BetrVR- Organisation Flashcards

(35 cards)

1
Q

Für wen gilt die Betriebsverfassung?

A
  • für alle AN des Betriebs §5 I BetrVG (= faktische Eingliederung in betriebl Organisation)
  • Angestellten, Arbeiter, Azubis, Teilzeitarbeiter, Heimarbeiter
  • NICHT Vorstandsmitglieder, Gesch.führer, freie Mitarbeiter, Leiharbeiter
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2
Q

Ab welcher AN-Zahl hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

A
  • §99 BetrVG: ab 20 wahlberechtigten AN hat Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen u Versetzungen
  • §110 II: jährl Bericht über wirt Entwicklung
  • §111: Unterrichtung über geplante Betriebsänderung
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3
Q

Ab welcher AN-Zahl ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden?

A

§106 BetrVG: ab 101 AN

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4
Q

Für die Vetretung durch den Betriebsrat Unterscheidung welcher 3 Gruppen?

A
  1. leitende Angestellte
  2. Angestellte u Arbeiter
  3. jugendl AN u Azubis unter 25
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5
Q

Wer ist leitender Angestellte?

A

§5 III 2 BetrVG: wer nach AV u Stellung im Unternehmen/ Betrieb:

  • Nr1: zur selbständigen Einstellung U Entlassung … berechtigt ist
  • Nr2: Generalvollmacht od Prokura hat…
  • Nr.3: regelm sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand u die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind u deren Erfüllung bes Erfahrung im wesentl frei von Weisungen trifft od sie maßgebl beeinflusst
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6
Q

Rechtl u tats leitende Fkt des leitenden Angestellten

A
  • Fkt muss nach AV u Stellung im Unternehmen/ Betrieb tats wahrgenommen werden
  • er muss dazu berechtigt sein u sie tats ausüben
  • nur die Bezeichnung im Arbeitsvertrag reicht nicht aus
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7
Q

Einstellungs- u Entlassungsberechtigten des leitenden Angestellten §5 III Nr.1 BetrVG

A
  • wer Entscheidung darüber trifft u die Verträge unterzeichnen darf
  • Mitwirkung anderer Stellen (Personalabteilung) schadet nicht
  • Erfordernis einer 2. Unterschrift schadet nicht
  • NICHT wenn Entscheidung nur gemeins mit anderer Stelle getroffen werden darf od sich Vorgesetzte die Letztentscheidung vorbehält
  • Personalverantwortung muss von erhebl unternehmerischer Bedeutung sein (zB AN-Anzahl)
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8
Q

Auslegungsregeln bei Zweifel, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt §5 IV BetrVG

A
  • Nr1: wer aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl…. durch rechtskräftige gerichtl Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet wurde
  • Nr2: wer einer Leitungsebene angehört mit überwiegend leitenden Angestellten
  • Nr3: wer ein regelm Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte üblich ist
  • Nr4: bei Jahresarbeitsentgelt, das das 3fache der Bezugsgröße nach §18 SGB IV übersteigt
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9
Q

Jugend- u Azubivertretung §60 I BetrVG

A
  • mind 5 AN unter 18 Jahren oder

- 5 Azubis unter 25 Jahren

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10
Q

Wer ist AG?

A

= jede nat od jur Person, die mind 1 AN beschäftigt

- da BetrVG nur für Betriebe gilt, muss AG zugleich Unternehmer sein

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11
Q

Vertretung des AG

A
  • durch rechtsgesch Vertretung (v.a. Vertragsabschluss..)
  • Verteter muss Vollmacht haben (Generalvollm, Prokura, Hdlvollmacht)
  • AG ist frei, wen er mit seiner Vertretung iRd BetrVerfassung betraut (nicht zwingend leitender Angestellte, hauptsache erforderl Sachkenntnis)
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12
Q

Organisatorische Ebenen des Betriebsverfassungsrechts

A
  1. Betrieb
  2. Betriebsteil u Nebenbetrieb
  3. Unternehmen
  4. Konzern
  5. Unternehmensgruppe
  6. Abteilung
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13
Q

Def “Konzern”

A

= Zusammenfassung von mind 2 rechtl selbständigen Unternhemen unter einheitl Leitung (Muttergesellsch u Tochtergesellsch)
- Beherrschungsvertrag= einheitl Leitung

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14
Q

Def “Unternehmensgruppe”

A

= besteht aus mind 2 rechtl selbständigen Unternehemn, von denen eines, das herrschende Unternehmen, auf das andere abhängige Unternehemen mb od umb einen beherrschenden Einfluss ausüben kann

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15
Q

Def “Abteilung”

A

= räuml u/od organisator Einheit innerhalb eines Betriebs, mit der best Teilzwecke verfolgt werden
- zB Einkauf, Vertrieb, Lager

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16
Q

Betr.verfassungsorgan

Leitender Angestellter im Konzern

A

Konzernsprecherausschuss

17
Q

Betr.verfassungsorgan

Angestellte im Konzern

A

Konzernbetriebsrat §54 I

  • KANN durch Beschluss der Gesamtbetriebsräte zusätzl errichtet werden (KEIN Errichtungszwang)
18
Q

Betr.verfassungsorgan

Jugendliche im Konzern

A

Konzernjugendvertretung

19
Q

Betr.verfassungsorgan

Leitender Angestellter im Unternehmen

A

Gesamtsprecherausschuss

Unternehmenssprecherausschuss

20
Q

Betr.verfassungsorgan für:

Angestellte im Unternehmen

A

Gesamtbetriebsrat §47 I BetrVG u Wirtschaftsausschuss (Betriebsräteversammlung)

  • muss errichtet werden, wenn zu einem Unternehmen mehrere selbständige Betriebe gehören (=Errichtungszwang)
  • keine eigene Wahl, sondern Entsendung von den einzelnen BR
21
Q

Betr.verfassungsorgan

Jugendliche im Unternehmen

A

Gesamtjugend- u auszubildendenvertretung

22
Q

Betr.verfassungsorgan

Leitender Angestellter im Betrieb

A

Sprecherausschuss (Versammlung der leitenden Angestellten)

23
Q

Betr.verfassungsorgan

Angestellte im Betrieb

A

Betriebsrat (Betriebsversammlung)

24
Q

Betr.verfassungsorgan

Jugendliche im Betrieb

A

Jugend- u Auszubildendenvertretung (Jugend- u Auszubildendenversammlung)

25
Betr.verfassungsorgan | Leitender Angestellter in der Abteilung
-
26
Betr.verfassungsorgan | Angestellte in der Abteilung
Arbeitsgruppensprecher (Abteilungsversammlung)
27
Betr.verfassungsorgan | Jugendliche in der Abteilung
Arbeitsgruppensprecher (Abteilungsversammlung)
28
Organisation innerhalb des Betriebsrats (Zusammenstellung)
1. Vorsitzender/ Stellvertreter §26 - Vertretung iRd gefassten Beschlüsse u Entgegennahme von Erklärungen 2. Betriebsausschuss §27 - wenn BR >9 Mitglieder hat (= Betriebe ab 201 AN) - Führung der laufenden Geschäfte 3. andere Ausschüsse §28 - bei Betrieben über 100 AN - Übertragung best Aufgaben 4. Arbeitsgruppen §28a - bei Betrieben über 100 AN - erfolgt über Rahmenvereinbarung mit AG
29
Wann ist ein Gesamtbetriebsrat zuständig?
- §50 I 1: NUR wenn es sich um die Mitbestimmung von zwingend unternehmenseinheitlich zu regelnden Angelegenheiten handelt u nicht durch einzelne BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können - zuständig auch für Betriebe ohne BR - ABER: keine Überordnung ggü den einzelnen BR
30
Wann ist ein Konzernbetriebsrat zuständig?
- NUR wenn es sich um konzerneinheitlich zu regelnde Angelegenheiten handelt - die im Ausland nach fremden Recht gebildeten Betriebsvertretungen können sich nicht an der Errichtung eines KonzernBR beteiligen
31
Organe der Betriebsverfassung
1. GesamtBR 2. KonzernBR 3. Betriebsversammlung §42 4. Europ BR (EBRG) 5. Wirtschaftsausschuss §106 6. JAV §60 7. Schwerbehindertenvertretung §93 SGB X 8. Sprecherausschuss (SprAuG) 9. Arbeitsgruppe §28a
32
Wann gibt es im Unternehmen einen Aufsichtsrat?
- in Kapitalgesellschaften/ Genossenschaften mit über 500 AN | - AN-Vertreter wirken gleichberechtigt mit
33
Allgemeines zum Aufsichtsrat
- hat Kontrollfkt über Vorstand - wählt Vorstand - Zusammensetzung aus Anteilseignern u AN-Vertreter (meist Gewerkschaftler -> weltweit fast einmalig) - Ziel: paritätische Mitbestimmung
34
Konfrontationsmodell
= AG u BR stehen sich als Verhandlungspartner ggü u können für sich getrennt Beschlüsse entscheiden u ggf durch Einigungsstelle durchsetzen
35
Integrationsmodell
= mithilfe unternehmensbezogener Mitbestimmung wird der Einfluss der AN durch Sitz- u Stimmrechte im Aufsichtsrat des Unternehmens ermöglicht