BetrVG- Beteiligungsrechte Flashcards
(22 cards)
Zwingendes Recht des BetrVG
- Regel: §77 IV 1 Kompetenzen (nicht nur Organisation der BV) werden abschließend u zwingend geregelt
Ausnahme vom zwingenden Recht des BetrVG
- Ausnahme: AG kann durch FirmenTV (nicht FlächenTV) eine erweiterte Mitbestimmung des BR vereinbaren u freiwillig auf seine Entscheidungsrechte verzichten
Was versteht man unter “Mitbestimmungsrechten” des Betriebsrats?
= AG kann nur mit Zustimmung des BR handeln
= BR hat Initiativ- u Vetorecht
a. unbeschr MitbestR
b. beschr MitbestR
Was versteht man unter “Mitwirkungsrechten” des BR?
= AG kann auch ohne Zustimmung des BR handeln
Welche Arten von Mitbestimmung hat der BR?
I. Mitbestimmungsrechte
- unbeschränktes MitbestR (§§87, 94 I, 95 I, 97 II, 98, 112 IV)
- beschränktes MitbestR (zB §§91, 99)
II. Mitwirkungsrechte
- Beratungs- u Vorschlagsrecht (§§90 II, 92a, 106 I, 111)
- Anhörungsrecht §102 I
- Unterrichtungsrecht §§80 II, 90 I
III. Basisregeln
- Grds der Zusammenarbeit §§2 I, 74, 77, 79
- Allg Aufgaben §80
- Wie kann der BR Informations-/ Leistungsansprüche ggü dem AG durchsetzen?
- Leistungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsverfügung)
- Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde §121
Welche Informations-/ Leistungsansprüche hat der BR gg den AG?
- Informations- u Einblicksrechte
- Beratungsrechte
- Teilnahmerecht
Wann hat BR Unterlassungsansprüche gg AG?
- wenn AG gg seine Pflicht aus dem BetrVG verstößt
a. §23 III grober Verstoß gg Verpflichtungen
b. §74 II 1-3 Betätigungen die Arbeitsablauf u Betriebsfrieden beeinträchtigen
c. §78 1,2 Benachteiligung/ Begünstigung von BR-Mitgliedern
d. §87 I wenn BR an mb-pflichtiger Maßnahme nicht beteiligt wurde
- Wie kann BR Unterlassungsansprüche gg AG durchsetzen?
- Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Untersagungs-(Verfügung)
- Strafantrag gg AG, wenn dessen PV nach §119 strafbar ist
- WIe wird der Streit geklärt ob ein MitbestimmungsR besteht?
- Feststellungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
- NICHT: Einstweillige Verfügung
- Wie wird ein Streit über die Regelung einer mb-pflichtigen Maßnahme geklärt?
= Regelungsstreitigkeit
- es besteht Einigkeit dass MBR vorliegt, aber Streit darüber WIE die Angelegenheit geregelt werden soll
- Einigungsstelle §76 V 1
Was besagt die “Topftheorie”?
= Schranke der Mb des BR
- kein MbR bei Frage des “ob” einer Leistung u der Gesamthöhe der zu verteilenden Mittel
Was besagt die “Theorie der notw Mitbestimmung/ “Theorie der der Wirksamkeitsvoraussetzung”
- im indiv.rechtl Bereich sind Maßnahmen/ Regelungen, die der AG ohne Zustimmung des BR trifft unwirksam
- auch die nachträgl Beteiligung des BR kann die Unwirks.keit nicht heilen
Schema: Zul.keit eines Antrags auf Zustimmungsersetzung durch AG
I. Rechtswegzuständigkeit u Verfahrensart
- §2a I Nr.1 ArbGG: Angelegenheit aus BetrVG
- Entscheidung erfolgt im Beschlussverfahren §80ff ArbGG
II. Zust.keit §§82 I, 8 I ArbGG
III. Beteiligten- u Verfahrensfähkt
1. AG §§80 II, 46 II ArbGG iVm §§50, 51 ZPO (Vertretung durch Gesch.führer)
2. BR §§10 1, 2a ArbGG iVm §§1, 7 BetrVG (Vertretung durch Vorsitzenden §26 II)
IV. Statthaftigkeit: Gestaltungsantrag §103 II
V. Antragsbefugnis des AG §103 II
VI. Rechtsschutzbedürfnis §103 II
Schema: Begr.heit eines Antrags auf Zustimmungsersetzung durch AG
-> Antrag ist begründet, wenn der AG nach §626 zur Kündigung berechtigt ist
- Einhaltung der Kündigungsausspruchfrist §626 II 1
- AG muss innerhalb der 2-Wochen-Frist des §626 II die Ersetzung der Zustimmung beim ArbG beantragen
- Fristbeginn mit Kenntniserlangung des AG von den die Kündigung auslösenden Tatsachen (Ereignisfrist) - Wichtiger Grund “an sich” §626 I
- Verletzung der Arbeitspflicht “an sich” als geeign Grund? - Wichtiger Grund im konkr Fall
Stellt ein eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes durch den BR eine Verletzung arbeitsvertragl Pflichten dar?
- Keine Verletzung, soweit zu dieser Zeit aufgrund einer Befreiung keine Arbeitspflicht bestand
a. Arbeitsbefreiung §38 (Freistellung)
- nicht schon aufgrund des BR-Amtes an sich, sondern erst bei Betrieben ab 200 AN
b. Arbeitsbefreiung im Einzelfall §37 II
- zur Erfüllung best Aufgaben ohne Entgeltminderung
Wann ist eine Arbeitsbefreiung im Einzelfall für das BR-Mitglied gem §37 II mögl?
- BR-Aufgabe iSd §37 II
- Erforderl.keit nach Art u Umfang
- entscheidend sind Umstände des Einzelfalls unter Würdigung der Betriebsgröße u der konkr BR-Aufgaben
- durfte das BR-Mitglied bei gewissenhafter Überlegung u vernünftiger Würdigung aller Umstände das Arbeitsversäumnis für notw halten? - Mitwirkungsakt des AG erforderl? (-)
(+) Wortlaut §37 II: “sind zu befreien”
(-) Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des BR u der BR-Arbeit - Abmeldepflicht des BR
- BR-Mitglied ist verpflichtet seinem umb Vorgesetzten vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu unterrichten um Störung des Betriebsablaufs zu verhindern
Abmeldepflicht des BR-Mitglieds vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu BR-Arbeit §37 II
- “Doppelnatur”
1. für jeden AN arbeitsvertragl Pflicht aus §§611a, 241 II (Treuepflicht)
2. für BR-Mitglied als Amtspflicht aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit §2 I
RF bei Verletzung der Abmeldepflicht des BR-Mitglieds vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu BR-Arbeit §37 II
- eA: soweit Abmeldung Voraussetzung einer rechtswirks Befreiung:
- Verstoß gg §2 I führt zum Unterbleiben der Befreiung u somit zur Verletzung der Arbeitspflicht - aA: Abmeldung ist keine Voraussetzung für rechtswirks Befreiung
(+) Zweck der Abmeldepflicht: Kenntnisverschaffung für Disponierung/ Ersatzbeschaffung durch AG -> Erleichterung der organisat Abwicklung
- Abmeldung betrifft nicht das “OB” der Befreiung, sondern die Frage des “WIE” bzgl Umgang mit Arbeitsausfall
-> Verletzung ist kein Wirks.keitshindernis, sondern nur ein Leistungsverweigerungsrecht
Kann eine Verletzung der Abmeldepflicht einen wichtigen Kündigungsgrund iSd §626 darstellen? (Schema §626 I)
I. Verletzung der Abmeldepflicht als “an sich” wichtiger Grund
= Abmeldepflicht als eigenständige vertragl Nebenpflicht iSd §§611a, 241 II
-> arbeitsvertragl Pflichtverletzung einer Nebenpflicht kann grds auch einen wichtigen Grund iSd 626 I darstellen
II. Verletzung der Abmeldepflicht als wichtiger Grund “im konkr Fall”
= PV wiegt im konkr Fall aufgrund der Umstände des Falles u unter Berücksichtigung der Interessen im Einzelfall schwer u begründet die Unzumutbarkeit einer weiteren Zus.arbeit u das Abwarten der ordentl Kündigungsfrist
- quantitativ u qualitativ schwerwiegende PV
Schema: Begründetheit Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitglieds §23 I
- Pflichtverletzung gesetzl Pflichten als BR-Mitglied
- Verletzung von arbeitsvertragl Pflichten genügt NICHT
- zB Verletzung einer betriebsverf.rechtl Amtspflicht (unabgemeldetes Entfernen) - Gewicht der PV (“grob”)
- PV muss hinr ins Gewicht fallen
- zB bei Gefährdung der ordnungsgem BR-Arbeit
§37 II BetrVG: Beurteilungsspielraum des BR wenn obj gar keine BR-Aufgabe vorliegt?
- Schutzzweck der Norm würde verfehlt, wenn ein BR-Mitglied stets Gefahr liefe, bei fehlerhafter Beurteilung einer schwierigen u ungeklärten Rechtsfrage seinen Lohnanspr zu verlieren
- > dem BR-Mitglied ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen bzw auf einen entschuldbaren Irrtum abzustellen