Vereins- und Versammlungsrecht Flashcards

1
Q

Was fällt nun in die “neue” Feinprüfung des VfGH betreffend Vereins- und Versammlungsrecht?

A

Der Kernbereich ist geblieben, also:
a. Ob überhaupt ein Verein/eine Versammlung vorliegt
b. Untersagung eines Vereins/einer Versammlung
c. Die behördliche Auflösung eines Vereins/einer Versammlung

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2
Q

Aufgrund der entwickelten “Kern Bereich Rsp” des VfGH und der neuerdings Prüfung aufgrund des Art 11 EMRK anstatt StGG ist grds nur mehr der VwGH zuständig für Überprüfungen der Entscheidungen der VwG über verwaltungsstrafrechtliche Ahndungen. Wann aber ist doch der VfGH zuständig bei verwaltungsstrafrechtlichen Ahndungen?

A

Wenn das VwG denkunmöglich das Gesetz anwendet. Heißt: Entscheidung ist mit schwerem Fehler belastet, der Gesetzlosigkeit gleichkommt

oder

VwG unterstellt der angewendeten Norm fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt

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3
Q

Frido beschwert sich beim VfGH wegen bestätigender Entscheidung des LvwG über Auflösung einer Demo + Verwaltungsstrafe ihm ggü. geht das?

A

Die Auflösung: Ja, weil es sich um den Kernbereich handelt

Die Strafe: nein. Außer es wurde denkunmöglich Gesetz angewendet.

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4
Q

Die Straßen werden oft in Privatrechtsförmiger Weise verwaltet. Müssen die sich bei der Genehmigung einer Versammlung an Grundrechte halten?

A

Ja laut VfGH gilt hier die Fiskalgeltung

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5
Q

Ist Vereins- und Versammlungsrecht Sicherheitsverwaltung im materiellen Sinn?

A

Ja weil es aufgelistet ist im § 2 SPG

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6
Q

Warum ist es legitim zu sagen in Bezug auf zuständige Behörden in Versammlungsrechts fragen: “Scheiß Bregenz”

A

Weil normalerweise ganz normal immer BVB zuständig ist, falls NICHT LPD in erster Instanz zuständig ist. AUSSER es handelt sich um § 16 Abs 1 lit b in Bregenz ist auch die LPD zuständig. Aber dann doppelte Ausnahme: Ausser es betrifft die Ahndung von Übertretungen, dann ist gem § 19 eh wieder BVB Bregenz zuständig.

All das weil Bregenz nicht in § 8 SPG aufgeführt ist

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7
Q

Ist zur Auflösung nach § 16 Abs 2 VslgG die Bundesregierung zuständig?

A

Nein. Weil § 13 Abs 1 VslgG ausdrücklich auf § 16 Abs 1 verweist

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8
Q

Ich möchte einen Verein in Wien gründen. Bei welcher Behörde?

A

Bei LPD Wien weil Wien in § 8 SPG aufgelistet ist wegen § 9 VerG

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9
Q

Frido möchte wegen zu teuren Hundefutterpreisen in Salzburg auf die STraße gehen. Welche Behörde zuständig ?

A

LPD Salzburg wegen § 8 SPG und § 16 lit a VersammlungsG

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10
Q

Rolf möchte in Krems Versammlung anzeigen. Bei wem?

A

Krems fällt nicht in § 8 SPG, jedoch ist es eine Statutarstadt daher ist grds BVB zuständig aber eben hier muss man ins genauere Landesrecht schauen

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11
Q

Paul möchte einen Demozug von Wels bis ins niederösterreichische Unterstinkenbrunn. Bei welcher Behörde Anzeige einbringen?

A

Bei beiden! Also bei LPD OÖ weil Wels in § 8 SPG vorkommt und dann gilt § 16 Abs 1 lit a und Unterstinkenbrunn gem § 16 lit c BVB und weil keine Statutarstadt gil BH

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12
Q

Wer entscheidet über Beschwerden gegen:
A.) Bescheide der Vereinsbehörde

B.) Bescheide der Versammlungsbehörde?

A

A.) Gem § 9 VereinsG das LVwG

B.) Gem § 18 VersammlungG das LVwG

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13
Q

In welchem Fall dürfen alle Teilnehmer einer Versammlung Beschwerde erheben und wann nur der Veranstalter?

A

1.) ALLE wenn die Versammlung durch AuvBZ passiert ist

2.) NUR Veranstalter wenn die Versammlung mittels Bescheid untersagt wurde.

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14
Q

Ein Verein ist auf Dauer angelegt. Was heißt auf “Dauer”?

A

Längere Zeit. Unbestimmte Zeit zählt auf jedenfall aber es soll auch möglich sein von einer Bedingung abzuhängen.
Ein Verein nur für ein Event wie einen Ball geht nicht

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15
Q

Was gilt für den Zweigverein, falls sein Hauptverein aufgelöst wird?

A

Dann gilt dies auch für den Zweigverein, auch wenn dieser rechtspersönlichkeit hat

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16
Q

Wie kann man Parteibildung untersagen oder Hinterlegung einer Satzung verweigern?

A

Beides geht nicht. Jedoch erlangt die Partei KEINE Rechtspersönlichkeit, wenn sie zum Beispiel eine Nazi Partei ist und nicht inhaltliche Voraussetzungen erfüllt.
Dies ist jedoch von jedem Gericht/Behörde inzident zu prüfen.

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17
Q

Wie wird Verein errichtet und wann entsteht er?

A

Errichtet durch Vereinbarung der Statuten.
Erst durch Nichtuntersagung entsteht der Verein und erlangt RP

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18
Q

Sind die Tätigkeiten und der Zweck des Vereins taxativ aufzulisten?

A

Ja. Verfolgt der Verein andere Zwecke kann er aufgelöst werden

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19
Q

kann ein Verein auch gesetzeswidrig sein, wenn er Grundrechte anderer Personen angreift?

A

JA! Weil den Staat ja auch öfters Schutzpflichten trifft zum Beispiel

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20
Q

Kann man einen Verein untersagen falls die Vereinsgründer allesamt Nazis sind aber die Statuten sagen: Mototrradbande?

A

Nein. Weil die Versagung NUR aufgrund der Statuten passiert, nicht aufgrund Vermutungen drum herum.

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21
Q

Wird im Zweifel gesetzeswidrig ausgelegt die Statuten?

A

Nein. Im Zweifel gesetzeskonform.

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22
Q

Wenn ein Verein untersagt wird, weil er zu ähnlich ist mit einem anderen und Verwechslungsgefahr besteht: wie kann man das Grundrechtlich rechtfertigen, diesen Eingriff?

A

Na mit Art 11 Abs 2 EMRK und zwar: “Rechte und Freiheiten” anderer schützen

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23
Q

Kann der Verein nur in den ersten 4-Wochen untersagt werden?

A

Ja! Jedoch kann er später AUFGELÖST werden

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24
Q

MUSS Vereinsbehörde vor Untersagung Gelegenheit geben Stellung zu nehmen um zu verbessern?

A

Ja.

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25
Q

Wer ist bei der Untersagung des Vereins Partei, um dagegen vorzugehen?

A

Die Gründer

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26
Q

Ist es möglich im Verein vor der ersten ANzeige an die Vereinsbehörde Organe zu bestellen oder andere Vereinstätigkeiten aufzunehmen?

A

Naja. Also möglich ist es schon und Bestellung der Organe ist auch zulässig jedoch erfüllt man mit “anderen Vereinstätigkeiten” einen VerwaltungsSTRAFTATBESTAND nämlich § 31 Z 1 VerG

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27
Q

Der Verein gilt erst als aufgelöst wenn die Auflösung im Vereinsregister eingetragen wurde. Wie kann man sich wehren wenn die Behörde nicht tätig wird?

A

Es gibt kein spezifisches Rechtsmittel aber nach hA § 88 Abs 2 SPG

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28
Q

Wann kann ein Verein aufgelöst werden mittels Bescheid?

A

Hier müssen 2 Voraussetzungen KUMULATIV vorliegen!

1.) Verein muss taxativen Grund des § 29 Verg erfüllen

UND

2.) die Auflösung muss iSd Art 11 Abs 2 EMRK im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein

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29
Q

Wie kann man den Verein mittels Bescheid auflösen OHNE dass man öffentliches Interesse nach Art 11 Abs 2 EMRK prüfen muss?

A

Nur mit § 2 Abs 3 VerG nämlich wenn Verein sich nicht innerhalb eines Jahres konstituiert hat

30
Q

Wie kann ein Verein verwaltungsstrafrechtlich sich vergehen?

A

Gem § 9 VsTG wird das Verhalten der Vertretungsbefugten Organwalter in ihrer Funktion der JurP zugerechnet

31
Q

Das Verhalten der Mitglieder des Vereins wird diesem NICHT strafrechtlich zugerechnet. Wie kann man jetzt einen verein aber dennoch auflösen wenn die Mitglieder bei einem Vereins Konzert Nazisachen machen?

A

Weil sie den Tatbestand des § 29 VerG “statutenmäßige Wirkungskreisüberschreitung” erfüllen, da Verein Deckmantel für strafgesetzwidrige Tätigkeit bietet.

32
Q

Behörde vergas nach 5 Wochen Verein zu untersagen der ganz klar gesetzeswidrige Statuten aufweist weil sie eine Börse vorsehen zu errichten.

A.) Deshalb untersagt sie die Behörde trotzdem nach 5 Wochen.

B.) Deshalb löst die Behörde den Verein auf und beruft sich auf den Tatbestand des § 29 VerG: “nicht mehr den rechtlichen bestand entspricht”

ist das zulässig?

A

beides nicht.

A.) Weil nach Frist Untersagung nicht möglich ist

B.) Weil man sich bei er Auflösung nicht direkt nur auf die Statuten berufen kann sondern nur auf gesetzeswidrigen HANDLUNGEN, also erst wenn die Börse betrieben wird

33
Q

Wenn der Verein nur aufgrund von Erwerbszwecken besteht. Wie kann man den Grundrechtseingriff der Auflösung gem Abs 2 Art 11 EMRK rechtfertigen?

A

Weil dies zur Aufrechterhaltung der öff Ordnung geschehen muss

34
Q

Wer kann gegen den Auflösungsbescheid gegen einen Verein Beschwerde beim LVwG erheben?

A

A.) Bis zur rechtskräftigen Auflösung: der Verein selbst. So eine Situation entsteht dadurch, dass Verein erst “rechtskräftig aufgelöst” ist, wenn die vollständige Abwicklung des Vereins eingetragen wird.

B.) Danach: Die ehemaligen Vereinsmitglieder

35
Q

Wann beginnt für die ehemaligen Vereinsmitglieder deren Beschwerdefrist zu laufen, in der sie sich gegen Auflösung des Vereins beim LVwG beschweren können?

A

Mit der Eintragung der Abwicklung des Vereinsvermögens

36
Q

Hat ein Hauptverein einen Anspruch darauf, dass Zweigverein aufgelöst wird, wenn dieser die Statuten des Hauptvereins verletzt?

A

Nein. Niemandem kommt ein Recht auf behördliche Auflösung eines Vereines zu

37
Q

Wird immer bei den Verwaltungsstraftatbeständen im VerG, dies dem Verein zugerechnet?

A

Nein. Es gibt auch Tatbestände wie § 31 Z 4, die direkt einem Organ zugerechnet wird.

38
Q

Grenze Bundeskompetenz Versammlungsrecht von Landeskompetenz “Veranstaltungswesen” ab!

A

Veranstaltungen sind “Darbietungen” dh Zusammenkünfte mehrere Menschen die KEINE Versammlung sind. Außerdem sind Mehrheit der Menschen passiv und nicht aktiv am Geschehen beteiligt.

39
Q

Gibt es eine Höchstdauer für Versammlungen?

A

Nein, aber es muss andauernd Aktivitäten gesetzt werden oder mit Dritten interagiert werden. Es braucht eben eine durchgehende kollektive Meinungsäußerung

40
Q

Was wenn an drei Tagen je zum selben zeitpunkt für 2 Stunden und von dem sleben Veranstaltern zu den selben Themen eine Veranstaltung gemacht wird? Wird dies als Einheit betrachten bzw. wie viele ANzeigen bei der Behörde müssen die Veranstalter machen?

A

Es wird NICHT als Einheit betrachtet, außer eben absolute zeitliche/örtliche Nähe wie eine 2o Minuten Pause oder Umgruppierung.
Somit müssen für jede einzelne Veranstaltung extra Anzeigen gemacht werden.

41
Q

Ist eine einseitige Darbietung von Musizieren eine Versammlung?

A

Nein. Sondern Veranstaltung. Jedoch falls auch gemischt wird mit Diskussionsbeiträgen und EInladung an Dritte kann iZw von einer Versammlung ausgegangen werden.

42
Q

Falls es ein Konzert für eine Demo gibt ist dann Versammlung oder Veranstaltung voorliegend?

A

Bei solchen Mischformen ist iZw von einer Versammlung auszugehen

43
Q

Wann ist eine Besetzung keine Besetzung sondern eine Versammlung?

A

Wenn über unmittelbare Benützung hinaus ein Ziel verfolgt wird: wie Verhinderung des ABrisses oder Verhinderung der Gebäude zugehörigen Gesetze wie Unibesetzung gegen Unigesetze

44
Q

Nenne die drei Arten von Versammlungen!

A

1.) Wenn eine Anzeigepflicht besteht § 2 Abs 1 VslgG

2.) Ob sie anzeigefrei ist, dh. nicht anzeigepflichtig § § 2 Abs 1 VslgG oder § 10 (Mitgliederversammlungen)

3.) wenn sie absolut frei ist gem §§ 4 und 5

45
Q

Sind Versammlungen auch anzeigepflichtig, wenn diese auf einem privaten Ort stattfinden?

A

Ja! Wenn es sich um “allgemein zugängliche” handelt gem § 2 Abs 1 VslgG

46
Q

Was muss vorliegen damit eine Versammlung anzeigefrei ist? (nicht Mitgliederversammlung gemeint)

A

Es darf NICHT allgemein zugänglich sein und es braucht Vorkehrungen, die das ermöglichen wie Einlasskontrollen anhand Teilnehmerlisten

Alles über anzeigefreiheit hinaus ist das VslgG ganz normal anwendbar

47
Q

Was heißt § 4 und 5 VerslgG Versammlungen sind “absolut frei”?

A

Sie müssen nicht angezeigt werden und können nicht untersagt werden. Das VslgG ist auf sie NICHT anwendbar

48
Q

Wer aller darf “Veranstalter” sein?

A

Jeder der RP inne hat.

49
Q

Ab wann gilt eine Versammlungsanzeige als eingebracht und damit fristwahrend für die 48 Stunden?

A

Hier liegt eine Ausnahme vom § 13 Abs 5 AVG vor, denn es ist egal wann Behörde wirklich Kenntnis davon erfährt oder wann Amtsstunden sind. Es kommt auf FAKTISCHES Einlagen an, deshalb muss Behörde so eingerichtet sein dass dies immer möglich ist durch Fax oder E-Mail

50
Q

Wie hat Rspr bei der Versammlungsanzeige “ Ort” konkretisiert?

A

Hier soll Ausgangsort, die Route und Zielort bestimmt werden.

51
Q

Kann im Zuge einer Versammlung eine Verwaltungsübertretung damit gerechtfertigt werden?

A

Ja, gem § 6 VstG kann dies passieren wenn dies unbedingt notwendig ist um die Versammlung so durzuführen wie beabsichtigt

52
Q

Behörde ist zwar nicht berechtigt eine Versammlungsanzeige zu ändern oder konkretisieren: wie kann sie aber doch in Wahrheit Änderungen “vornehmen”?

A

Falls die Behörde aufgrund eines einzelnen Umstandes vorhat die Versammlun zu untersagen kann sie dem Veranstalter für diesen Umstand eine Änderung “NAHELEGEN”.

53
Q

Wie muss der Veranstalter vorgehen falls er die Versammlungsanzeige ändern möchte?

A

ebenfalls schriftlich

54
Q

Warum muss Behörde dem Veranstalter die Möglichkeit geben Stellungnahme vor einer Untersagung zu geben und ihr über geplante Untersagung informieren?

A

Weil § 45 Abs 3 AVG gilt

55
Q

Wann wird eine Versammlungsanzeige ZURÜCKGEWIESEN anstatt untersagt?

A

Nur wenn:
1.) keine Versammlung vorliegt, oder
2.) diese nicht anzeigepflichtig ist, oder
3.) Veranstalter keine Rechtspersönlichkeit hat, oder
4.) Veranstalter keine Infos über Ort und Zeit gegeben hat

56
Q

Zählt § 81 Abs 1 SPG (Störung öffentlicher Ordnung) auch als Untersagungsgrund gegen Versammlungen?

A

Nach hA sind Verwaltungsstrafrechtliche Sachen auch unter den Untersagungspunk: “ Strafgesetz” (§ 6 Abs 1 VslgG) zu subsumieren.
Jedoch kann dies trotzdem nur reichen, wenn der Eingriff zur Wahrung der Abs 2 Art 11 EMRK dient und erforderlich und adäquat ist

57
Q

Wiegt Erwerbsfreiheit mehr als Recht zur Versammlung (Zum Beispiel vor einem Geschäft)?

A

So kann man das nicht sagen laut Rsp: Behörde muss einen Interessensausgleich finden und sagen: geht’s halt bissl weiter weg vom Eingang damit noch Leute einkaufen gehen können sonst müssen wir euch untersagen. Macht der Veranstalter das nicht, ist der Eingriff zum Schutz eines der Ziele in Art 11 Abs 2 EMRK verhältnismäßig.

58
Q

Ist die Behörde an eine Versammlung gebunden (also kann sie nicht untersagen) wenn sie rechtzeitig angemeldet wurde und nicht untersagt wurde?

A

Nein. Also untersagen kann sie sie nicht mehr, weil es ja dafür zu spät ist. aber sehr wohl wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen, diese auflösen.

59
Q

Kann der Leiter einer Versammlung eine Strafe bekommen wenn Teilnehmende sich ordnungswidrig verhalten?

A

Ja! er hat gem § 11 für Ordnung zu sorgen und ansonsten die Versammlung AUFZULÖSEN. (Nach Auflösung ist er nicht mehr verantwortlich)

Tut er das nicht droht im gem § 19 VslgG eine Verwaltungsübertretung (wenn er schuldhaft gehandelt hat gem § 5 VStG)

60
Q

Warum dürfen Perchten sich vermummen bei einer Faschingsversammlung?

A

Da diese “Versammlungen” keine iSd VslgG sind wegen § 5 VslgG

61
Q

Ab wann dürfen Vertreter der Behörden gem § 12 VslgG einschreiten wegen rechtswidrigem Verhalten etc?

A

Erst wenn die Ordner diesem nicht nachgehen

62
Q

Wann kann man eine Versammlung auflösen?

A

1.) § 13 ABs 1: falls sie entgegen der Vorschriften des VslgG veranstaltet wird oder
2.) § 13 Abs 2: gesetzeswidrige Vogänge oder öffentliche Ordnung stört

UND

Auflösung gem Art 11 Abs 2 EMRK gerechtfertigt ist.

63
Q

Rechtfertigt die Verletzung der ANzeigepflicht eine Auflösung einer Versammlung?

A

Nein! Es müssen zusätzlich Art 11 Abs 2 EMRK Voraussetzungen vorliegen

64
Q

Wie schauen die einzelnen Schritte der Auflösung aus?

A.) § 13 ABs 1: Falls Versammlung entgegen den Vorschriften veranstaltet wurde?

B.) § 13 Abs 2 Ursprünglich gesetzesmäßige, die aber Ordnung bedrohen?

A

A.)
1.) Zuerst wird Untersagung dem Leiter oder allen Teilnehmenden mitgeteilt. Ab da ist Versammlung bereits rechtswidrig
2.) Jetzt muss gem § 11 Abs 2 Leiter die Versammlung auflösen,
3.) Handelt dieser nicht, darf behördlich aufgelöst werden gem § 13 (Dies ist ein AuvBZ)

B.)
1.) Auflösung ist vom entsendeten Vertreter der Behörde oder direkt von dieser zu verfügen

65
Q

Was führ eine normative Kraft hat die “Auflösung der Versammlung durch die Behörde”?

A

AuvBZ laut Rspr (wenn damit ein Befehl ausgesprochen wird, heißt sonst kommt unmittelbarer Zwang zum Einsatz, oder falls gleich Zwang gesetzt wird)
Der AuvBZ wird ggü JEDEM EINZELNEN erlassen, da sonst eine VO vorliegt. Für AuvBZ braucht es eigentlich Individualität.

Deshalb gibts andere Lehrmeinung: sieht die Auflösung als VO, gegenüber generellen Adressatenkreis

66
Q

Impliziert eine Auflösung auch ein Verbot sich gleich neu zu versammeln an einem anderen Ort?

A

Ja laut dem Buch

67
Q

Was gilt falls jemand weit hinten die Auflösung der Versammlung nicht gehört hat. Darf der dann auch bestraft werden falls er bleibt?

A

Ja, wenn ihm durch das weitere vorgehen klar sein hätte müssen was gerade passiert

68
Q

Für wen gilt das Gebot der Auflösung, also das auseinandertreten und verlassen gem § 14 VslgG? Auch für Journalisten, die journalistisch tätig sind?

A

Ja auch für Medienvertreter; da nicht auf den Tatbestand des “an der Versammlung teilnehmen” abgestellt wird, sondern aufs “Anwesend” sein.

69
Q

Welche Norm kann einen Polizisten zur Festnahme eines Demonstranten ermächtigen?

A

§ 35 Z 3 VsTG iVm § 14 VslgG: und zwar falls vorher Festnahme angekündigt wurde und Person auf “frischer Tat” betreten wurde und “verharrt” trotz Abmahnung in der strafbaren Handlung: hier: das nicht auseinandergehen bei aufgelösten Versammlung.

ABER: sie muss gelindestes Mittel darstellen. Zum Beispiel wäre es gelinder wenn man einfache eine Identitätsfeststellung macht. Wenn Demonstrant dies verweigert wird festgenommen

70
Q

Warum dürfen Polizisten nicht würgen?

A

Dies stellt erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK dar.

71
Q

Wer kann alles belangt werden bei einer unangezeigten Versammlung?

A

JEDER Teilnehmer, wenn er wissen musste dass Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde (jedoch kann er sich Rechtfertigen gem § 6 VStG;)

Selbes gilt bei Verstoß gegen Bannmeile vor NR während NR-Sitzung

72
Q
A