Allgemeines Verwaltungsrecht Flashcards

1
Q

Unterscheide formelles und materielles Verwaltungsrecht!

A

Materiell: Ist das besondere, also materiengesetze wie GewO

Formell: Sind die Verwaltungsverfahrensgesetze wie AVG

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2
Q

Was ist Regelungsgegenstand vom organisatorischen Verwaltungsrecht?

A

Wer Organe einrichten darf, und welche diese Aufgaben inne haben. (findet sich z.B im B-VG oder Bundesministeriengesetz)

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3
Q

Was ist der grobe Unterschied zwischen bürgerlich rechtlichen und öffentlich rechtlichen Juristischen Personen?

A

Bürgerliche: Wenn eine JP vorliegt hat sie ALLE Rechte gleich wie alle anderen JP

Öffentlich rechtliche: Hier wird alles zur JP falls diese auch nur ein Recht/Pflicht übertragen bekommen haben aber nur in dem Ausmaß um ihre Aufgabe zu erfüllen. Somit kann eine Unterschriftenliste Juristische Person sein aber eben nur im Umweltverträglichkeitsverfahren z.B

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4
Q

Privatrechtliche und öffentlich Rechtliche Juristischen Personen: Wie schaut das mit der Verwaltungsrechtsfähigkeit aus?

A

Die Privatrechtliche juristischen Personen haben grds volle Verwaltungsrechtsfähigkeit, somit kann jede AG Baubewilligungen erwirken.

Öffentlich Rechtliche sind nicht pauschal voll Verwaltungsrechtfähig, aufgrund der “relativen Rechtsfähigkeit” der öffentlich rechtlichen juristischen Personen. Voll fähig sind in jedem Fall die Gebietskörperschaften und grundsätzlich auch die Selbstverwaltungskörper. Nicht aber eine wahlwerbende Partei

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5
Q

Was ist die “Verbandskompetenz” betreffend einer Juristischen Person?

A

Das ist die einer juristischen Person zugeordnete Rechtsfähigkeit. Falls sie darüber hinaus tätig wird handelt sie rechtswidrig. Somit können kompetenzüberschreitende Akte aufgehoben werden

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6
Q

In welchen Fällen gilt jedoch die ultra-vires Lehre nicht, falls die juristische Person ihre Verbandskompetenz überschreitet?

A

Im Zivilrecht. Gegenüber Privaten kann sich die juristische Person nicht auf innen Beschränkungen berufen, so die hA.

Das gilt natürlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die wie GesBR keine qualifizierten juristischen Personen sind. Hier gilt dann im Zweifel entweder als im eigenen Namen als Privatperson oder als materiell unwirksam, falls es sich um zum Beispiel eine Bürgerpartei (Unterschriften liste für UVP-Verfahren) ein Auto kaufen möchte.

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7
Q

Was bedeutet das “Fehlerkalkül” im Zusammenhang mit Überschreitung von Verbandskompetenzen?

A

Falls juristische Person öffentlichen Rechts hoheitliche Akte erlässt, sind diese uU gültig obwohl sie rechtswidrig sind, bis diese aufgehoben werden.

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8
Q

Nenne die drei typischen Arten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die durch Gesetz erschaffen werden!

A

1.) Körperschaften: Personenmehrheit

2.) Anstalten: Sachgesamtheit

3.) Fonds/Stiftungen: vermögensmassen

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9
Q

Was ist die begriffliche Problematik bei dem Begriff “Anstalt”

A

Einerseits wird er verwendet für die juristische Person des öffentlichen Rechts, nämlich den Zusammenschluss von einer Sachgesamtheit. (Dies stellt eine selbstständige Anstalt dar)

Andererseits verwendet der Gesetzgeber gern das Wort auch für nachgeordnete Dienststellen und damit unselbstständige Anstalten, die dann keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, wie Landwirtschaftliche Bundesanstalten.

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10
Q

Auf welche drei Arten können Organwalter bestellt werden?

A

Als Formen der Bestellung von (Verwaltungs)Organen kommen in Betracht:
1.) die „WAHL“ – genauer: die Wahl in Verbindung mit der Annahme der Wahl oder mit der
Angelobung – wie dies zB beim BPräs, bei den Mitgliedern der LReg, bei den Mitgliedern der
Gemeinderäte, beim Bürgermeister vorgesehen ist;

2.) der (antrags- oder zustimmungsbedürftige) hoheitliche Akt der ERNENNUNG, wie dies zB bei
den Mitgliedern der BReg und bei den Leitern der verschiedenen Behörden und Ämter vorgesehen ist;

3.) der Abschluss eines VERTRAGS, der die Ausübung der Organfunktion zum Gegenstand hat

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11
Q

Was meint man damit: “ Der organisationsrechtliche Akt der Bestellung ist zu unterscheiden von der Begründung eines Dienstverhältnisses”

A

Wie bei einem Vorstand einer AG: Die Abberufung aus der Organposition ist zu unterscheiden von dienstrechtlichen Entscheidungen

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12
Q

Hat der Inhaber einer Organfunktion niemals “Recht auf das Amt”?

A

Grds nicht, jedoch dann schon falls die Regeln des passiven Wahlrechts anwendbar sind, dann hat er quasi das Recht “gewählt zu bleiben”, oder zumindest das Recht auf eine ganz bestimmte Art abberufen zu werden.

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13
Q

Erkläre kurz Unterschied von funktionellen und organisatorischen Organen: gerne auch an einem Beispiel!

A

Ein organisatorisches Organ ist, wenn es auch für dasselbige tätig wird funktionelles Organ. Aber muss nicht deckungsgleich sein!
Mittelbare Bundesverwaltung: Organisatorisches Organ der Landesregierung wird funktionell tätig für Bund

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14
Q

Wann liegt Beleihung vor? Und sind diese dann Organe der juristischen Personen öffentlichen rechts?

A

Von „Beliehenen“ sprechen wir nur dann, wenn Privaten (juristischen Personen des
Privatrechts) hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

JA, sie sind dann Organe, aber nur funktionell.

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15
Q

Gilt Beleihung falls Private in Bereichen der Privatwirtschaftsverwaltung herangezogen werden?

A

Nein, dann liegt Bevollmächtigung, nicht aber Organschaft vor.

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16
Q

Neben Beleihung und Bevollmächtigung gibt es noch die Verwaltungshelfer! Erkläre die Unterschiede und nenne ein praktisches Beispiel!

A

Hier sind Private tätig um “unselbstständige Teilakte” im Bereich der Hoheitsverwaltung zu setzen. Also Private machen nicht das komplette Hoheitsverhalten selber, aber helfen dabei. Z.B Aufstellung von Verkehrsschildern: hier hilft privater bei der Kundmachung von Verordnungen.
oder Tierarzt verimpft angeordnete Schutzimpfung; oder Transporter schleppt für Magistrat ab.

Im Unterschied zur Beleihung werden Private hier NICHT als funktionelle ORGANE tätig. Private ersetzen hier nicht Organe sondern sind quasi Ersatz für sonst beauftragte öffentliche Bedienstete.

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17
Q

Bleiben Bundesorgane/Landesorgane bei Vollziehung von EU-Recht organisatorisch und funktionell Bundes und Landesorgane?

A

Ja

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18
Q

Wann ist ein Organ Bundesorgan im organisatorischen Sinn?

A

Wenn es vom Bund errichtet und erhalten wird.
UND vom Bund Organwalter bestellt werden

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19
Q

Gemeindeorgan: Liegt auch ein organisatorisches Landesorgan vor, falls der Bund das dazu nötige Gesetz erschaffen hat und es somit “Errichtet” hat?

A

Nein. da trotzdem die Organe vom betreffenden Rechtsträger (Gemeinde) selbst bestellt werden und der den Aufwand meist selbst trägt.

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20
Q

Wann liegt ein gerichtliches Organ im organisatorischen Sinne vor?

A

Es ist egal für Inhalt etc; allein entscheidend ist die ausdrückliche Verankerung der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit. Weisungsfreiheit alleine reicht nicht.

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21
Q

Was bedeutet der Satz: “Es gibt keine Behörde im organisatorischen Sinn, sondern ausschließlich Behörden im funktionellen Sinn”?

A

Der Begriff “Behörde” umfasst grundsätzlich Gerichte oder Verwaltungsbehörde. Aber es ist konkreter: Es sind nur solche Organe Behörden, denen HOHEITLICHE AUFGABEN übertragen sind. Ob einem Organ sowas zukommt ergibt sich nicht aus dem Organisationsrecht, also seinem Wesen. Sondern aus der konkreten Ermächtigung in einer materiell-rechtlichen Regelung.

Ein BM ist nicht deshalb Behörde weil er “oberstes Organ” ist, sondern weil er konkrete Ermächtigungen in bestimmten Gesetzen übertragen bekommt.

Aus diesem Grund kann auch ein Privater “Behörde” im funktionellen Sinn werden. Da spricht man von Beleihung

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22
Q

Was gilt im Zweifel bei Kollegialorganen:

1.) Bezüglich Präsenzquorum?
2.) Bezüglich Vertretungsregeln?
3.) Bezüglich Umlaufbeschluss?
4.) Bezüglich Stimmen Gewicht?
5.) Konsensquorum im Zweifel?

A

1.) Im Zweifel gilt Vollständigkeit, zumindest beim Beschlusszeitpunkt

2.) Im Zweifel gilt KEINE Vertretungsmöglichkeit. Diese muss explizit vorgesehen sein.

3.) Unzulässig falls nicht explizit vorgesehen.

4.) Im Zweifel alle gleich stark

5.) Im Zweifel reicht einfache Mehrheit

23
Q

Was ist die hierarchisch gegliederte instanzielle Zuständigkeit?

A

Ist eine “funktionelle” Zuständigkeit: So ist grds die BVB “Wasserrechtsbehörde erster Instanz”, jedoch wird nach einer Bestimmung in manchen Angelegenheiten der LH in erster Instanz zuständig. Dann ist zwar örtlich/sachlich die BVB zuständig , aber NICHT funktionell.

24
Q

Wie kann zum Beispiel eine Behörde abstrakt aber nicht konkret zuständig seiN?

A

Falls sie grds zuständig wäre, aber durch Zeitablauf die Frist ungenutzt verstrichen ist;
Oder: aufgrund von Devolution- oder Delegation

25
Q

Nenne eine Notkompetenz im AVG!

A

§ 4 Abs 3 AVG: jede sachlich zuständige Behörde kann bei Gefahr im Verzug in ihrem Wirkungsbereich erforderliche Amtshandlungen erfüllen, wenn sie gleichzeitig die eigentlich zuständige Behörde informiert

26
Q

Es besteht ja grds. Amtspflicht, also dass es sich eine Behörde nicht aussuchen kann ob sie bock hat oder nicht. Wie kann der Private aber gegen Untätigkeit vorgehen, falls er kein subjektives Recht inne hat?

A

Primär gar nicht. ABER er hat dann einen Amtshaftungsanspruch, falls er einen Schaden erleidet und die zuständige Behörde eine Schutznorm iSd § 1311 verletzt hat.

27
Q

Was gilt grundsätzlich für Zuständigkeitskonkurrenzen?

A

Diese sind eigentlich unzulässig, wenn mehrere Behörden sachlich und funktionell zuständig sind. (Egal falls unterschiedliche Gesichtspunkte von unterschiedlichen Behörden zu entscheiden sind)

28
Q

Wenn verschiede Behörden auf denselben Sachverhalt sachlich zuständig sind (aus verschiedenen Gesichtspunkten) gilt grundsätzlich das Kumulationsprinzip. Was heißt das?

A

Dass zum Beispiel bei verschiedenen Bewilligungserfordernissen, ALLE Genehmigungen eingeholt werden müssen. Eine Behörde verdrängt hier nicht die andere. (natürlich kann das explizit anders geregelt werden)

29
Q

Kein Kompetenzkonflikt liegt vor, falls sich zwei Behörden durch ihre Bestimmungen “sabotieren” unabsichtlich. Also eine sagt hier Wasser und die andere hier Trockenlegung. Falls beide in ihrer Zuständigkeit sich bewegen liegt kein Konflikt vor SONDERN: ?

A

Ein Koordinationsdefizit

30
Q

Ein Zuständigkeitskonflikt setzt “Identität” der Sache voraus.
1.) Was ist der strengste Sinn der “Identität”?

A

1.) Falls Dieselbe Rechtsvorschrift auf denselben Sachverhalt zwischen denselben Parteien zur Anwendung kommt

31
Q

Wie kann es zu einer Zuständigkeit eines Gerichtes und einer Verwaltungsbehörde kommen im selben Streitfall?

A

Bei Umweltbeeinträchtigungen z.B: Schadenersatz bei Gericht und verwaltungspolizeiliche Maßnahmen. Es liegt somit derselbe Sachverhalt vor aber NICHT die selbe anzuwendende Norm.

32
Q

Was ist “Ordination”?

A

Befugnis einer Oberbehörde, die konkrete Zuständigkeit einer bestimmten Behörde im Einzelfall zu bestimmen.

33
Q

A.) Was ist eine “Delegation” ?
B.)und was passiert, falls unterschiedliche Rechtslagen anwendbar wären bei der ersten und zweiten Behörde?
C.) Muss dies gesetzlich vorgesehen sen?

A

A.)Delegation ist ein Rechtsakt mittels Rechtsverordnung, in dem man eine Zuständigkeit auf eine andere Behörde überträgt.

B.)Wobei die erste unzuständig wird und die Delegierte nicht nur zuständig sondern auch alle sie betreffenden Rechtslagen gelten. Also kann sich auch das Rechtsmittel nach einer Delegation ändern.

C.) Ja

34
Q

Erkläre “innerbehördliches Mandat” und ob sich dadurch die Zuständigkeitsordnung verändert!

A

Hier handelt ein Bediensteter im Namen des Dienststellenleiters. Dies geschieht durch Geschäftsordnung, oder Weisung. Die Zuständigkeitsordnung bleibt unverändert weil ja im Rechtssinn die Entscheidung des Ermächtigenden ergeht

35
Q

Mit dem innerbehördlichen Mandat geht die sog. Approbationsbefugnis einher. Was heißt das?

A

Wenn es mal ein Mandat gibt, muss der Akt nicht immer wieder neu dem ermächtigenden zur unterschrift vorgelegt werden.

36
Q

Kann ein Mandat jederzeit zurückgenommen werden?

A

Ja

37
Q

Wer darf aufgrund welcher Rechtsquelle Mandate erteilen?

A

Jeder Dienststellenleiter einfach aufgrund seiner Leitungsbefugnis.

38
Q

Erkläre “Devolution” im Unterschied zur “Delegation”!

A

Es handelt sich um Zuständigkeitsveränderungen, die NICHT von einem WILLENSAKT des
Kompetenzträgers abhängig sind, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag
oder kraft Gesetzes eintreten;

Beispielsweise geht in
Fällen örtlicher Zuständigkeitskon ikte bei Nichteinigung der beteiligten Behörden die
Zuständigkeit gemäß § 4 AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

39
Q

Was ist das “Evokationsrecht”?

A

Es ist eben Keine Arrogation: Es ist wenn eine Delegation rückgängig gemacht wird.

39
Q

Was ist eine “Arrogation”?

A

wenn es jemand in der Hand hat, durch Willensakt eine
(fremde außenwirksame) Zuständigkeit an sich zu ziehen. eine gesetzliche Grundlage ist nötig.

Beispielsweise kann sich der
BMI gemäß § 4 Abs SPG eine von einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde geführte
Amtshandlung durch Weisung vorbehalten.

40
Q

Wer ist bei der Privatwirtschaftsverwaltung grundsätzlich zuständig im Bereich des Bundes?

A

Art 104 Abs 2 B-VG grundsätzlich sind die ressortzuständigen BMin betraut.

41
Q

Ist bei der Auftragsverwaltung durch den LH der Bund “unzuständig”?

A

Ja der zuständige BM wird dadurch unzuständig.

42
Q

Was ist problematisch falls Organe, die organisatorisch zur Gesetzgebung gehören “Vollziehungstätigkeiten” erledigen?

A

Der Rechtsschutz. Da dieser gegen die “Vollziehung” gerichtet ist. Es gibt dann zwar z.B im U-Ausschuss die Möglichkeit zur Anrufung des VfGH wegen Persönlichkeitsrechte aber nicht ganz geklärt ist wie es mit dem klassischen AHG aussieht.

43
Q

Sind Rechtspfleger (nicht richterliche Bundesbedienstete) organisatorisch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen?

A

Ja

44
Q

In welchen abstrakten Fällen kann es zu einer gerichtlichen Rechtskontrolle über hoheitliches Verwaltungshandeln kommen?

A

Nur wenn dies verfassungsrechtlich vorgesehen ist (Art 94 B-VG): z.B nicht gegen Abnahme eines Reisepasses oder VO oder gegen Akte der Fischereiaufsicht

45
Q

Was ist das Problem mit unmittelbar anwendbaren VOs der EU für die österreichische Verwaltung?

A

Sie sind nie “gebrauchsfertig”, das heißt es braucht Begleitregelungen: zuständige Behörden nennen; Verfahrensrecht; Sanktionen statuieren

46
Q

Was gilt für Ö falls EU-Recht eine zuständige “Behörde” oder eine “Stelle” vorschreibt?

A

Behörde: mein staatliches Organ im organisatorischen Sinn

Stelle: hier kann es sich auch um eine nichtstaatliche Einrichtung handeln.

47
Q

Von wem werden die Entscheidungen des BPräs durchgeführt?

A

Vom zuständigen BM. Also muss nicht nur gegengezeichnet werden sondern auch der Bescheid vom BM zugestellt

48
Q

Warum muss BP im Rahmen von individuellen Entschließungen das AVG anzuwenden?

A

Weil Entschließung kein Akt sui generis ist sondern ein Bescheid.

49
Q

Braucht es für Akte der BReg einen Antrag?

A

Ja. Alle Akte eines Kollegialorgans brauchen sowas.

50
Q

Welches Gesetz haben BM anzuwenden wenn sie zu Bescheiden berufen sind?

A

AVG

51
Q

Was ist die Sicherheitsverwaltung im materiellen Sinn?

A

Die ist in § 2 Abs 2 SPG geregelt

52
Q

Warum handelt im Rechtssinn der BMI, wenn das Bundeskriminalamt tätig wird?

A

Weil dieses keine nachgeordnete Dienststelle ist, sondern Teil der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit gem § 6 SPG

53
Q
A