Art. 5 III Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Flashcards

1
Q

I. Schutzbereich Kunstfreiheit

  1. Persönlicher Schutzbereich
A

Jedermannsgrundrecht, auch die Mittler zwischen Künstler und Publikum (beispielsweise Verleger) können sich auf das GR berufen.

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2
Q

I. Schutzbereich Kunstfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Formaler Kunstbegriff
A

Kunst liegt dann vor, wenn das Werk Strukturmerkmale aufweist, aufgrund derer es einem bestimmten Werktyp (z.B. Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Parodie, Karikatur, Theaterspiel usw.) zugeordnet werden kann.

Aber zirkelschlüssig: Es ist Kunst, wenn es Kunst ist.

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3
Q

I. Schutzbereich Kunstfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    b) Offener Kunstbegriff
A

Möglichkeit der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen.

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4
Q

I. Schutzbereich Kunstfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    c) Materialer Kunstbegriff
A

Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

-> Als Indiz können auch der Kunstanspruch des Urhebers und Dritteinschätzungen herangezogen werden.

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5
Q

I. Schutzbereich Kunstfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    d) Was passiert, wenn das Werk nur nach einem Kunstbegriff als Kunst gilt?
A

Nach BVerfG: Schutzbereich mangels Definierbarkeit trotzdem eröffnet.

(Im Zweifel für den erfüllten Kunstbegriff argumentieren).

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6
Q

I. Schutzbereich Kunstfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    e) Reichweite und Grenzen
A

Schutz von Werk- und Wirkbereich

Werkbereich = Prozess der Kunsterzeugung

Wirkbereich = Darbietung und Verbreitung der künstl. Tätigkeit in der Öffentlichkeit

ABER: Kein staatliches “Kunstrichtertum”, d.h. der Richter darf nicht nach guter und schlechter Kunst differenzieren.

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7
Q

I. Schutzbereich Kunstfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    f) (P) Eigenmächtige Beeinträchtigung fremden Eigentums?
A

II. Eigenmächtige Beeinträchtigung fremden Eigentums (Grafitti)

e. A.: Schutzbereich verengen
a. A.: Auf Verhältnismäßigkeitsebene klären, Abwägung mit Art. 14

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8
Q

II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit

  1. Persönlicher Schutzbereich
A

Grds.: Jede im wissenschaftlichen Bereich tätige Person kann sich auf Art. 5 III 1 GG berufen

Juristische Personen, soweit sie wissenschaftliche Arbeit veranlassen (einschl. der sog. Industrieforschung, hM)

Hochschulen (und Fakultäten) als öffentlich-rechtliche Anstalten und sonstige staatliche Forschungseinrichtungen (MPI).

-> Konfusionsargument gilt nicht, da hier gerade die Staatsferne der Wissenschaft geschützt werden soll.

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9
Q

II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    a) Def. Wissenschaft
A

Wissenschaft ist der nach Inhalt und Form ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit:

  • ernsthaft: gewisser Kenntnisstand wird vorausgesetzt
  • planmäßig: methodisch geordnetes Denken
  • Ermittlung der Wahrheit: Dies zeigt sich daran, dass die Erkenntnisse in den öfftl. Diskurs gegeben werden und dort auch kritisiert werden (nicht: bei Plagiaten und Fälschungen)

Geschützt: Prozess der Gewinnung und Vermittlung.

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10
Q

II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    b) Kann sich der Forscher, der Menschenversuche macht, auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, wen Sie nicht einwilligen?
A

e. A.: Nur verantwortliche Freiheitsbetätigung geschützt bzw. nicht vom SB erfasst, wenn eigenmächtig fremde Rechte beeinträchtigt werden = nur die wissenschaftliche Betätigung erlaubten Verhaltens (weil normgeprägtes GR).
- > Parallele zur Rspr. bzgl Grafitti, deswegen hier einheitliche Auslegung des SB.

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11
Q

II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    c) Qualitätskontrolle der Wissenschaft?
A

Nö. S.o. “Kunstrichtertum”.

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12
Q

II. Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit

  1. Sachlicher Schutzbereich
    c) Wissenschaft in ihren Bestandteilen
A

Wissenschaft: Forschung und Lehre

a) Forschung = geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen.
b) Lehre = Wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse.

Lehre: Grenze des Schutzbereich: Treue zur Verfassung

(eng verstanden: die Verfassung verächtlich machen; nicht aber: kritische Äußerungen, Art. 5 III 2 GG).

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13
Q

III. Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit

A

Jegliche Beeinträchtigungen: Verbot von bestimmter Forschung oder Forschung unter Erlaubnisvorbehalt

Bsp.: Forschung an Stammzellen: Stammzellgesetz,; Forschung an Menschen: Arzneimittelgesetz; Forschung an Tieren: Tierschutzgesetz).

  • Verbote von Veröffentlichungen ((P) Zensurverbot)
  • Auflagen und Vorgaben (beispielsweise für zu subventionierende Forschungsprojekte)
  • Staatliche Warnung vor bestimmten Forschern
  • Evaluationen (e.A.)
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14
Q

IV. Rechtfertigung der Wissenschaftsfreiheit

A
  • Kein Gesetzesvorbehalt
  • Übertragung der Schranken von Art. 5 II GG und Art. 2 I GG? Contra: hM / BVerfG; in Art. 2 I = “DIESE” Rechte.

Aber: Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht (insb. bzgl. Kunstfreiheit Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG; Art. 14 GG, etc. bzgl. Wissenschaftsfreiheit: Art. 1 I, 2 II GG, Art. 14 GG etc. …)

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