Allgemein RG ÖR Flashcards
(6 cards)
Usus modernus pandectarum
ieS: - Bezeichnet eine Epoche der Rechtsentwicklung im 16. Jhd-18.Jhd.
- Geprägte Zeit von Reformation, Glaubenskriegen, Aufklärung…
- Rechtswissenschaft musste sich erst arrangieren, bloß mit der Übernahme des römischen Rechts (im Wege der
Rechtsrezeption) war es nicht getan
- Strebte eine praxistaugliche Anwendung des röm.kanonischen Rechts an
- Das gesamte gemeine Recht war einbezogen (ius commune)
- Römische, germanische, kanonische und naturrechtliche Rechtsätze einbezogen und Gewohnheitsrecht aber
berücksichtigt
Salvatorische Klausel
- Das Nebeneinander von gemeinem Recht und parktikulärem Landsbrauch stellte die Rechtspraxis vor das Problem,
welche Norm im konkreten Fall anzuwenden ist - Das gemeine Recht galt lt Klausel nur subsidiär (Reichskammergerichtgsordnung 1495)
Rezeption
- Übernahme des Rechtsregeln und Arbeitsmethoden des römischen Rechts
Ende der Rechtsfähigkeit
- Rechtsbrauch des Dreißigsten
- Klostertod
- Verschollenheit
o Rechtsinstitut der Verscheidung -> die Erben erhielten das Vermögen des Verschollenen zur treuhänderischen. Gewere
o Wenn der Tod des Verschollenen sicher war, erstarkte die treuhänderische Gewere zum Eigenrecht - Friedlosigkeit
o Strafe bei bestimmten Verbrechen -> bei der Friedlosigkeit erlischt die Rechtspersönlichkeit und er konnte von
jedem bußlos erschlagen werden
o = Acht; diese war zuerst örtlich und sachlich beschränkt und der Schuldige konnte sich binnen Jahr dem
Prozess stellen; tat er das nicht, wurde über ihn die völlige Friedlosigkeit bzw. Oberacht verhängt
Ebenbürtigkeit
- Bestimmte Rechtsbeziehungen waren nur zwischen Angehörigen desselben Stammes möglich (v.a. Ehe und
Vertragsrecht beim Adel)
Schlesisches System (3)
Rezeption -> ab wann der Tod eines Verschollenen festgestellt wird
- Oberitalienische Praxis: Mit Vollendung den 100. Lebensjahres
- Sächsische Praxis: mit Vollendung des 70. Lebensjahres
- Schlesisches System: setzt das Alter des Verschollenen in Relation zur Dauer der Verschollenheit
ABGB 1811: förmliches Todeserklärungsverfahren (Verschollener wurde geladen…)
Modernes Recht: Todeserklärungsgesetz