Dolus Eventualis Flashcards

1
Q

Wahrscheinlichkeitstheorie (kognitiv)

A

Der Täter hält die Rechtsgutverletzung für wahrscheinlich, also mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich.
-> Abgrenzung?

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2
Q

Möglichkeitstheorie (kognitiv)

A

Der Täter erkennt die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung und handelt dennoch.
-> kein Platz für bewusste Fahrlässigkeit

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3
Q

Ernstnahmetheorie hL (volitiv)

A

Der Täter hält den Erfolg ernstlich für möglich und findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung aufgrund seines erstrebten Zieles ab.

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4
Q

Billigungstheorie Rspr (vollitiv)

A

Der Täter hält den Tatbestandlichen Erfolg ernstlich für möglich und nimmt dies billigend in Kauf. “na wenn schon”

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5
Q

Gleichgültigkeitstheorie (vollitiv)

A

Der Täter nimmt Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.
-> zu einseitig, da sie unter dem Blickwinkel des Gessinungswertes nur einen Teilaspekt des Problemkomplexes erfasst.

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