Notwehrexzess beim Provokateur Flashcards

1
Q

Planmäßigkeitslösung (RSPR)

A

Die Anwendung von §33 ist dann ausgeschlossen, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat.

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2
Q

Wortlautlösung (hL)

A

§33 ist (sofern nicht das Notwehrrecht wegen Absichtsprovokation vollständig entfallen ist) uneingeschränkt anwendbar.

Arg: Der Gesetzgeber hat nur bei §35 eine Entschuldigung ausgeschlossen, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat.

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