AG Teil 2 Flashcards

1
Q

Aktiengesellschaft
- Funktion der Organe der juristischen Person

A

Gesetzliche
* Generalversammlung
* Verwaltungsrat
* Revisionsstelle
Statutarische
* Beirat
„Faktische“
* Sekretär VR
* Direktor Bank

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2
Q

Aktiengesellschaft

  • Defintion Organe der juristischen Person
A
  • Organe sind keine Stellvertreter sondern Teil der juristischen Person
  • Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
  • Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten -> unerlaubte Handlung
  • Organ ist, wer tatsächlich und auf entscheidende Weise an der Willensbildung der AG teilnimmt“
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3
Q

Aktiengesellschaft
- gesetzliiche Organe

A

Generalversammlung GV (oberstes Organ)
* Willensbildende Funktion
* Festlegung der Statuten
* Wahl anderer Organe
* Gewinnverteilung
* Dècharge (Entlastung der Geschäftsführung)
* Auflösung der Gesellschaft

Verwaltungsrat VR
* Ausführende Funktion
* Besorgung der Geschäftsführung
* Vertretung der Gesellschaft nach aussen

Revisionsstelle RS
* Kontrollfunktion
* Kontrolle der Buchfürhung nicht Prüfung der Geschäftsleitung

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4
Q

Aktiengesellschaft

  • Generalversammlung als oberstes Organ
A

GV zwar oberstes Organ, hierarchisch sind alle gleichgesetzt
die GV übernimmt wichtige Fuktionen, es gilt aber trotzdem das Paritätsprinzip

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5
Q

Aktiengesellschaft

  • Arten von Generalversammlungen
A

Ordentliche GV
* 6 Monate seit Abschluss des Geschäftsjahres
* Housekeeping

Ausserordentliche GV
* Jederzeit wenn nötig
* Bei Fehlen von Organen oder Sanierung OR 725a I (Kapitalverlust)
* mindestens 5/10% Beteiligung

Universalversammlung
* sind alle vertreten, so darf bei Zustimmung aller Gesellschafter auch ohne die für die Einberufung und Traktandierung vorgesehene Formvorschrift abgehalten werden
* Kein Widerspruch
* Kein Weggang Durch Weglaufen kann ein Aktionär die Versammlung ex nunc beenden
* Zirkularbeschluss
Hybride / virtuelle GV -> auch möglich für den VR

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6
Q

Aktiengesellschaft

  • Verwaltungsrat
A

Ein Verwaltungsrat kann gewählt werden, ohne das er Aktionär ist.

Der Verwaltungsrat muss nicht zwingend an der GV teilnehmen.

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7
Q

Aktiengesellschaft

  • Anfechtungsklage
A

Anfechtbar:

  • Beschlüsse, die unter Veletzung von Gesetz und Statuen Rechte der Aktionäre entziehen oder beschränken.
  • Beschlüsse, die in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken.
  • Beschlüsse, die eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken.
  • Beschlüsse, welche die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.

Verfahrensfehler
* Teilnahme Unbefugter an der GV
* Nichtzulassung von befugten Personen an der GV
* Unterlassen der Bekanntgabe der Stimmrechts- und Depotvertreter

-> Verfahrensfehler führen nur zu einer Aufhebung, wenn dies für den Beschluss relevant ist

-> Kein Anfechtungsgrund: Unangemessenheit, fehlende Zweckässigkeit

-> Beschluss ist bis Gutheissung der Klage wirksam

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8
Q

Aktiengesellschaft

  • Nichtigkeit
A

Berechtigt zur Nichtigkeitsklage ist jeder, der ein schützenswertes Interesse geltend machen kann. -> inkl. Revisionsstelle, Gläubiger, potenzielle Anleger

Nichtigkeitsklage ist nicht befristet und der Beschluss ist von Anfang an nicht wirksam
Grundlegende Formmängel führen auch zur Nichtigkeit

Durchführung einer Universalversammlung, bei der nicht alle Aktionäre anwesend sind, oder ein protokolierter Beschluss, welcher gar nicht zur Abstimmung gelangte

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9
Q

Aktiengesellschaft

  • Abberufung
A

Die GV kann jederzeit und ohne Grund die Mitglieder des VR abberufen. Dieser Vorschrift ist zwingender Natur. Die GV beschliesst die Abberufung mit dem einfachen Mehr sofern kein erhöhtes Quorum in den Statuten vorgesehen ist.

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10
Q

Aktiengesellschaft

  • Beschlüsse Verwaltungsrat -> Anfechten / Nichtigkeit
A

Anfechtungsklagen könne bei VR Beschlüssen nicht gemacht werden

Nichtigkeitsklagen sind möglich, gleiche Gründe wie bei Beschlüssen der GV

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11
Q

Aktiengesellschaft

  • Pflichten des Verwaltungsrat
A

Sorgfaltspflicht
* Sorgfalt in der Aufnahme des Mandats
* Sorgfalt in der Aufgabenerfüllung
* Sorgfalt in der Organisation der Gesellschaft
* Sorgfalt in der Auswahl der Unterstellten

Treuepflicht
* Gesellschaftsintersse -> richtet sich primär nach dem Aktionärsinteresse
* Interessenkonflikt zwischen Gesellschaft und VR -> Interesse Gesellschaft geht vor

  • Gleichbehandlungspflicht der Aktionäre
  • Konkurrenzverbot
  • Gehmeimhaltungs- und Schweigepflicht
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12
Q

Aktiengesellschaft

  • Beispiele für die Verletzung der Sorgfaltspflicht
A
  • Vernachlässigung von Buchführungspflichten
  • Zahlung innerhalb eines Konzernes ohne komerziellen Grund d.h. ohne Gegenleistung
  • Abschluss von komplizierten Projekten ohne Beizug von Spezialisten
  • Gewährung eines Darlehens an einen Dritten mit Hinweisen auf betrügerisches Verhalten
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13
Q

Aktiengesellschaft

  • Vergütung des Verwaltungsrat
A

Interessenskonflikt deshalb Vergütungsausschuss und bei börsenkotierten Gesellschaften stimmt die GV über die Vergütungen von VR und Geschäfsleitung ab

zwei Arten von Vergütungen
Honorar: vertraglich oder statutarische festgelegte Summe
Tantieme: erfolgsabhängige Zahlung -> Gewinnbeteiligung

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14
Q

Welche Gesellschaften haben eine Revisionsstelle?

A

vorgeschrieben:
AG, GmbH, Genossenschaft, Verein

keine vorgeschrieben, fakultativ:
Einfache Gesellschaft, KIG und KmG

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15
Q

Aktiengesellschaft

  • Revisionsstelle
A

Kontrollfunktion in der AG, anderen Organgen gleichgestellt, hat aber nicht die gleiche Macht
Selbständigkeit ist wesentlich

Unterteilung des Umfangs der Revision
* ordentlich
* eingeschränkt
* Verzicht bei Zustimmung aller Aktionäre

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16
Q

Aktiengesellschaft

  • Société Anonyme!
A

Aktionäre müssen sich nicht ins HR eintragen lassen!

17
Q

Aktiengesellschaft

  • Unentziehbare + unübertragbare Aufgaben Verwaltungsrat
A

4 S“ = nicht übertragbare Aufgaben
* Strategy
* Systems
* Staff
* Supervision

18
Q

Aktiengesellschaft

  • Revision Paritätsprinzip:
A

Ausgeschlossen Prüfung Geschäftsführung Verwaltungsrat

-> Prinzip, wonach jedem Organ unentziehbare Kompetenzen zukommen

19
Q

Aktiengesellschaft

  • Amtsausübung durch den Mandatsleiter
A

Max. 7 Jahre, Wiederaufnahme nach einem Unterbruch von 3 Jahren
-> cooling off period

20
Q

Aktiengesellschaft
- Unterschied Ordentliche und eingeschränkte Revision

A

Ordentliche Revision:
»positive» Bestätigung
angemessene Urteilssicherheit, positiv forumlierte Zusicherung

Eingeschränkte Revision:
«negative» Bestätigung, summarische Prüfung
begrenzte Urteilssicherheit
negativ forumlierete Zusicherung -> keine wesentlichen Fehlaussagen, geprüfte Sachen wiedersprechen nicht dem Gesetz oder den Statuten
keine eingehende Prüfung sämtlicher Einzelpositionen

21
Q

Aktiengesellschaft

  • Unabhängigkeit der Revisionsstelle
A

Revisionsstelle:
▪ Unvoreingenommen
▪ Unbeeinflussbar

Kein Anschein der Befangenheit «in fact and in view»

würdigt die Umstände aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung

Principal-Agent! Keine Prüfung eigener Arbeiten

-> «Independence in fact and in view»

22
Q

Optings

  • Leienrevision
A

kein zugelassener Revisor mit Zustimmung aller Gesellschafter

23
Q

Optings

  • opting out
A

Von eingeschränkter Revison zu Verzicht auf Revision

opting out
* Max. 10 Vollzeitstellen
* alle Aktionäre stimmen zu
* Eingeschränkte Revision

24
Q

Optings

  • opting in
A

von Verzicht auf Revsion zu eingeschränkter Revision
* 10T vor GV
* Antrag mind. 1 Aktionär
* GV muss RS wählen

25
Q

Optings

  • opting up
A

Von eingeschränkter Revision zu ordentlichen Revision

opting up
* Antrag 10% AK
* GV-Beschluss
* Statutenbestimmung

26
Q

Optings

  • opting down
A

von ordentlicher Revision zur eingeschränkten Revision

opting down
* Antrag 10% AK
* GV Beschluss
* Statutenänderung

27
Q

Aktiengesellschaft

  • Übersicht Optings
A
28
Q

Quorum für Beschlüsse und Wahlen der GV

A

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen,
soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, mit der
absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimme

29
Q

Wer übt die Aufsicht über die Geschäftsführung aus?

A

Es gibt kein spezielles Aufsichtsorgan

30
Q

Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Generalversammlung, die am 5. März stattgefunden hat.
Bis wann muss die Anfechtungsklage spätestens angehoben werden?

A

Die Anfechtungsklage muss spätestens am 5. Mai 2021 angehoben werden.

31
Q

Möglichkeiten Abberufung VR durch GV

A

Die Generalversammlung kann die Mitglieder des Verwaltungsrates kraft zwingenden Rechte jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit dem «einfachen» Mehr von OR 703 abberufen.