Error in persona beim Haupttäter (§26) Flashcards

1
Q

Unbeachtlichkeitslösung Rspr

A

Der Identitätsirrtum ist für den Anstifter unbeachtlich, da hier eine unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs vorliegt, welche sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält.

P: Erkennt der Täter seinen Irrtum und begeht dann eine weitere Tat am richtigen Tatobjekt, führt diese Auffassung in ein Dilemma (Blutbadargument):

  • Der Anstifter wird wegen der zweiten Tat erneut als Anstifter bestraft, obwohl er nur Vorsatz bzgl einer Tat hatte, ODER
  • der Beteiligte wird wegen der zweiten Tat nicht als Anstifter bestraft, obwohl es sich genau um die Tat handelt, zu der er den Haupttäter angestiftet hat.
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2
Q

Aberratio ictus Lösung hL (versuchte Anstiftung)

A

Der Anstifter wird wegen versuchter Anstiftung in Tateinheit mit fahrlässigem Delikt am Opfer bestraft, da es sich hier um eine Aberratio ictus handelt.

P: Diese Auffassung unterschlägt, dass der Anstifter den Täter nicht nur zu bestimmten versucht, sondern tatsächlich zu dessen Tat bestimmt hat.

P: Bei der Aberratio ictus individualisiert der Täter seinen Vorsatz im Zeitpunkt seines Angriffs auf ein konkretes Objekt, welches er sodann verfehlt. Der Anstifter kann sich hier aber letztlich nur wünschen, dass der Angestiftete das richtige Ziel trifft.

P: Zudem entstehen Strafbarkeitslücken, denn die versuchte Anstiftung ist nur bei Verbrechen mit Strafe bedroht.

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3
Q

Differenzierende Lösung

A

Hat der Anstifter dem Haupttäter die Identifikation überlassen, trägt er das Verwechslungsrisiko, so dass der Irrtum auch für ihn einen umbeachtlichen Identitätsirrtum darstellt.
Hat der Anstifter das Opfer selbst individualisiert und der Haupttäter irrt gleichwohl, ist dieser Irrtum für ihn eine Aberratio ictus.

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