG Berufsfreiheit Flashcards

1
Q

Wo ist die Berufsfreiheit in der Grundrechte-Charta geregelt?

Wo in der EMRK und dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)?

A
  1. Art. 15 I und Art. 16 GR-Charta

2. “Nur” Verbot der Zwangsarbeit gem. Art. 4 EMRK und Art. 8 IPbpR

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2
Q

I. Schutzbereich

  1. Persönlicher Schutzbereich (GR-Berechtigung)?
A

Deutschengrundrecht = Deutsche iSd Art. 116 I GG

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3
Q

I. Schutzbereich

  1. Persönlicher Schutzbereich

(P) Auch Unionsbürger?

A
  1. Ansicht: Auch Unionsbürger

2. Ansicht: Allg. Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht

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4
Q

I. Schutzbereich

  1. Persönlicher Schutzbereich

Wie sieht es mit inl. jur. Personen aus?

A

Können sich auf Art. 12 I GG berufen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit wie eine natürliche Person nachgehen (Art. 19 III GG).

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5
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich

Ergeben sich aus Art. 12 I eigentlich 2 Schutzbereiche?

Warum nicht?

A

Grds. ja: Die Berufswahlfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit.

-> Die Rechtsprechung geht jedoch von einem einheitlichen Schutzbereich aus.

Das hat den Zweck, weil Art. I 1 GG (Wahlfreiheit) sonst keinem Gesetzesvorbehalt unterläge (12 I 2 GG).

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6
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Definiere Beruf!
A

Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte (legale?) Tätigkeit, die zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

  • Berufsausübung und Recht, den Beruf frei zu wählen; auch Einsatz von Eigentum zu Erwerbszwecken
  • Auch negativer Schutzbereich: “Auch die Möglichkeit, keinen Beruf oder einen bestimmten Beruf nicht aufzunehmen, ist geschützt!”
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7
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Beruf
    aa) Was bedeutet “auf Dauer”?
A

Das ist weit auszulegen.
Auch Überbrückungstätigkeiten.
Nur einmalige Tätigkeiten ausgegrenzt.

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8
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Beruf
    bb) zur Erhaltung der Lebensgrundlage
A

Ebenfalls weit auszulegen.
Teilweise Deckung des Lebensbedarfs reicht.
Auch Nebentätigkeiten, Künstlerberufe.

NICHT: Hobbys, ehrenamtliche Tätigkeiten.

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9
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Beruf
    bb) Legalität der Tätigkeit
A

Nach früherer Rspr.: Die Tätigkeit darf nicht verboten sein.

Neuere Rspr.: Die Tätigkeit darf nicht sozial- und gemeinschaftsschädlich sein.

Neueste Rspr.: Kein Abstellen auf Legalität. (Spielhallenbetreiber-Fall; Fallen unter Schutzbereich)

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10
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Beruf
    bb) Legalität der Tätigkeit: Welche Abgrenzung
A

Unterschieden werden muss, ob die Tätigkeit verboten ist (Diebstahl, Drogen- o. Menschenhandel,…) oder der Beruf an sich verboten ist.

Im letzteren Fall ist der Schutzbereich eröffnet.

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11
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    b) Ausbildung: Was ist geschützt?
A

Geschützt ist nur Ausbildung, nicht Bildung!

  • Ausbildung muss auf einen Beruf hinführen, zB Studium, Lehre oder Gymnasium.
  • nicht ausreichend: Bildung (nur zur persönlichen Bildung oder Schaffung allg. Grundlagen): Grund- und Hauptschule, private Sport- und Kulturschulen, kirchliche Akademien.
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12
Q

I. Schutzbereich

  1. Sachlicher Schutzbereich
    c) Arbeitsplatz: Was ist geschützt?
A

Der Schutz des Arbeitsplatzes umfasst die Stätte der beruflichen Tätigkeit (Praxis, Werkstatt…).

Geschützt sind Wahl, Wechsel, Beibehaltung und Aufgabe.

Auch der Zutritt zum Arbeitsmarkt ist geschützt.

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13
Q

II. Eingriffe

  1. Möglichkeit des Eingriffs: Begriffe; wie sieht es bei bloß mittelbaren Eingriffen aus?
A

Sowohl klassischer als auch moderner Eingriff möglich.

Achtung: Bei bloß mittelbar-faktischen Beschränkungen ist zusätzlih die sog. “berufsregelnde Tendenz” (Bsp. Steuern und Co.)

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14
Q

II. Eingriffe

  1. Möglichkeit des Eingriffs: Was wird als “berufsregelnde Tendenz” bezeichnet?
A

Eingriffe müssen eine “objektiv berufsregelnde Tendenz” aufweisen.

Einschränkendes Kriterium. Es soll nur vor Beeinträchtigungen schützen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, oder die bei neutraler Zielsetzung unmittelbar auf diese Einfluss hat.

Es genügt folglich nicht, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt und nur unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Tätigkeit entfaltet. Es genügen jedoch auch erhebliche Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen der Berufsausübung.

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15
Q

II. Eingriff

  1. Möglichkeit des Eingriffs: Unterscheide zwischen den Eingriffsmöglichkeiten nach “ob” und “wie”!
    Nenne jeweils ein Beispiel!
A

I. Berufszulassungsbeschränkungen (Ob)

a) Objektive (personenunabhängige)
Def.: Regeln die Möglichkeit, einen Beruf aufzunehmen - unabhängig von den Fähigkeiten oder Eigenschaften einer Person.

Bsp: Nur eine Apotheke pro 4000 Einwohner (Bedürfnisklausel)

= Sehr schwerer Eingriff!

b) Subjektive (personenabhängige)
Def.: Regeln Berufszugang, stellen jedoch auf Eigenschaften oder Fähigkeiten der einzelnen Person ab.

Bsp: Erstes und Zweites Staatsexamen für Zulassung als RA erforderlich.

= Personen können diese Qualis erwerben, darum kein allzu schwerer Eingriff.

-> Hier wird bei jeder Personn einzeln geschaut!
_______________________________

II. Berufsausübungsbeschränkungen (Wie)

Regeln das “Wie der Arbeit”.
Da sie niemandem den Berufseinstieg verwehren, sind sie grds. der geringste Eingriff.

Bsp.: Ladenschluss, lenkendes, Steuern, Werbeverbote, Berufsordnungen

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16
Q

II. Eingriff

  1. Möglichkeit des Eingriffs
    a) Objektive Berufszulassungsbeschränkungen; Erläutere!
A

a) Objektive (personenunabhängige)
Def.: Regeln die Möglichkeit, einen Beruf aufzunehmen - unabhängig von den Fähigkeiten oder Eigenschaften einer Person.

Bsp: Nur eine Apotheke pro 4000 Einwohner (Bedürfnisklausel)

= Sehr schwerer Eingriff!

17
Q

II. Eingriff

  1. Möglichkeit der Eingriffe
    d) Ausbildungsfreiheit
A

Bsp.: Absoluter Numerus-Clausus

18
Q

III. Rechtfertigung

  1. Gesetzesvorbehalt
A

Art. 12 I 2 GG = “Regelungsvorbehalt”;
Folge: Art. 19 I 2 (Zitiergebot) = Nicht anwendbar!

-> In der Sache: Bedeutet "geregelt" nichts anderes, als dass man einen einfachen Gesetzesvorbehalt braucht.
Der Gesetztgeber (Parl.) muss gem. d. Wesentlichkeitstheorie aus Art. 20 die grundrechtswesentlichen Regelungen beschließen.
19
Q

III. Rechtfertigung

  1. Gesetzesvorbehalt
A
  • Nach Wortlaut: Nur für Berufsausübung
20
Q

III. Rechtfertigung

  1. Gesetzesvorbehalt: Besonderheit Art. 12 II GG?
A

Art. 12 II GG ist eine Schranken-Schranke in Bezug auf Zwangsarbeit.

  1. Ansicht: Schranken-Schranke zu Art. 2 I GG
  2. Ansicht: eigenes Grundrecht

(Eher klausurirrelevant)

21
Q

III. Rechtfertigung

  1. Gesetzesvorbehalt: Ausnahme Art. 12 III GG?
A

Art. 12 III GG schränkt diese Schranken-Schranke wieder ein, indem er Zwangsarbeit bei Freiheitsentziehung erlaubt.

22
Q

III. Rechtfertigung

  1. Drei-Stufen-Lehre: Was bedeutet das eigentlich?
A

Dass die Rechtfertigungshürden auf den drei Stufen des Eingriffes jeweils unterschiedlich sind.

In der Klausur evtl. nicht den Begriff “Drei-Stufen-Lehre” verwenden.

23
Q

III. Rechtfertigung

  1. Drei-Stufen-Lehre: Wie entwickelt sich die Intensität der verschiedenen Eingriffe?
A

Objektive Zulassungsregeln > Subjektive Zulassungsregel > Berufsausübung

24
Q

III. Rechtfertigung

  1. Drei-Stufen-Lehre: Nenne die drei Definitionen der Stufen!
A

Obj.

Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.

Subj.

Wenn Ausübung des Berufs andernfalls unmöglich oder unsachgemäß wäre bzw. sonst Gefahren oder Schäden für ein wichtiges Gemeinschaftsgut drohten.

Ausübung

Abwehr von Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit.

25
Q

II. Eingriff

b) Subjektive Berufszulassungsbeschränkungen; Erläutere!

A

b) Subjektive (personenabhängige)
Def.: Regeln Berufszugang, stellen jedoch auf Eigenschaften oder Fähigkeiten der einzelnen Person ab.

Bsp: Erstes und Zweites Staatsexamen für Zulassung als RA erforderlich.

= Personen können diese Qualis erwerben, darum kein allzu schwerer Eingriff.

-> Hier wird bei jeder Personn einzeln geschaut!

26
Q

II. Eingriff

c) Berufsausübungsbeschränkungen; Erläutere!

A

Berufsausübungsbeschränkungen (Wie)

Regeln das “Wie der Arbeit”.
Da sie niemandem den Berufseinstieg verwehren, sind sie grds. der geringste Eingriff.

Bsp.: Ladenschluss, lenkendes, Steuern, Werbeverbote, Berufsordnungen

27
Q

IV. Weitere Funktionen

  1. Schutzrechte: Erläutere Schutzfunktionen und Auswirkungen jener! Nenne Beispiele!
A

Schutzfunktionen:

  • Art. 12 GG ist nicht nur Abwehrrecht, sondern impliziert auch Schutzansprüche

Auswirkungen:

Schutzzweck des Art. 12 GG kann als Rechtfertigung für den Eingriff in das Abwehrrecht desselben dienen.

Bsp.:

  • Transparenz bei der Prüfungsbenotung
  • Kündigungsschutz
28
Q

IV. Weitere Funktionen

  1. Teilhaberechte: Gibt es ein Recht auf Arbeit oder Ausbildung?
A

Es muss Chancengleichheit vom Staate gewährleistet werden.

Der Staat muss seine Möglichkeiten ausnutzen und klare und faire Zugangsregelungen aufstellen, dh gleiche Anwendung legitimer Auswahlkriterien (Leistung, Los, Wartezeit,…)

Ergo: KEIN Recht auf Arbeit grds.

29
Q

III. Rechtfertigung

(P) Folgen einer Berufsausübungsregelung wirken wie eine Berufswahlregelung. Problemaufriss und Lösung!

A

Bsp. für einen Eingriff:

Es kommt zu Spezialisierungen innerhalb eines Berufszweigs, ohne dass diese zu eigenständigen Berufen werden. Ein Tätigwerden in dieser Kategorie wird untersagt. Ausübungsregelung wirkt für Leute in diesem Bereich wie eine Berufszulassungsschranke.

Folgen für die Rechtfertigung:

BVerfG: Eingriff kann nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang der Berufsbehinderung verdienen.

30
Q

III. Rechtfertigung

  1. Erkläre die sog. “folgerichtige Konzeptverwirklichung” als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes!
A

Gemeint ist ein Gebot rationaler Gesetzgebung, dass dem Gesetzgeber auferlegt, logisch, konsequent und schlüssig zu handeln. Fehlt es an dieser “Folgerichtigikeit”, so muss ein hinreichend gewichtiger Grund zur Rechtfertigung vorliegen.

Es ist eine Intensivierung der Kontrolle durch Art. 3 I, ein Ausfluss des Willkürverbotes.

Der Gesetzgeber soll hier zur konsequenten Umsetzung seiner eigenen Ordnungsvorstellungen gezwungen werden.
Ein Beispiel dient das Rauchverbot in Gaststätten. Nach dem Gebot der Folgerichtigkeit ist dies ohne Ausnahmen umzusetzen.

Es verletzt jedes staatliche Handeln dieses Gebot der Rechtskontinuität, das anordnet, dass künftig das Gegenteil von dem gilt, was bisher galt, ohne dass dies sich rechtfertigen lässt.

Dies ist iRd Angemessenheitsprüfung taugliches Argument, um Unverhältnismäßigkeit zu bejahen.

31
Q

III. Rechtfertigung

  1. Berufsfreiheit im Amte: Spannungsverhältnis zwischen öffentlicher Tätigkeit und privater Tätigkeit in Übernahme öffentlicher Aufgaben.
A

Hier gibt es Sonderregelungen: Art. 33 V GG, der die Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes gebietet, schränkt die Verletzungsmöglichkeit von Art. 12 I erheblich ein.

Dabei gilt: Je näher ein Beruf (wenn auch in privater Hand) an einem öffentlichen Dienst ist, desto eher ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit desjenigen durch Art. 33 V zu rechtfertigen.

Bsp.: Notare unterliegen zwar objektiven Zulassungsbeschränkungen (Stellenbegrenzung je Land); sie sind aber wirtschaftlich unabhängig und werden nicht vom Staate alimentiert. Gleichwohl unterliegen sie strengen Regulierungen, die nur durch die Sonderklausel des Art. 33 V GG gerechtfertigt sind.

32
Q

II. Eingriff

  1. Was ist eigentlich mit der “Fixierung” von Berufsbildern gemeint?
A

Unter Fixierung versteht man die gesetzliche Regelung von traditionellen, dh. typischen Berufen.

Es werden hiermit bestimmte Tätigkeiten als typisch festgehalten, andere als untypisch ausgeschlossen.

Für diejenigen, die einen fixierten Beruf ausüben, wirkt die Fixierung wie eine Berufsausübungsregelung.

Für diejenigen, die sich einen Beruf aus einem fixierten und einem nicht-fixierten Berufsbild zusammenstellen wollen, wirkt eine Fixierung wie eine Berufswahlregelung.

33
Q

III. Rechtfertigung

  1. Erläutere den Einfluss der sog. “Wesentlichkeitslehre” auf den einfachen Gesetzesvorbehalt iRd Art. 12 I GG!
A

Die Wesentlichkeitslehre gebietet im Allgemeinen, dass die Legislative iRd Gegenstandes (Bsp. Gesetz) der Schrankenregelung eines Grundrechts, die wesentlichen Aspekte selbst regeln muss.

Beim Art. 12 I GG ergibt sich die Besonderheit, dass der Gesetzgeber Berufsausübungsregelungen an die Berufsverbände delegieren kann. Man spricht von der “Verleihung von Satzungsgewalt an Berufsverbände d. öfftl. Rechts”.

Zulassungsschranken müssen weiterhin iSd Wesentlichkeitslehre geregelt werden.