Fälle Flashcards
(472 cards)
Es liegt ein Bescheid (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Wie ist hier zu prüfen? (welches Rechtsmittel und was sind die Voraussetzungen für die Legitimation)?
Gegen den Bescheid (1 P) kann H Bescheidbeschwerde iSv Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (1 P)erheben.
Da er behaupten kann und es auch möglich ist, dass er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt ist (1 P), etwa in seinen Rechten auf Privat- und Familienleben aus Art 8 EMRK (1 P),
aus Art 3 4. ZP EMRK (1 P)
oder in seinem Recht, nur unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zur Rückkehr verpflichtet zu werden (1 P),
ist er nach Art 132 Abs 1 Z 1 BVG beschwerdelegitimiert (1 P).
Es liegt ein Bescheid der BFA (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Prüfe Form und Fristen und Inhalt und Einbringungsort!
H muss die Beschwerde gem § 7 Abs 4 VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (1 P) und gem § 12 VwGVG bei der belangten Behörde (1 P), hier also beim BFA(1 P), einbringen.
Die Beschwerde muss gem § 13 Abs 1 2. Satz AVG iVm § 11 VwGVG schriftlich eingebracht werden und die in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Angaben enthalten
(1 P);
H sollte die Aufhebung des Bescheids beantragen (1 P).
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde zulässig (1 P).
H sollte außerdem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen (1 P).
Es liegt ein Bescheid der BFA (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Prüfe für Zusatzpunkte, welches Gericht zuständig ist!
Zuständig zur Erledigung der Beschwerde ist gem Art 131 Abs 2 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG das BVwG (1 ZP),
gem § 14 Abs 2 oder § 15 Abs 2 VwGVG NACH Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde (1 ZP)
Es liegt ein Bescheid der BFA (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist mit der Begründung „im Sinne der strikten Rückführungspolitik der österreichischen Bundesregierung“ (Person ist sozial verwurzelt)
Prüfe wie es doch zur aufschiebenden Wirkung kommen kann!
Es liegt offensichtlich keiner der drei Gründe vor, die das BFA nach § 18 Abs 2 BFA-VG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermächtigen (1 P), und die Aberkennung, „im Sinne der strikten Rückführungspolitik der österreichischen Bundesregierung“ war daher rechtswidrig (1 P).
Das BVwG wird gem § 18 Abs 5 BFA-VG auch ohne entsprechenden Antrag binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen (1 P), weil angesichts sozialer
Bindungen in Österreich anzunehmen ist, dass ihm bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung eine reale Gefahr der Verletzung des Art 8 EMRK drohen würde (1 P).
Immer erwähnen, falls es keine offensichtlichen verfahrensfehler gibt!?
Hinweise auf Verfahrensfehler gibt es nicht (1 P)
Bei einer Bescheidbeschwerde muss nach der Prüfung aller Formalien “in der Sache” geprüft werden:
Erkläre abstrakt: Mit was beginnt man da wenn eine Rückkehrentscheidung des BFA Sache der Prüfung ist? (Entscheidung wurde gegen eine Person erlassen, die laut der Behörde die Staatsbürgerschaft verloren (weil ex Lege Eltern sie verloren haben durch Annahme einer fremden StbG während Person noch minderjährig war) hat und daneben keine EWR Staatsbürgerschaft besitzt)
Prüfe konkret!
Man prüft wer für Rückkehrentscheidungen zuständig ist, ob hier die richtige Behörde entschieden hat und ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen!
Gem § 52 und § 5 Abs 1a, § 6 Abs 1a FPG und § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BFA-VG ist das BFA für Rückkehrentscheidungen sachlich und örtlich zuständig (1 P). Der Bescheid wurde daher
von der zuständigen Behörde erlassen (1 P).
Rückkehrentscheidungen können nach § 52 FPG gegen Drittstaatsangehörige ergehen (1 P).
Drittstaatsangehöriger ist gem § 2 Abs 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; Fremder ist nach Z 1 dieser Bestimmung, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (1 P).
Er ist weder EWR-Bürger noch Schweizer und hat die österreichische Staatsbürgerschaft möglicherweise nach § 29 Abs 1 StbG als Folge des Verlusts der
Staatsbürgerschaft seiner Eltern nach § 27 StbG verloren (1 P).
Die Behörden finden türkische Pässe bei Personen, NACHDEM diese die österreichische StbG durch Verleihung im Jahr 2010 erhalten haben und ihre Türkische Staatsbürgerschaft zuvor nachweislich zurückgelegt haben.
Deshalb erlässt BFA hier Rückkehrentscheidung-Bescheid ohne lang herumzuprüfen.
Was ist in der Bescheidbeschwerde “in der Sache” zu prüfen?
(6 Punkte)
Relevant ist die Fassung dieser Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des möglichen Verlusts, also
2010, gegolten haben (1 P).
Die türkischen Pässe beweisen, dass sie 2010 die türkische Staatsbürgerschaft hatten (1 P).
Sie müssen sie nach der Einbürgerung in Österreich wiedererworben haben, da sie sie vor der Einbürgerung laut Sachverhalt zurückgelegt hatten (1 P).
Nach dem Sachverhalt wurde ihnen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt (1 P).
Allerdings hat die Behörde nicht – zB durch Kontakt mit der türkischen Botschaft – zu klären versucht, ob der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, wie von § 27 Abs 1 StbG gefordert, auf Grund eines Antrages, einer Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung der Eltern erfolgte (1 P).
Lag eine Willenserklärung der Eltern vor oder geht das
Gericht davon aus, haben sie ihre österreichische Staatsangehörigkeit gem § 27 Abs 1 StbG
verloren (1 P).
H hält sich ohne einen der Aufenthaltstitel des § 31 Abs 1 FPG in Österreich auf (1 P).
Vor der Staatsbürgerschaft bestehende (von Hs Eltern abgeleitete oder originäre) Aufenthaltsrechte sind mit der Verleihung unter- bzw in der Staatsbürgerschaft aufgegangen (1 ZP). Sein Aufenthalt ist daher nach § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig (1 P). Daher
hat das BFA eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG zu erlassen (1 P).
Was passiert mit den Aufenthaltsrechten, nachdem Österreichische Stb verliehen wird?
Sie gehen auf.
(Deshalb besteht automatisch nach ex lege Verlust der Stb ein “unrechtmäßiger Aufenthalt”)
wenn irgendwo im Sachverhalt eine Jahreszahl steht, sollte man was erwähnen?
Relevant ist die Fassung dieser Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses, also
2010, gegolten haben (1 P).
Wenn die Eltern eines Kindes die Stb ex lege verlieren, da sie fremde Stb ohne Bewilligung durch Willensakt erwarben: Warum verliert dann nicht immer das minderjährige 15 Jährige Kind automatisch auch die Stb?
Wegen § 27 Abs 3 StbG: mündige Minderjährige müssen ausdrücklich dem Erwerb zustimmen.
Wie erwähne ich kurz am besten, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war?
Person hält sich ohne einen der Aufenthaltstitel des § 31 Abs 1 FPG in Österreich auf (1 P). Sein Aufenthalt ist daher nach § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig (1 P). Daher hat das BFA eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG zu erlassen (1 P).
Warum kann eine Rückkehrentscheidung (Bescheid) rechtswidrig sein, wenn sie keine Frist festlegt zur freiwilligen Ausreise?
Und in welchem Fall zulässig?
Gem § 55 Abs 1 FPG ist nach Rückkehrentscheidung freiwillige Frist festzulegen.
Diese darf gem ABs 4 ausgeschlossen werden, wenn dem Bescheid aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Wurde aber ZU UNRECHT die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die Gründe des § 13 Abs 2 BFA-VG nicht vorlagen, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.
Bescheidbeschwerde gegen Gewerberechtsentziehungsbescheid. Was kann man als verletzte Rechte geltend machen?
Dass ihm die Gewerbeberechtigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden
darf (1 P),
und die Erwerbsfreiheit(1 P)
BVB entzieht unter Berufung auf § 88 Abs 1 GewO die Gewerbeberechtigung. Eigene Ermittlungen, schreibt die Behörde, seien dafür nicht notwendig gewesen: Dass H sich nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhalte (weil BFA meint dass er keine Stb mehr hat), habe das BFA in der Rückkehrentscheidung bereits festgestellt; daran sei die Gewerbebehörde gebunden.
Was stimmt hier nicht? Prüfe!
Vor Erlassung des Entziehungsbescheids hat kein Ermittlungsverfahren stattgefunden (1 P);
die BVB erachtete sich als an die Rückkehrentscheidung des BFA gebunden. Eine
solche Bindung, die eigene Ermittlungen entbehrlich macht, ergibt sich aus § 38 AVG, wenn
die für die Gewerbebehörde relevanten Fragen Vorfragen sind, die vom BFA als der zuständigen Behörde als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurden.
Die Gewerbebehörde muss für die Anwendung des § 88 GewO zunächst klären, ob H die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, denn wenn er nach wie vor Staatsbürger ist, hält er sich schon deshalb zulässigerweise in Österreich auf (1 P). Wenn er kein Österreicher mehr ist, muss die Gewerbebehörde klären, ob er über einen Aufenthaltstitel verfügt (1 P). Beide Fragen sind für die Gewerbebehörde Vorfragen, weil sie für ihre Beantwortung als Hauptfrage
nicht zuständig ist (1 P).
Zur Feststellung der Staatsbürgerschaft als Hauptfrage ist nicht das BFA, sondern gem § 39 iVm § 42 StbG die Landesregierung zuständig (1 P). Für die Staatsbürgerschaft kann die Rückkehrentscheidung schon deshalb keine Bindung auslösen (1 P). Für die Feststellung des zulässigen Aufenthalts könnte das BFA zwar vielleicht zuständig sein, doch hat es darüber nicht als Hauptfrage, sondern ebenfalls nur als Vorfrage für die Ausreisepflicht entschieden (1 P)
Die Gewerbebehörde hätte also gem § 38 AVG sowohl zur Staatsbürgerschaft als auch zum rechtmäßigen Aufenthalt als Fremder selbst ermitteln (1 P) müssen.
Eine Person wird in einem Verfahren vor der BVB nicht involviert und bekommt einen Bescheid. Wie kann man sich gegen die nicht Anhörung wehren?
Person wurde entgegen § 37 AVG von der Behörde nicht gehört (1 P); sollte das zutreffen, ist dieser Verfahrensfehler durch seine Äußerungsmöglichkeit in der Beschwerde geheilt (1 P.)
Der Antrag an die Baubehörde wird nach zwei Monaten geändert, da ein Fehler bei Details im Grünland auftauchte in den Unterlagen. Muss jetzt zusätzlich zwei Monate gewartet werden um Säumnisbeschwerde einzureichen?
Nein, da sich die Änderung nur auf “Details” beschränkt und somit im Rahmen des § 13 Abs 8 AVG befindet.
In welche Rechte könnte Die Verweigerung des Zugangs zu Pressekonferenzen eingreifen (nur auf das offensichtlichste bezogen)?
Die Verweigerung des Zugangs zu Pressekonferenzen könnte in Art 10 EMRK eingreifen (1 P), konkret in die Freiheit der Presse (1 P), zur Recherche (1 ZP) oder in das jedermann gewährleistete Recht zum Empfang von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden (1 P), das Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen gewährt (1 P).
Informationen in Pressekonferenzen mit beschränktem Zugang gehören bei strenger Betrachtung nicht dazu
(1 ZP). Unter bestimmten Umständen verlangt die Informationsfreiheit nach der Rechtsprechung des EGMR aber auch, dass der Staat Informationen zur Verfügung stellt (1 ZP), ua wenn
dies journalistischen Tätigkeiten zu Themen im öffentlichen Interesse dient (1 ZP).
Wie können Eingriffe in Art 10 EMRK gerechtfertigt werden? (bisschen länger antworten)
Beschränkungen dieser Rechte müssen nach Art 10 Abs 2 EMRK vom „Gesetz“ vorgesehen
werden (1 P). Diese Bestimmung fordert aber keine sehr strenge Determinierung (1 ZP) und
auch kein formelles Gesetz als Eingriffsgrundlage (1 ZP), sondern nur eine allgemein zugängliche Regelung, die, auch mit Hilfe der Rechtsprechung, Vorhersehbarkeit schafft (1 P).
Warum gibt es die Verpflichtung auf Parteiengehör, im verfahren auf Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlage?
Weil gem Art 1 Abs 2 EGVG alle Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden haben, außer es handelt sich um ein Rechtsgebiet das in Abs 3 genannt wird.
GewO wird NICHT im Abs 3 genannt. Deshalb ist § 45 Abs 3 AVG anwendbar und damit das Recht auf Parteiengehör
Warum gibt es die Verpflichtung bei der Erlassung eines Straferkenntnisses Parteiengehör zu wahren? (einfachgesetzlich gemeint)
Aufgrund des § 24 VStG ist auch § 45 Abs 3 AVG zu beachten.
Sabine ist erkrankt und möchte ihre Stellungnahme zu dem FWP der Gemeinde mittels § 71 AVG Wiedereinsetzungsantrag dies nachholen.
Dies wird zurückgewiesen.
Zurecht?
Ja, da Die Verwaltungsverfahrensgesetze die Tätigkeit von Behörden regelt bei der Erlassung von BESCHEIDEN; nicht bei Verordnungen.
Wie hat das VwG vorzugehen, wenn die Beschwerde mangelhaft ist?
Gem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG Verbesserung auftragen
Wie lange hat VwG Zeit um über Beschwerde zu entscheiden, wenn es sich um Feststellungsverfahren nach 3. Abschnitt VwGVG handelt?
Gem § 34 Abs 1 VwGVG 6 Monate
Wem kommt im Verfahren vor dem VwG Parteistellung zu?
§ 18 VwGVG spricht nur von der belangten Behörde. So ist gem § 17 VwGVG § 8 AVG anwendbar