Sachenrecht Flashcards
(6 cards)
Gewere
= bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft
Verknüpfung der Sachherrschaft mit der dinglichen Berechtigung
- allein der Besitz an der Sache ließ das Recht an der Sache vermuten
- Der Besitzer der Sachherrschaft konnte vor allem rechtswidrige Zugriffe auf die Sache abwehren und diese nach
Wegnahme herausverlangen, da er ja die dingliche Berechtigung hatte
Zu unterscheiden:
Fahrnisgewere (bewegliche) und Liegenschaftsgewere
Fahrnisgewere
= Gewere an beweglichen Sachen -> war untrennbar mit ihrer körperlichen Innehabung verbunden
- Erwerb: Ergreifen oder Übergabe von Hand zu Hand
- Verlust: Verlust der leiblichen Herrschaft
o Unterscheidung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Besitzverlust
Anefangsklage
…beschreibt bei unfreiwilligem Besitzverlust – also Raub oder Diebstahl – die Möglichkeit der Deliktsklage; denn dem
Eigentümer stand kein obligatorischer Herausgabeanspruch zur Verfügung und auch bei Raub und Diebstahl ging die Gewere mit
dem Verlust der Sachherrschaft verloren
-> Anefangsklage: nötigte den Besitzer der abhanden gekommenen Sache, sich über seinen rechtmäßigen Erwerb auszuweisen (konnte er das nicht verfiel er der Diebstahlsstrafe)
Dritthandverfahren:
o Besitzer übergab seinem Vormann die Sache usw.. Gelang dem Anefangskläger dadurch der Nachweis seines Besitzrechtes bekam er die Sache retour und wurde der Dieb entdeckt, musste dieser die Diebstahlsbuße zahlen
o Strafrechtlich konnte er sich dadurch befreien, dass er den Nachweis des Kaufs auf öffentlichem Markt erbrachte
o Später wurde durch diesen Nachweis die Fahrnisklage sogar ausgeschlossen
§ in diesem Zusammenhand gewann der Kaufnachweis eine zivilrechtliche Bedeutung
Ideelle Gewere
Es zählt nicht nur die Sachherrschaft, sondern es reicht die unmittelbare Nutzung
Gliederung:
Unmittelbare Gewere:
= leibliche, körperliche Gewere
Hat derjenige, der die Liegenschaft als dinglich Berechtigter bearbeitet und Nutzen daraus zieht; bspw. der Bauer
Mittelbare Gewere:
Hat derjenige, der aufgrund dinglicher Berechtigung Abgaben oder Dienste aus dem Grundstück zog; bspw. der Grundherr
Eigengewere:
Umfassendes Herrschaftsrecht an der Sache
Beschränkte Gewere:
Nur einzelne dingliche Nutzungsrechte (zB Gewere des Pfandgläubigers)
Leibliche Gewere:
Gewere des Innehabenden
Ideele Gewere:
= besitzlose Gewere im Liegenschaftsrecht
Begründungsakt musste offenkundig sein wie zB Tod des Erblassers, gerichtliches Urteil zur Übertragung/Auflassung
(= kundbare Rechtsentstehungstatsachen)
Sonderfälle:
ruhende Gewere (zB Pfandschuldner) und anwartschaftliche Gewere (zB Schenkung auf den Todesfall)
Sachgewere und Rechtsgewere:
Anfangs Gewere nur an körperlichen Sachen, später auch an liegenschaftsähnlichen Rechten wie zB Hoheitsrechte (Regalien)
Rechte Gewere:
- Ungestörte Besitzausübung heilt einen mangelhaften Erwerbungsakt
- Wenn liegen Liegenschaftsgewere bestimmte Zeit (Jahr und Tag) ohne gerichtliche Anfechtung ausgeübt wurde, konnte ein Besserberechtigter seine Rechte an der Sache nicht mehr durchsetzen („Verschweigung“)
Grundbuch (Land-/Stadtbücher) | Landtafeln
- Schreinswesen; ab 12. Jhd (Grundstücksgeschäfte auf Pergament im Schrein abgelegt)
- Stadtbücher; ab 13. Jhd (kein Beweiswert sondern als Gedächtnisstütze; Chronologisch eingetragen, dann als Realfolien, dann als Personalfoliensystem)
- Landtafeln; ab 13/14 Jhd (landtäfliche Güter der Adelsgeschlechter; Eintragungszwang)
- Grundbuch im engeren Sinn; Grundherr hatte Pflicht, untertäniges Land in Grundbüchern zu erfassen
- Bodenbuch; ab 18. Jhd (Zusammenfassung der Landtafeln)
- ABGB 1811; (weiterhin Landtafeln und Grundbücher; Intabulation)
- ABGB 1871; (Grundbücher nun auch für nichtadelige Grundstücke)
- Modern: Grundbuchrecht zT im ABGB, Großteils aber auf viele kleine Rechte aufgeteilt
Prinzipien des Grundbuchs:
Eintragungsprinzip; Vertrauensgrundsatz; Formelle Publizität; Prinzip des bücherliches Vormannes; Spezialitätsprinzip; Legalitätsprinzip; Antragsprinzip
Reallasten
Sind dinglich wirkende Belastungen eines Grundstücks in Form einer Haftung für bestimmte Leistungen
- Leistungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes (Sachliche Haftung
o zB Abgabe von Produkten des Grundstückes, Geldrenten, Dienstleistungen
- Im Österreichischen Rechtssystem gibt es dazu keine geschlossene Regelung