Grundrechtsdogmatik des Grundgesetzes Flashcards

1
Q

Beschreibe die “Grundrechtsberechtigung”!

A

“Wer darf sich auf Grundrechte berufen?”

= Grundrechtsfähigkeit = Grundrechtsträgerschaft
= persönlicher Schutzbereich
-> GR sind höchstpersönlich; grds. kann sich nur der GR-Träger auf das GR berufen.

a) Jedermannsrechte / Deutschenrechte

aa) “Jeder” -> Auch Nicht-Staatsbürgern (Art. 3 I Gleichbehandlungsgrundsatz; Art. 5 III Meinungsfreiheit)
- > Menschenrechte

bb) “Deutscher” -> Bürgerrechte! stehen grds. nur dem Staatsvolk (Art. 116 I GG - Def. “Deutscher” iSd GG) itS zu.
Beispiel: Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit); Art. 9 (Vereinigungsfreiheit); Art. 38 I iVm Art. 20 (Wahlrecht).

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2
Q

Problem: Grundrechtsberechtigung von Ausländern?

A

I. Nicht EU-Ausländer
Lösung 1: Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht
Aber: Art. 1, Art. 19 II (Einschränkbarkeit, Wesensgehalt auch hier), Art. 3 I (Gleichbehandlung)

Lösung 2: Anwendung nur auf Deutsch ISd 116 I
(+) Wortlautgrenze der Deutschengrundrechte beachten.
Merke: Nicht zwangsläufig gleicher Schutz durch Art. 2 I, da ggf. größere Beschränkungsfreiheit

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3
Q

Wo ist die Unionsbürgerschaft geregelt?

A

Art. 20 AEUV

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4
Q

Wie sieht es mit der Grundrechtsberechtigung von EU-Ausländern (Unionsbürger) aus?

A

Lösung 1: Deutschen-GR auch für Unionsbürger
u.a. wegen des Diskriminierungsverbotes Art. 18 AEUV (umstritten!)
(+) mit dem Telos vereinbar; GG von ‘49; Europäische Integration.
(-) Wortlautgrenze

-> Hier kann sich EU-Ausl. direkt auf GR berufen

Lösung 2: Gleicher Schutz über das Auffanggrundreht des Art. 2 I GG.
Beachte: nicht, wenn EU-Recht keine Anwendung findet, wie etwa bei Art. 16 II GG (Staatsbürgerschaftsrecht)(BVerfG)
(+) Wortlautgrenze

-> Hier nur auf Art. 2 I GG (freie Pers.entfaltung)

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5
Q

Gibt es eine Grundrechtsberechtigung vor der Geburt und nach dem Tod?

A

Grds.: Nur Lebende sind grundrechtsfähig! Ab Geburt bis Tod.

Aber (hM / BVerfG): sog. “postmortaler Persönlichkeitsschutz”

Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus (BVerfGE 30, 173, 194) schwindet mit Verblassen der Erinnerung an den Verstorbenen

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6
Q

Welche Auswirkungen hat der postmortale Persönlichkeitsschutz auf die Organentnahme? Kann diese auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen?

A

Nach § 3 II TPG: Organe dürfen nur entnommen werden, wenn der irreversible Hirntod eingetreten ist.

In Deutschland nur mit entspr. Verfügungsberechtigung!

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7
Q

Wie sieht es mit noch nicht Geborenen aus?

A

Erweiterung auf Embryo / Nasciturus (BVerfG):
Schutz durch Art. 2 II 1 und Art. 1 I GG

I. Streit: Beginn des Schutzes?

Lösung 1: Verschmelzung Ei / Samenzelle

Lösung 2: Nidation (BVerfG)

II. Streit: Grundrechtsträgerschaft (+) / (-)?

Lösung 1: Grundrechtsträgerschaft (+)

Lösung 2: Nur durch obj. Normen der Verfassung geschützt

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8
Q

Wo gibt es Altersgrenzen im Grundgesetz? Grundrechtsmündigkeit von Minderjährigen

A

Altersgrenzen im GG: nur bei Art. 12a (Verpflichtung zum Dienst an der Waffe) und Art. 38 II GG
Auch: Geschäftsfähigkeit, Entscheidung über Konfession (RelKErzG) usf….

Lösung 1: gleitende Altersgrenzen
Individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit (Grundrechtsreife)

Lösung 2: starre Altersgrenzen
Grenzen, die der Gesetzgeber generell gezogen hat auch im Bezug zu GR (Art. 4, 5 GG: § 106 BGB, § 5 RelKErzG)

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9
Q

Kann man freiwillig und deutlich erkennbar auf Grundrechte verzichten?

A

–> “Mir ist egal ob ihr in meine Wohnung kommt oder nicht, ich hab eh nichts zu verbergen!” = Verzicht

Lösung 1: Art. 9 III 2 GG “Verzicht nicht möglich”
ABER: 16 I, 6 III, 7 III 3 (Wortlaut -> grds. möglich)

Lösung 2: Argumentationssache (Funktion der GR)
Wenn kein klarer Wortlaut, soll auf die Funktion der Grundrechte eingegangen werden. Eher subjektiv oder eher objektiv?

Vermittelnd: Funktion (egal ob subjektiv/objektiv)
“Wir müssen uns anschauen, ob das GR der pers. Entfaltungsfreiheit dient oder vor allem der staatl. Willensbildung”.

Wenn 1. -> Dann Verzicht 
(beispielsweise Fernmeldegeheimnis)
ABER auch hier:
- Schwere und Dauer des Eingriffs
- Gefahr des Missbrauchs der Verzichtsmöglichkeit
- Notlage des Verzichtenden
- Bindung für die Zukunft?

Wenn 2. -> Dann kein Verzicht möglich
(beispielsweise Wahlrecht)

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10
Q

Sind Personenmehrheiten und Organisationen auch grundrechtsberechtigt?

A

“Ausübung von GR im Zusammenschluss natürlicher Personen ist möglich: Jeder Einzelne kann eine VB erheben!”

Wie sieht es aber mit dem Zusammenschluss selbst aus?

Art. 19 III GG: Grundrechtsgeltung auch für inländische juristische Personen (Verein, GmbH, AG,…; Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen,…)

-> Begriff der juristischen Person:
Weiter als der einfach-rechtliche, er schließt auch teilrechtsfähige Zusammenschlüsse (Bsp Betriebsrat) ein.

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11
Q

Wie wird inländisch (und damit auch ausländisch) iSd Art. 19 III GG definiert?

A

Wo ist der tatsächliche Sitz?

Es kommt auf das tatsächliche Aktionszentrum (“Sitz”) an.

Aber!: Gleichstellung von jurPers mit Sitz in Mitgliedsstaat der EU (+)

Erweiterung: BVerfG: Prozessgrundrechte (Art. 101 I 2, 103 I GG) auch für ausländische jurPers (+)

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12
Q

Was bedeutet “Wesensmäßige Anwendbarkeit” iSd Art. 19 III GG?

A

Lösung 1:
Nur bei GR, die an nat. Qualitäten des Menschen anknüpfen (Bsp Art. 1 I GG)

Lösung 2: (BVerfG / hM)
Nur, wenn Durchgriff auf die hinter der jurPers stehenden Menschen deren GR-Berechtigung als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (ie personales Substrat)

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13
Q

Abweichende Regelung bei Personen des öffR?

A

(-), Arg.: “Konfusionsargument”
Gehören dem Staat an; können nicht gleichzeitig verpflichtet und berechtigt sein.

(-) auch, wenn diese privatrechtlich organisiert ist, aber eigentlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen und jurPers des öffR wesentliche Ausübung haben

Ausnahme: Vattenfall GmbH Deutschland,
von einem EU-Mitgliedsstaat getragen, Atomausstieg.

Daraus folgt jedoch, dass es sich nicht um ein Organ der deutschen (!) Staatsgewalt handelt.
Zudem schützt man jur. Personen aufgrund eines “personellen Substrats” (weil Menschen dahinter stecken).
Dies kann nicht auf den schwedischen Staat als solchen Anwendung finden.

iE können auch inländische, jur. Personen des Privatrechts, die vollständig von einem EU-Mitgliedsstaat getragen werden auf Grundrechte berufen.
_______

Ausnahme: Art. 101 I 2 GG, 103 I GG (+)

wenn Einrichtung unmittelbar dem vom GR geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind; in einem bestimmten Bereich vom Staat weisungsunabhängig sind.

Beispiel: Universitäten (Art. 5 III GG), Rundfunkanstalten, Kirchen,..

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14
Q

Grundrechtsbindung, wenn der Staat unternehmerisch tätig wird?

A

staatl. Adressaten der Grundrechtsbindung Art. 1 III GG

(Problem): Auch wenn Verw. zu Bedarfsdeckung handelt oder unternehmerisch tätig wird?

Verwaltungsprivatrecht: (+) Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, Daseinsvorsorge (hM)

Bedarfsdeckung:

eA (-), weil eben auch privater Anteil betroffen und deshalb eingeschränkt
con: Private Investoren können sich ja entscheiden.
aA (+), wenn mehr als 50 % in öff. Hand. Andernfalls würde der Staat immer private Unternehmen gründen und sich somit aus der Grundrechtsbindung entziehen (Fraport-Entsch.)

Erwerbswirtschaftl. Betätigung:

eA (-), a.a.G.
aA (+), wenn mehr als 50 % öff. Hand, a.a.G.

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15
Q

Grundrechtsbindung auch bei privaten Adressaten?

Gibt es eine Drittwirkung der Grundrechte?

A

Man unterscheidet unmittelbare und mittelbare Drittwirkung der GR:

I. unmittelbar:
Bürger können sich im gegenseitigen Umgang miteinander auf die GR berufen.

II. mittelbar:
Gerichte müssen bei Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln GR beachten.

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16
Q

Gibt es eine unmittelbare Drittwirkung wirklich?

A

(+), denn “Ordnungssätze und Bekenntnis zum sozialen Rechtsstaates”

(-) Wortlaut Art. 1 III GG
(-) Umkehrschluss 9 III GG
(-) Abwehrrechte als klassische Funktion der GR.

___________________________________________

Ausnahmen:

Tarifautonomie 9 III 2 GG
Widerstandsrecht 20 IV GG
Passives Wahlrecht 38 I 1 iVm Art. 48 II GG

17
Q

Lüth-Urteil und die mittelbare Drittwirkung der GR

A

-> Meinungsfreiheit hatte Einfluss auf die sittenwidrige Schädigung des § 826 BGB -> Auslegung einer Generalklausel im Lichte der Grundrechte (“gute Sitten”). Somit mittelbare Drittwirkung zwischen den Bürgern (Ausstrahlungswirkung der GR auf die ganze Rechtsordnung)

18
Q

Muss die dt. Staatsgewalt eigentlich Kompensation leisten, wenn ausl. Staatsgewalt grundrechtsbeeinträchtigende Akte im dt. Inland ggü. Deutschen ausführt?

A

Art. 1 III GG meint deutsche Staatsgewalt:
Im Umkehrschluss keine Bindung von Akten ausl. Staatsgewalt! -> Dementsprechend auch keine Kompensation bei Akten ausl. Staatsgewalt ggü. Deutschen (bsp NSA)

19
Q

Bindung der deutschen Staatsgewalt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland?

A

Die Bindung der dt. Staatsgewalt ist unabhängig vom Wirkungsort! (hM)

Ausnahme: Dt. Soldaten im Kunduz
-> eA aus faktischen Gegebenheiten Absenkung des Grundrechtsstandard.

20
Q

Kann sich der Grundrechtsschutz des BVerfG auch auf unionsrechtich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies die Verfassungsidentität (79 III) berührt?

A

Ja, insb. wenn Art. 1 I GG betroffen ist.
Sog. “Identitätskontrolle”.
Andernfalls sind verbindliche Vorgaben der EU nicht am GG zu messen.

Ausnahme: Wenn Spielraum bei Umsetzung, dann immer den GR Rechnung zu tragen.

21
Q

Gibt es auch Grundpflichten? Wo stehen die? Wann entfalten sie ihre Wirkung?

A

Art. 5 III 2 - Verfassungstreue
Art. 14 II - Gemeinwohlformel (“Eigentum verpflichtet”)
Art. 6 II 1 - Elternpflicht (“Pflege und Erziehung = Pflicht”)

-> Erst, wenn durch einfaches Recht positiviert und geltend entfalten diese ihre Wirkung!

22
Q

Grundrechtsgewährungen und -beschränkungen: Prüfungsreihenfolge?

A

a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Rechtfertigung von Eingriffen: Schranken und Schranken-Schranken

23
Q

Was bedeutet der “Schutzbereich eines Grundrechts”?

A

= grundr. geschützter Lebensbereich des jeweiligen GR;

= der Bereich, den die Grundrechtsnorm aus der Lebenswirklichkeit als Schutzgegenstand “herausschneidet”

-> Regelungsbereich: Lebensbereich, in dem das GR gilt und in dem es den Schutzbereich erst bestimmt.

24
Q

Unterscheide den persönlichen und den personellen Schutzbereich!

A

I. persönl.
insb. Jedermann, Deutscher, Ausländer

II. Sachlicher
best. Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter

Bestimmung -> Systematische Zusammenschau mit anderen Grundrechten und Verfassungsnormen

25
Q

Was ist ein Eingriff?

A

“Schranke, Beschränkung, Beeinträchtigung, Verkürzung oder Begrenzung eines Grundrechts durch den Staat.”

26
Q

Unterscheide die beiden Eingriffsbegriffe!

A

I. Klassischer Eingriffsbegriff (eng)

Voraussetzung eines Grundrechtseingriffs:

  • finales Staatshandeln
  • unmittelbare Folge des Staatshandelns
  • Rechtsakt mit rechtl. und nicht bloß tatsächliche Wirkung
  • mit Befehl und Zwang angeordnet / durchgesetzt

Eingriff = Jede finale (zielgerichtete), unmittelbare und imperative Freiheitsverkürzung durch Rechtsakt oder durch unmittelbare Zwangsanwendung.

______________________________________________

II. Moderner Eingriffsbegriff (weit)

Ausdehnung auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen, erfasst:

  • final oder unbeabsichtigt
  • unmittelbar oder mittelbar
  • rechtlich oder tatsächlich
  • mit und ohne Zwang

Eingriff = jedes dem Staate zurechenbare Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht.

27
Q

Problem: Mittelbare Eingriffe (zB Fall öff. Warnung vor sog. “Sekten”)

A
  1. Finalität: werden grr. geschützte Tätigkeiten d. Mitgleider beeinträchtigt?
  2. Unmittelbarkeit: Nur mittelbar über Willensentscheidungen der Gewarnten
  3. Rechtliche Wirkungen / Zwang: Keine rechtl. Nachteile oder sonstige Zwangswirkungen.
28
Q

Rechtfertigungen von Eingriffen (Schranken-Systematik)

  1. einfacher Gesetzesvorbehalt (allg. Gesetzesevorbehalt)
A

Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt = Eingriffe DURCH oder AUFGRUND eines Gesetzes erlaubt (Wortlaut des GR!);
-> keine besonderne Anforderungen an das Gesetz abseits der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Bsp Art. 2 II 3 (körp. Unv.); Art. 8 II; Art. 10 II 1

29
Q

Rechtfertigung von Eingriffen (Schranken-Systematik)

  1. ohne Gesetzesvorbehalt (vorbehaltlose Grundrechte)
A

Bsp. Art. 5 III

= Keine Eingriffe durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen.

Beachte aber: Auch diese GR sind nicht schrankenlos gewährt; vielmehr gelten hier die “verfassungs-immanenten” Schranken (die sich insb. aus den Grundrechten Dritter ergeben)

30
Q

Rechtfertigung von Eingriffen (Schranken-Systematik)

  1. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
A

Beispiel im Art. 5 II:

Dort werden genaue Modalitäten für einen Eingriff durch den Gesetzgeber genannt (Beispiel Ehrenschutz -> §§ 185ff.).

31
Q

“Schranken-Schranken”

A

Schranken die dem Gesetzgeber auferlegt sind, wenn er dem Grundrechtsgebrauch Schranken auferlegen will.

32
Q

Verhältnismäßigkeitsprüfung

A
  1. Legitimer Zweck
    Bsp. Verbot von Tabak-Werbung zum Schutze der Gesundheit.
  2. Geeignetheit
    Mittel muss die Erreichung des Zweckes mindestens fördern (Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers) -> “plausibel” reicht.
  3. Erforderlichkeit
    Kein milderes, gleich geeignetes Mittel vorhanden (Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers) -> “plausibel” reicht.
  4. Angemessenheit (ie Verhältnismäßigkeit ieS)
33
Q

Was zum Teufel ist der Wesensgehalt eines Grundrechts?

A

Art. 19 II GG
Bei jedem GR gesondert zu bestimmen;
muss der Wesensgehalt bei jedem Fall einzeln bestimmt werden?

  1. Ansicht
    Theorie vom relativen Wesensgehalt -> immer wenn ein Eingriff unverhältnismäßig ist, ist auch der Wesensgehalt des GR verletzt.
    (+)
    (-)
  2. Ansicht
    Theorie vom absoluten Wesensgehalt -> Es gilt ein abschließend bestimmter Wesensgehalt, der nicht zwangsweise durch eine unverhältnismäßigen Eingriff berührt wird.
    (+)
    (-)
34
Q

Grundsätzlicher Prüfungsaufbau eines Grundrechts:

A
I. Schutzbereich
1. Personell
2. Sachlich
II. Eingriff
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
2. Einschränkungsvoraussetzungen?
a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt -> gewahrt?
b) Kein Gesetzesvorbehalt -> verf.immanente Schranken?
3. Ggf. Parlamentsvorbehalt 
4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 
a) Legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit
5. Verbot des Einzelfallgesetzes
6. Zitiergebot
7. Wesensgehaltgarantie
8. Bestimmtheit
35
Q

Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch Verwaltungsakte, faktisches Verwaltungshandeln oder Rspr. (Einzelakt):

A
I. Schutzbereich 
II. Eingriff
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs
1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
3. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Einschränkungsvoraussetzungen
b) Ggf. Parlamentsvorbehlat
c) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
d) Verbot des Einzelfallgesetzes
e) Zitiergebot
f) Wesensgehalt
g) Bestimmtheit 
4. Ermächtigungsgrundlage
5. Ggf. Ermessensgrundlage

-> nachtragen!