SchKG Teil 1 Flashcards

1
Q

Auswahl der Betreibungsamt

A

Der Betreibungsamte bestimmt die Betreibungsart.

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2
Q

Unterschied Schuldbetreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung vs. Zivilprozessuale Zwangsvollstreckung

A

Schuldbetreibungsrechtliche Zangsvollstreckung
* Eintreibung von Geldschulden + Sicherheitsleistungen
* Schuldbetreibungsrecht (SchKG) Behörde, Amt
* Einfaches Begeheren
* Durchfürhung: Betreibunsgsbehörden / Konkursbehörden

Zivilprozessuale Zwangsvollstreckung
* Vollstreckung von **anderen Ansprüchen **
* Zivilprozessrecht (ZPO) Gericht
* Voraussetzung zur Einleitung
* Vollstreckungstitel: rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid
* Durchfürhung: Gemeinde, Aufsichtsbehörde, Polizei

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3
Q

Währung Schuldbetreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung

A

Schuldbetreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung ist nur für Forderungen in Schweizer Franken möglich. Forderungen in fremder Währung sind umzurechnen.

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4
Q

Voraussetzung für Einleitung der Vollstreckung

A
  • keine Volraussetzung der privaten Schuldanerkennung oder richterliche Ermächtigung
  • kein Nachweis der Sachlegitmation
  • keine Voraussetzung des Vollstreckungstitel
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5
Q

Voraussetzung für die Parteien eines Schuldbetreibungsverfahren

A

Betreibungsfähig
* Voraussetzung: Handlungsfähigkeit
* handlungsunfähige oder beschränkt handlungsfähige Personen -> handelt gesetzlicher Vertreter
* jede handlungsfähige Person ist berechtigt, eine andere Person im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten

Parteifähigkeit
* Voraussetzung: rechtsfähig
* natürliche Personen
* juristische Personen
* KollG / KomG
* Erbschaften
* Stockwerkeigentümer
* Konkursmassen
* Liquidatioinsmasse

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6
Q

Betreibungssysteme / Betreibungsarten

A

Spezialexekution
* Jeder Gläubiger geht einzeln und unabhängig von den anderen gegen den Schuldner vor. Nur der betreibende Gläubiger wird befriedigt
* Einzelne, bestimmte Vermögenswerte werden verwertet
* Schuldner werden nach zeitlicher Reihenfolge befriedigt
* Betreibung auf Pfändung / Betreibung auf Pfandverwertung

Generalexekution
* alle bekannten Gläubiger gehen gegen den Schuldner vor
* gesamte Vermögen des Schuldners wird verwertet, bei Überschuss geht dies an Schuldner zurück
* Schuldner werden nach Forderungsart befriedigt
* Konkursbetreibung / Wechselbetreibung

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7
Q

Wechselkonkursbetreibung

A
  • für Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check beruhen
  • Raschheit des Verfahrens
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8
Q

Betreibung auf Pfändung

A

Personen, die nicht für konkursfähig erklärt werden z.B. natürliche Personen unterliegen der Betreibung auf Pfändung.

Tatbestände, die auch bei konkursunfähigen Personen zu Konkurs führen:
- Insolvenzerklärung einer natürlichen Person
- Aufenthaltsort des Schuldners ist unbekannt
- Schuldner der auf der Flucht ist
- betrügerische Handlungen des Schuldners
- Schuldner, dessen Nachlassvertrag abgelehnt wurde

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9
Q

Betreibung auf Pfandverwertung

A

Unabhängig davon, ob der Schuldner konkursfähig ist oder nicht, sind pfandgesicherte Forderung durch Betreibung auf Pfandverwertung zu vollstrecken.

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10
Q

Grundsätze des SchKG
* Geldschulden
* Gläubiger
* Betreibungsart
* Parteien

A
  • Geldschulden: privat + öffentlichrechtliche (Bsp. Steuern)
  • Gläubiger: Kein Recht auf bestimmte Vermögenswerte, sondern Erlös Zwangsvollstreckung
  • Betreibungsart: Wird druch den Betreibungsbeamten bestimmt
  • Parteien: Gläubiger und Schuldner, beide Paretei-und betreibungsfähig
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11
Q

Beschwerde

A

jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden

Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer
von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt
werden.

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12
Q

Betreibungsort

A

Besonderer Betreibungsort
* Im Ausland wohnhafter Schuldner: CH Spezialdomizil, Bsp: Erfüllungsort Vertrag in CH / CH Geschäftsniederlassung
Bsp: Eine Filiale in CH

  • Schuldner ohne festen Wohnsitz: Aufenthaltsort Bsp: Fahrende

Ordentlicher (allgemeiner) Betreibungsort
* Wohnsitz des Schuldners: Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen
* Sitz der juristischen Person
oder Hauptsitz Verwaltung: Jur. P */ PG ohne HRE: Sitz oder Hauptsitz der Verwaltung

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13
Q

Fristen
* Tagesfristen
* Monatsfristen
* Fristende Sa/So/
Feiertag

A

Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines
Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu
laufen.

Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten
Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die
Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die
Frist am letzten des Monats.
-> 17. Jan -> 17. Feb

Ende der Frist
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen
Recht anerkannten Feiertag*, so endet sie am nächsten Werktag.

Merke: Sa/So/Feiertag während, eines Fristenlaufes werden mitgezählt, nicht abgezählt, die Frist läuft einfach weiter

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14
Q

Geschlossene Zeiten

A
  • Von 20.00 - 07.00 Uhr
  • An Sonntagen und
    staatlich anerkannten
    Feiertagen
    -> Eine in den Schonzeiten vorgenommene
    Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung erst nach den Betreibungsferien
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15
Q

Betreibungsferien

A

Jeweils 7 Tage vor und
nach Ostern und
Weihnachten

Vom 15. bis 31. Juli

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16
Q

Rechtsstillstand

A

subjektiv
* Militär-, Zivilschutzdienst
* Todesfall in der Familie
* Tod des Schuldners
* Verhaftung Schuldner
* Schwere Erkrankung des
* Schuldners (nur er)
* (Landes) Epidemien etc

17
Q

Was passiert bei einer in einer Schonzeiten vorgenommene
Betreibungshandlung

A

Eine in den Schonzeiten vorgenommene
Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung erst nach den Betreibungsferien

18
Q

Fristenende in Betreibungsferien

A
  1. Fristenlauf wird nicht gehemmt, d.h. Frist steht nicht still. Vielmehr:
  2. Frist wird weitergezählt und nach Ablauf drei Tage nach Fristende verlängert.
  3. Sa und So sowie staatliche Feiertage werden nach Fristende noch dazugezählt.
19
Q

Einsichtsrecht

A

Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der
Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen

20
Q

Ordentliches Einleitungsverfahren
- Möglichkeiten des Schuldners

A
  • Bezahlt der Schuldner samt Zinsen und Kosten, so ist das Verfahren erledigt
  • Reagiert der Schuldner nicht, so kann der
    Gläubiger Betreibung gegen den Schuldner mit dem Pfändungsbegehren fortsetzen. Die Verjährung wird unterbrochen.
  • Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so ist die Betreibung gestoppt. Der Gläubiger
    muss den RV gerichtlich beseitigen lassen im Rechtsöffnungsverfahren oder im ordentlichen Gerichtsprozess, bevor er die
    Betreibung fortsetzen kann.
21
Q

Ordentliches Einleitungsverfahren
Ablaufsschema

A
22
Q

Beseitigung des Rechtsvorschlages mit Rechtsöffnung

A
  • Definitive Rechtsöffnung: Gläubiger hat ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil
  • Provisorische Rechtsöffnung: Gläubiger hat eine vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung
    –> Achtung: Unterschrift Schuldner und Betrag
    –> Vorbehalt: 20 T Aberkennungsklage nach
    der Rechtsöffnung
  • Anerkennungsklage: Liegt weder ein provisorischer, noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so hat der Gläubiger auf Anerkennung seiner Forderung zu klagen -> Zivilklage
23
Q

Einfache Gesellschaft: Betreibung einleiten?

A

Einfach Gesellschaft ist weder aktiv- noch passivlegitimiert, klagen gehen von den Gesellschaftern aus!

24
Q

Betreibungshandlung: Defintion
-> wichtig nicht während Betreibungsferien

A

Geht es um eine Betreibungshandlung, d.h. eine Handlung
1. des Betreibungsamtes?
2. gegenüber dem Schuldner?
3. die den Gläubiger der Zwangsvollstreckung des Schuldnervermögens näher bringt?

25
Q

Braucht der Gläubiger Beweismittel für die Einleitung des Betreibungsverfahren

A

Nein