BetrVG- Abgrenzung zu Gewerkschaft Flashcards
(18 cards)
Gewerkschaftsrechte im Betrieb nach dem BetrVG
- Initiativrechte
- Teilnahme- u Beratungsrechte
- Kontrollrechte
- Initiativrechte der Gewerkschaft im Betrieb
= Recht dafür zu sorgen, dass die betriebsverf.rechtl Organe den gesetzl Vorschriften entsprechend gebildet werden
- zB §16 II 1: Antragsrecht auf Bestellung eines Wahlvorstands
- §17 III: Einladungsrecht zur Betriebsversammlung bei fehlendem BR
- §18 I 2, 3: Antragsrecht auf Ersetzung des Wahlvorstandes
- Teilnahme- u Beratungsrechte der Gewerkschaft im Betrieb
- §§31, 51, 59: Teilnahmerecht an BR-Sitzungen
- §46 I: Teilnahmerecht an Betriebs- u Abteilungsversammlungen
- Kontrollrechte der Gewerkschaft im Betrieb
= zur Überwachung der RMK des Verhaltens von BR u AG
- zB §19 II: Wahlanfechtungsrecht
- §23 I: Antragsrecht auf Ausschluss eines BR-Mitglieds od Auflösung des BR
Wichtig: Voraussetzung für die Gewerkschaftsrechte im Betrieb
= Gewerkschaft muss im Betrieb vertreten sein (dh mind 1 AN muss Mitglied der Gewerkschaft sein
- Nachweis ggü AG kann ohne Namensnennung durch notarielle Erklärung geführt werden
Verhältnis der originären Gewerkschaftsrechte aus Art.9 III zum BetrVG
- §2 III: werden durch das BetrVG nicht verdrängt
- ABER: Abwägung zw den Rechten u Interessen des Unternehmens u den Erfordernissen für den Bestand der Gewerkschaften
Welche Betätigungen im Betrieb sind von den originären Gewerkschaftsrechten aus Art.9 III umfasst?
zB
- Unterrichtung über die Gewerkschaftstätigkeit
- Mitglieder- u Wahlwerbung, soweit betriebl Abläufe nicht gestört werden
- Bestellung von Vertrauensleuten
- Zugriff auf betriebl Emailadressen von Gewerkschaftsmitgliedern durch Gewerkschaft
Welche Betätigungen im Betrieb sind von den originären Gewerkschaftsrechten aus Art.9 III NICHT umfasst?
- allgemeinpolit Betätigung
- Wahl von Vertrauensleuten während Arbeitszeit
- Zugriff auf Intranet gg den Willen des AG
Wer sind gewerkschaftliche u betriebl Vertrauensleute?
= verlängerter Arm im Betrieb
- durch AN gewählt
- gehören der Gewerkschaft an (ehrenamtl Funktionäre)
- KEINE sonstigen Vorrechte im Betrieb (kein besonderer Kündigungsschutz)
Was sind die Aufgaben gewerkschaftl u betriebl Vertrauensleute?
- informieren Mitglieder im Betrieb über Ziele der Gewerkschaft
- informieren Gewerkschaft über alle wichtigen Vorgänge im Betrieb, die ihre Interessen berühren
- KEINE betriebsverf.rechtl Funktionen
Bedeutung: §2 I “Stellung der Gewerkschaften u Vereinigungen der AG”
= §242 BGB
- Ausgleich zw möglichst viel Mitbestimmung u Verhinderung einer Lähmung des Unternehmens
Rechtspflicht aus §2 I iVm §§74ff BetrVG
- Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (Verfahren, wie AG u BR ihre Interessen wahrnehmen)
- keine Beteiligungsrechte aus §2 I
Allgemeine Friedenspflicht des AG u BR §74 II 2
= AG u BR haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf od der Frieden des Betriebes beenträchtigt wird (absolute Friedenspflicht)
Allgemeine Friedenspflicht des AG u BR §74 II 2
Unterschied “Arbeitsablauf” u “Betriebsfrieden”
- Arbeitsablauf
= Organisation u Durchführung von Arbeiten - Betriebsfrieden
= Atmosphäre der Zusammenarbeit u des Zusammenlebens im Betrieb
Verbot des betrieblichen Arbeitskampfes §74 II 1
= Maßnahmen des Arbeitskampfes zw AG u BR sind unzulässig
- ABER: Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien bleiben unberührt, §74 II 1
Verbot des betrieblichen Arbeitskampfes §74 II 1
Dürfen Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen streiken?
- sie dürfen sich in ihrer Eigenschaft als AN an Arbeitskämpfen ihrer Gewerkschaft beteiligen §74 III BetrVG
- ABER: BR als solcher darf nicht streiken u ihr Amt nicht für Kampfmaßnahmen missbrauchen
AGL für Unterlassungsanspr des AG gg BR gg Nutzung von Betriebsmitteln zum Streikaufruf?
- zB BR nutzt von AG bereitgestellten Email Account zum Streikaufruf, unterschreibt aber im Namen der Gewerkschaft
- wichtig ist wann BR-Mitglied als solches handelt u wann als streikender AN
- Aufruf ist durch Unterschrift deutliche Maßnahme der Gewerkschaft
- §74 II 1 BetrVG (Arbeitskampf durch BR ist unzulässig) (-)
- hier handeln nur Gewerkschafter - §23 I BetrVG (Verletzung gesetzl Pflichten) (-)
- kein Unterlassungsanspr sondern Ausschlussgrund
- nur BR hat Unterlassungsanspr gg AG bei groben Verstößen - §1004 I 2 BGB (+)
- Eigentümer einer Sache kann vom Störer Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen
- bestimmungswidriger Gebrauch des Accounts als Eigentumsbeeinträchtigung
Hat der AG eine Duldungspflicht nach §1004 II, wenn BR Betriebsmittel zum Streikaufruf nutzt?
- zB BR nutzt von AG bereitgestellten Email Account zum Streikaufruf, unterschreibt aber im Namen der Gewerkschaft
- Kollision zw Art.9 III (indiv Koalitionsfreiheit der BR-Mitglieder) u Art.14 (Eigentum des AG)
- Güterabwägung nach Grds der praktischen Konkordanz
(-) Nutzung des Accounts des AG zwar effektiver, schneller u zielgerichteter, aber nicht einzige Möglichkeit (auch außerhalb Betrieb od in Pausen möglich) - > AG ist nicht verpflichtet an der eigenen streikbedingten Schädigung durch Bereitstellung von Betriebsmitteln mitzuwirken
- keine Duldungspflicht gem Art.9 III