BetrVG- BV Flashcards
(33 cards)
Grundsatz der BV
- §77 I: “Vereinbarungen zw BR u AG führt der AG durch, es sei denn, dass im Einzelfall etw anderes vereinbart ist”
- AG bleibt Herr im Haus
= schriftl Vertrag zw AG u BR zur Regelung von Rechten u Pflichten der Betriebspartner u zur Festlegung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss u Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebl u betriebsverf.rechtl Fragen
Form von BV
- §77 II: schriftl Vertrag zw AG u BR (§126 I 1BGB)
- bei Formmangel nichtig, Teilunwirksamkeit wenn sie mit dem nichtigen Teil nicht in einem unlösbarem Zusammenhang stehen u durch den Wegfall der nichtigen Bestimmung einen ganz anderen Sinn erhielten
Arten von BV
- erzwingbare BVB
- Einigung kann durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden (zB §87 II) - freiwillige BVB
- Aufzählung in §88 (nicht abschließend)
- in soz Angelegenheiten
Inhalt von BV
- schuldrechtl Teil
- zB über Zeit u Ort der Sprechstunde des BR - normativer Teil
- umfassende Regelungskompetenz der Betriebspartner über alles was Gegenstand des Arbeitsvertrags sein kann
a. Inhaltsnormen §87 I Nr.2,3,5
b. Abschlussnormen (zB Auswahlrichtlinien für Einstellungen)
c. Beendigungsnormen (zB Altersgrenzen)
d. betriebsverf.rechtl Normen §§38 I 3, 76 I, IV, 102 VI
-> Regelungssperre wg Tarifvorrang §§77 III, 87 I
Wirkung von BVB §77 IV
- umb (=wirkt wie eine Rechtsnorm auf AV u bestimmt deren Inhalt auch ohne die Zustimmung der AN)
- zwingend (=BV kann nicht durch Vereinbarung zw AG u AN nachteilig abgeändert werden)
- unverzichtbar, unverwirkbar
- gilt für alle dem BetrVG unterliegenden AN des Betriebs
Beendigungsgründe für BV
- Fristablauf bei befristeten BVB
- Aufhebungsvertrag/ ablösende BVB
- endgültiger Wegfall der BVB/ Verlust der BR-Fähigkeit (str)
- Stilllegung des Betriebs
- Kündigung §77 V
Was passiert mit Ablauf einer BV?
- §77 VI 1: nach Ablauf gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden
= BV entfaltet Nachwirkung (=umb, aber nicht mehr zwingende Wirkung §77 VI) - ABER: Nachwirkung nur für BV, in denen Angelegenheiten geregelt sind, die der erzwingbaren Mb unterliegen (Verweis §77 VI auf §87 II 2)
= immer dann der Fall, wenn der BR sein MbR mithilfe der Einigungsstelle durchsetzen u Ersetzung durch Spruch der Einigungsstelle mögl ist - NICHT bei freiwilligen BV
Verhältnis zw BV u ablösender BV
- Konkurrenz auf derselben Rangstufe: Ordnungsprinzip
- Zeitkollisionsregel: jüngere vor älteren
- Achtung: Ordnungsprinzip gilt auch dann, wenn die neue Regelung ungünstiger ist (Verschlechterung ist mögl!)
Was versteht man unter einer “Regelungsabrede” §77 I BetrVG (/betriebl Einigung/ Betriebsabsprache)?
= begründet NUR Rechte u Pflichten zw AG u BR (schuldrechtl Abrede) ohne umb u zwingende Wirkung auf die EinzelAV
- > um Wirkung ggü AN herzustellen, müssen Inhalte der Regelungsabrede erst durch AG umgesetzt werden (durch Weisungsrecht od einzelvertragl Vereinbarung)
- kann formfrei (mündl) abgeschlossen werden
- kein kollektiver Bezug erforderl
- wirks BR-Beschluss erforderl, der den BR-Vorsitzenden zum Abschluss der Regelungsabrede ermächtigt
Was sind die Unterschiede u Gemeinsamkeiten zw einer Regelungsabrede u einer BV?
- Unterschiede
- nicht formbedürftig §77 II
- wirkt nur zw AG u BR
- keine normative Wirkung auf AV §77 IV, sondern vertragl Umsetzung durch AG notwendig
- daher keine Sperrwirkung gem §77 III (hM)
- kein kollektiver Bezug erforderl - Gemeinsamkeiten
- nur innerhalb der Zust.keit der BR mögl
- wirks BR-Beschluss erforderl
Schema: Anspr aus BV
I. Anw.barkeit auf konkr AV: pers Geltungsbereich
II. Vorliegen der TB-Voraussetzungen der BV
III. Rechtswirks.keit der BV
- Wirks Einigung der Betriebspartner §77 II 1
a. wirks Vertretung von AG u BR
b. wirks Willensbildung des BR
aa. §29: Einberufung der BR-Sitzung
bb. §33 I, II: Beschlussfäh.keit u Beschl.fassung - Schriftform §77 II 1,2 BetrVG iVm §§125 1, 126 I, II BGB
- Form Kompetenz der Betriebspartner
a. keine Kompetenz bereits bei Tarifübl.keit §77 III
b. ABER: soweit Regel.ggst unter §87 I fällt, reicht Tarifübl.keit nicht aus, sonder tats Regelung erforderl (Vorrangtheorie!)
c. ggf freiw BV §88 - zulässiger Regelungsggst
- Inhaltsnormen/ Abschlussnormen/ Beend.normen/ betr.verf.rechtl Normen - Mat Wirksamkeit: Rechtskontrolle §75 I, II BetrVG!!
- Vereinb.keit mit zwingenden/ Verf.Recht §75 iVm GR - Hilfsweise: Umdeutung §140 in Regelungsabrede/ Ges.zusage, wenn Schriftform (-) od §77 III (+)
IV. Einwendungen des AN
Schema: Anspr aus BV
I. was setzt eine wirks Einigung der Betriebspartner voraus?
- rechtsgesch Zustandekommen §145ff
- wirks Vertretung von AG u BR §164ff
- wirks Willensbildung auf Seiten des BR §§29, 33 od verbindl Spruch der Einigungsstelle §76 III
Schema: Anspr aus BV
II. was setzt eine wirks Schriftform voraus?
- Unterschriften auf einer gemeins Urkunde §126 II 1
- Aushang nur als Ordnungsvorschrift
- oder verbindl Spruch der Einigungsstelle §76 III 3
Schema: Anspr aus BV
III. Wann besteht eine form Kompetenz der Betriebspartner?
- kein Vorrang eines TV
a. §77 III: Sperrwirkung bereits bei Tarifübl.keit
b. §87 I: fällt TB aber unter §87 I reicht für Sperrwirkung eine Tarifübl.keit nicht aus, sondern tats Regelung erforderl (Vorrangtheorie) - MitbestimmungsTB genau prüfen
- str ob bei freiwilliger BV umfassende Regelungskompetenz
Schema: Anspr aus BV
IV. Was ist bei mat Wirksamkeit zu beachten?
- kein Übergriff in HLP der Vertragspartner §611, Art.12
- keine Überschreitung des räuml u pers Geltungsbereichs
- Vereinbarkeit mit zwingendem Gesetzes- u Verf.recht
ACHTUNG: §75 als verf.rechtl Kontrolle u immer mitzitieren wenn es um Vereinbarkeit mit Verf.recht geht!!!
- §75 II BetrVG: Verstoß gg höherrangiges Recht: Gesetzgeber verpflichtet Betriebsparteien das APR der AN zu schützen
- zB BV könnte wg Verstoßes gg höherrangiges Recht nach §75 II BetrVG unwirks sein, weil das APR der AN nicht hinr berücksichtigt wurde
- APR als Schranke
- Eingriff
- Rfg durch schutzwürdige Belange: Verh.m.keitsgrds
Schema: Anspr aus BV
V. Welche Einwendungen sind durch den AN mögl?
- abweichende Indiv.vereinbarung ohne Kollektivbezug (Günstigkeitsprinzip)
- keine Geltung wg Zeitablauf
- keine Geltung wg form bzw mat Kompetenzüberschreitung
Problem: Ist BR beschlussfähig wenn Mitgliederanzahl unter die gesetzl vorgesehene Zahl an Betriebsräten fällt?
- §13 II Nr.2: neuer BR ist zu wählen
- §22: BR führt die Geschäfte weiter, bis der neue BR gewählt u das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde
- > Beschlussfähigkeit bleibt erhalten
Schema: Kündigung einer BV §77 V BetrVG
I. Kein Kündigungsgrund
- kein sachl Grund erforderl, selbst wenn es um hohe Vergütungsbestandteile geht (Wortlaut)
II. Kündigungsfrist §77 V: 3 Monate
III. Formerfordernisse: keine Form erforderl
Entfaltet auch eine gekündigte teilmitbestimmte BV (zB über Urlaubsgeld) Nachwirkung?
- Grds: teilmb BV wirkt nur bzgl dem Ggst nach, die der zwingenden Mb unterfällt, soweit sich die BV sinnvoll in einen nachwirkenden u einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt
- > ansonsten entfaltet die gesamte BV Nachwirkung - Unterscheidung ob nicht-/tarifgebundener Betrieb
a. nichttarifgebundener Betrieb
- soweit Einmalleistung nicht tarifl gewährleistet wird, fällt diese komplett weg, sodass betriebl Lohngestaltung an sich betroffen ist (nur noch monatl Lohn verbleibt)
- > Entlohnungsgrds/Lohngestaltung ist betroffen u nach §87 I Nr10 mb-pflichtig sodass BV Nachwirkung entfaltet
- Ausnahme: völlig freiwillige Leistungen die nicht kraft Gesetz/ AV/ Selbstverpflichtung gewährt werden
(+) sonst Zwang zur Beibehaltung einer urspr freiwilligen Leistung
b. tarifgebundener Betrieb (TV gewährt Einmalzahlung)
- soweit verbleibende Struktur durch eine Regelung im TV vorgegeben ist u Vergütungsstruktur nicht betroffen, ist auch betriebl Lohngestaltung/Vergütungsstruktur nicht betroffen
- > keine Nachwirkung der BV
Wann kann eine BV ohne Günstigkeitsvergleich grds eine Regelung aus BÜ/ AV ablösen?
-> wenn die Regelung betriebsvereinbarungsoffen ist, was generell bei der Verwendung von AGB unterstellt wird
(+) AG macht dadurch deutl dass im Betrieb einheitl Vertragsbedingungen gelten sollen
(+) Änderung von betriebseinheitl gewährten Leistungen wäre nur noch durch Änderungskündigungen mögl
(+) Einschränkung des Gestaltungsraums der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedinungen mit kollekt Bezug
(+) verständiger AN muss erkennen können, dass es sich bei AGB um solche Arbeitsbedingungen handelt, die einer Änderung durch BV zugänglich sind
Was sind “teilmitbestimmte BV”?
- zB bei BV über freiwillige Sozialleistungen (Urlaubsgeld)
= bei Gewährung einer freiw übertarifl Gratifikation hat BR grds nur ein MitwirkungsR §88 (“ob”), ABER bei Ausgestaltung der Verteilungsgrdsätze MbR §87 I Nr.10
a. mb-frei ist das “ob” der freiwilligen Leistungsgewährung
b. mb-pflichtig ist das “wie” der Leistung (Ausgestaltung der Verteilungsgrdsätze)
Welche Konsequenz hat die tlw Nichtigkeit (Teilnichtigkeit) einer BV?
- Normcharakter der BV spricht für die Weitergeltung der übrigen Regelungen, soweit diese noch eine sinnvolle u in sich geschlossene Regelung darstellen
Was versteht man unter einer Gesamtzusage?
= allg (ausdrückl) Angebot des AG an die AN (zB Einmalzahlungen/ Gratifikationen/ Zuschüsse)
- keine ausdrückl Annahmeerklärung durch AN erforderl, da gem §151 entbehrl
- formfrei mögl
- kann entweder für ges Belegschaft od best Berufsgruppe gelten
- kann durch alle dem AN zugängl Quellen erfolgen
- Anspr erfolgt aus AV iVm Gesamtzusage
- Zustandekommen der Ges.zusage hat kollekt Charakter, RF besteht in Änderung der Indiv.AV (einzelvertragl Charakter)
Gilt eine Gesamtzusage auch für später eingestellte AN?
= Gesamtzusagen gelten mit dem Inhalt mit dem sie bekannt gemacht wurden, auch für später eintretende AN
- unabhängig davon ob ihnen der Inhalt mitgeteilt wurde