BetrVG- Mb in soz Angel Flashcards

(29 cards)

1
Q

MbR des BR nach §87 I 1

A
  • “soweit eine gesetzl od tarifl Regelung nicht besteht”
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2
Q

Voraussetzungen für das Vorliegen einer tarifl Regelung die Sperrwirkung nach §87 I 1 entfacht

A
  1. Vorliegen eines räuml u sachl anw.baren TV
  2. Tarifbindung des AG
  3. TV muss abschließende u zwingende Regelung enthalten
    - kein Raum für ergänzende Regelung u nur nachwirkenden TV
  4. keine Zuweisung von Regelungsbefugnissen durch TV-Parteien an Betriebsparteien
  • sofern 1-4 (-):
    a. erzwingbare Mb des BR gem §87 I
    b. ggf Einigungsstelle nach §87 II wenn Einigung nicht zustandekommt
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3
Q

Voraussetzungen für eine Sperrwirkung nach §77 III

A
  1. Regelung von Arbeitsengelten u sonst Arbeitsbedingungen durch TV
  2. schon die “üblicherweise” bestehende Regelung sperrt BV
    = wenn überhaupt für den räuml, betriebl u fachl Geltungsbereich des Betriebes TV über die jeweiligen Arbeitsbedingungen abgeschlossen wurden

AUßER:

  1. es handelt sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach §87 I
    - dann gilt die Regelungssperre des §77 III nicht (Vorrangtheorie)
  2. es besteht eine ausdrückl Zulassung des Abschlusses ergänzender BV durch TV (tarifl Öffnungsklausel)
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4
Q

Verhältnis §87 I zu §77 III

A
  • §77 III sperrt auch solche Regelungen die nur üblicherweise durch TV geregelt werden
  • fällt eine solche Regelung aber in den Mb-Katalog des §87 I gilt die Regelungssperre des §77 III nicht
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5
Q

Allgemeine Grds des §87 BetrVG

A
  • Kernstück der betriebl Mb
  • echtes Mb-Recht
  • betrifft grds nur Maßnahmen mit kollektiver Wirkung (außer Nr.5, 9 (Ausgleichsfkt))
  • zwingender Charakter des §87
  • Gesetzes- u Tarifvorbehalt
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6
Q

Wie wird das MbR des BR ausgeübt?

A
  • vorherige Zustimmung des BR notwendig (bei BV od Regelungsabrede)
  • grds Initiativrecht des BR
  • grds Vetorecht des BR
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7
Q

RF bei Nichtbeachtung des MbR

A
  1. auf indiv.rechtl Ebene: Theorie der Wirks.voraussetzung
    - einseitige AG-Anordnung unwirksam
    - Einschränkung im Einzelfall je nach Art der Maßnahme nötig
    - zB Überstunden/ Kurzarbeit
  2. auf kollektivrechtl Ebene
    - Unterlassungsanspr des BR aus §§1004 I, 823 II iVm §87 I
    - Unterlassung bei groben Verstößen §23 III
    - Unterlassung §75 II 1 zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Betriebsparteien
    - Unterlassungsanspr immanent aus §87 I
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8
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1

“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”

A
  • mb-pflichtig: Maßnahmen, die über Konkretisierung der Arb.pflicht hinaus, das Zus.leben im Betrieb gestalten (Ordnungsverhalten)
  • mb-frei: Maßnahmen die Arbeitsverhalten der AN konkretisieren u kontrollieren
  • “Betrieb” ist nicht räuml sondern funktional zu verstehen sodass auch Ordnungsverhalten im Kundenbetrieb erfasst ist
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9
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1
“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”

  • Unterschied zw “Ordnungsverhalten” u “Arbeitsverhalten” der AN
A
  1. Ordnungsverhalten
    = Maßnahmen, die die Gestaltung des Zusammenlebens u Zusammenwirkens der AN im Betrieb betreffen
    -> wirken sich NICHT UMB auf Leistung u Gegenleistung im AV aus!!
    - zB Torkontrollen/ Arbeitszeiterfassungssysteme/ Werkausweise/ Kleiderordnung/ Rauchverbot
  2. Arbeitsverhalten
    = betrifft umb die Erbringung der Arbeitsleistung
    - zB Weisungen zur Arbeitsausführung/ Kontrolle ohne techn Überwachung/ Dienstreiseordnungen/ Kopfhauben/ Abmahnungen
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10
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1
“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”

  • Problem: Betriebsbußordnung
A
  • sowohl Aufstellung der Bußordnung als auch Verhängung einer Buße (Verwarnung/ Verweis/ Geldbuße) ist mitbestimmungspflichtig
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11
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.2

“Beginn u Ende der Arbeitszeit inkl Pausen u Verteilung auf Wochentage”

A

= betrifft nur die Lage der Arbeitszeit, NICHT die Dauer

  • Dauer= Arbeitszeit, die im AV für den dort zugrunde gelegten Zeitraum vereinbart ist
  • Ziel: Ausgleich betriebl Interessen mit Freizeitinteresse der AN
  • stellt AV für Arbeitsdauer nur auf die Woche ab, dann ist die Wochenarbeitszeit mb-frei, aber die tägl Arbeitszeit bzgl Dauer u Lage mb-pflichtig
  • zB Festlegung von Arbeits- u arbeitsfreien Tage in der Woche/ Einführung von Gleitzeit
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12
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.3

“vorübergehende Verkürzung od Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit”

A

= betrifft Anordnung von Überstunden u Kurzarbeit (wie u ob)

  • betriebsüblich= jeweils vom einzelnen AN geschuldete Arbeitszeit
  • Sinn u Zweck: Belastungen u Verdienstchancen sollen gerecht verteilt werden
  • NICHT bei Arbeitszeitverkürzung wg Fernwirkung eines Arbeitskampfes (da sonst Einfluss auf Kräfteverhältnis)/ Abbau von Überstunden/ Vergütungshöhe für Überstunden
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13
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.4

“Zeit, Ort u Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte”

A
  • umfasst alle Geld- u geldwerten Leistungen, die der AG dem AN für die geleistete Arbeit erbringt
  • “Zeit”= Tag u Stunden der Auszahlung
  • “Ort”= Auszahlung im Betrieb od außerhalb
  • “Art”= bargeldlose od Barzahlung
  • MbR erstreckt sich auf Kosten, die dem AN durch Art der Entgeltzahlung entstehen (zB Beteiligung an Kontoführungsgebühren)
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14
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.5

“Urlaubsregelungen”

A
  • AG u BR stellen allg Urlaubsgrds auf (zB AN mit Kindern bekommen vorrangig Urlaub in Ferien)
  • NICHT bei Dauer des Urlaub/ Urlaubsentgelt/ Urlaubsgeld
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15
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.6

“techn Einrichtungen zur Überwachung”

A
  • Schutzgut: Allg PersR der AN u Schutz vor Gefahren durch techn Überwachung, die ihre Abwehrreaktionen unterlaufen
  • MbR bei Einführung u Anwendung, aber KEIN Initiativrecht od Widerspruch gg Abschaffung
  • entscheidend ist idR NUR die obj Eignung der Einrichtungen zur Überwachung der AN
  • zB Kameras am Arbeitsplatz/ Zeiterfassungsgeräte/ Telefonabhöranlagen/ biometrische Zugangskontrollen via Fingerabdruck
  • NICHT bei reiner Kontrolle von techn Vorgängen/ wenn AG zur Verwendung von Kontrolleinrichtungen verpflichtet ist (Fahrtenschreiber des LKWs)
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16
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.7

“Arbeitssicherheit”

A
  • MbR beschränkt sich auf Maßnahmen des AG, die er zur Ausfüllung gesetzl Vorschriften u von Unfallverhütungsvorschriften trifft soweit Wahlmöglichkeit besteht (AG muss Regelungsspielraum haben)
  • zB eigener od freiberuflicher Betriebsarzt/ Nachtarbeitszuschlag od freie Tage
17
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.8

“Sozialeinrichtungen”

A
  • Soz.einrichtungen= uneigennützige Einrichtungen, die den AN des Betriebs zusätzl Vorteile gewähren sollen (zB Kantinen/Sportplätze/ NICHT Betriebskrankenkasse)

a. Mb-frei: Errichtung/ Änderung/ Schließung der Einrichtungen, ob ein Rechtsanspr auf Leistung besteht, Bestimmung des begünstigten Personenkreises
b. mb-pflichtig: Kantinenpreise/ Änderung von Öffnungszeiten/ Kindergartenbeiträge

18
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.9

“Werkwohnungen”

A

a. Mb-pflichtig: Vergabe im Einzelfall (=Einzelregelungen)/ Mietvertrag/ Hausordnung/ Mietpreisfestsetzung/ Kündigung
b. mb-frei: Entscheidung des AG Whg zur Verfügung zu stellen/ Festlegung des berechtigten Personenkreises

19
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.10

“innerbetriebl Lohngestaltung”

A
  • Normzweck: Schutz vor willkürlicher od einseitiger Lohngestaltung
  • Ziel: innerbetriebl Lohngerechtigkeit/ Sicherung der Angemessenheit u Durchsichtigkeit des innerbetriebl Lohngefüges
  • “Lohn”= nicht nur laufendes Entgelt sondern alle Leistungen u Vorteile die der AG mit Rücksicht auf Arbeitsleistung gewährt (zB Gewinnbeteiligung/ verbilligte Flugtickets)
  • NICHT Lohnhöhe als solche

a. mb-pflichtig: Festlegung abstr.-genereller Grds für die Gewährung u Änderung/ Änderung der Verteilungsgrdsätze
b. mb-frei: indiv Vereinbarungen bei welchen bes Umstände des Einzelnen eine Rolle spielen ohne inneren Zus.hang zu anderen AN/ Änderung der Verteilungsgrdsätze erfolgt gleichmäßig auf alle AN

20
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.10

“innerbetriebl Lohngestaltung”

A

= die Gewährung von freiwilligen Leistungen regelt der AG mitbest.frei:

a. das Ob der freiwilligen Leistung
b. den finanz Umfang
c. den Leistungszweck

-> das MbR beschränkt sich nur auf die gerechte Verteilung der Leistung

21
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.11

“Festsetzung der Akkord- u Prämiensätze u vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte”

A
  • “leistungsbez Entgelte”= Vergütungen, bei denen Leistungen gemessen u zu anderen Leistungen in Beziehung gesetzt werden
  • Schutz von Überforderung der AN
22
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.12

“betriebl Vorschlagswesen”

A

= Vorschläge der AN zur Vereinfachung u Verbesserung der Arbeitsabläufe/ Betriebsmittel/ Produkte im techn u organisatorischen Bereich

23
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.13

“Grds über die Durchführung von Gruppenarbeit”

A

= eigenverantwortl Erledigung einer Gesamtaufgabe, die einer Gruppe von AN iRd betriebl Arbeitsablaufs übertragen worden ist

  • MbR soll Selbstausbeutung der Gruppe u Ausgrenzung leistungsschwacher AN verhindern
  • mb-pflichtig: Art u Weise der Durchführung
  • mb-frei: in welchem Bereich/ Umfang/ wie lange wird Gruppenarbeit geleistet, Zusammensetzung der Gruppe
24
Q

Trennungstheorie: Was ist grundlegende Voraussetzung einer Maßnahme des AG dass BR überhaupt ein Mb-R geltend machen kann?

A

= Sachzusammenhang zw betriebsorganisatorischer Maßnahme des AG in Ausübung seiner AG-Fkt u betriebl AV §§2 I, 74, 75
- Maßnahme kann nur zugerechnet werden, wenn sie in einem engen Zus.hang mit seiner AG-Fkt steht u nicht nach den Umständen als Privatperson handelt (zB Freibier bei Betriebsausflug)

25
Wie wird das MbR ausgeübt bei mb-pflichtigen Angelegenheiten?
= durch interne Willensbildung des BR - BR-Vorsitzender od SV kann als Empfangsverteter gem §26 II 2 Erklärungen entgegennehmen - ABER: Beteiligungsrecht wird durch einen BR-Beschluss ausgeübt!! §26 II 1
26
Worin findet sich die Grenze des Mb-Rechts des BR? | immanente Einschränkung des §87 I
- bei mb-TB, die direkt in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen, ist eine restriktive Interpretation geboten!! (=verf.konforme Interpretation) - mbR darf nicht so weit gehen, dass unternehmerische Marktchancen vereitelt werden (zB NICHT "ob" Sonntagsarbeit, sondern nur "Art u Weise" der Durchführung (zB Freiwillige)) - spätestens im Einigungsstellenverfahren muss betriebl Interesse des AG berücksichtigt werden
27
Welche RF tritt ein, wenn AG das MbR des BR verletzt?
- die vom AG vorgenommene Maßnahme ist unwirks - derjenige, der sich betr.verf.widrig verhält, soll sich den AN ggü nicht auf die Verletzung der betr.verf.rechtl Ordnung berufen dürfen - > indiv.arb.rechtl Maßnahmen zu Ungunsten des AN sind rechtsunwirks (Theorie der notw Mb)
28
Teilmitbestimmungsrecht des BR
- bei Angelegenheiten, bei denen es um Geld geht, hat BR nur ein TeilMbR - BR kann nur über die Verteilung mitbestimmen, NICHT über wieviel! - zB §87 I Nr3, 8, 10 - WICHTIG: bei teilmitbest Angelegenheiten kann BV ohne Nachwirkung sofort gekündigt werden (da nur Nachwirkung bei Angelegenheiten, in denen Einig.stelle Einigung ersetzen kann)
29
"Topftheorie"
AG bestimmt allein wieviel er aus dem Topf nehmen möchte (=Dotierungsrahmen)