Bundesrat Flashcards

1
Q

Welche Normen sind in Bezug auf den Bundesrat maßgeblich?

A

Art. 50-53 GG, Geschäftsordnung des Bundesrats (GOBR), Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GO VermA), Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)

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2
Q

Ein Kompromiss zwischen welchen Prinzipien führt zur Stimmverteilung im Bundesrat?

A

Egalitäre Stimmverteilung (jedes Land eine Stimme), proportionale Stimmverteilung (nach Einwohner je Bundesland)

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3
Q

Wie ist der Status des Bundesrats?

A

Eigenständiges Verfassungsorgan; föderal demokratisch legitimiert durch die Landesparlamente der jeweiligen Bundesländer

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4
Q

Was gilt hinsichtlich der Stimmen eines Landes im Bundesrat?

A

Sie können nur einheitlich abgegeben werden

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5
Q

Was meint “Stimmführerschaft” in Bezug auf den Bundesrat?

A

Jedes Land darf nur so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen gem. Art. 51 Abs. 2 hat. Dabei sind die Stimmen jedoch nicht an das Mitglied „gebunden“. Es genügt die Anwesenheit eines Mitglieds, um die Stimmen eines Landes auszuüben

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6
Q

Welche zwei Arten von Bundesgesetzen gibt es in Bezug auf den Bundesrat?

A

Einspruchsgesetze (Art. 77 III GG) und Zustimmungsgesetze (Art. 77 IIa, 78 GG)

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7
Q

Was sind Einspruchsgesetze?

A

Alle Gesetze, die keine Zustimmungsgesetze sind

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8
Q

Was verbirgt sich hinter dem Königsteiner Abkommen von 1950?

A

Einigung auf die Abfolge der Länder bei der Bundesratspräsidentschaft (gilt inzwischen als Verfassungsgewohnheitsrecht)

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9
Q

Welche Funktion hat der Bundesratspräsident?

A

Vertritt den Bundesrat nach außen und leitet seine Geschäfte.

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10
Q

Handelt es sich bei der Abstimmung im Bundestag um die Wahrnehmung eines freien Mandats?

A

Nein, die Vertretung der Landesinteressen steht im Vordergrund - unterschiedliche Stimmabgabe führt zur Ungültigkeit

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11
Q

Welcher Bundesratsausschuss ist besonders wichtig?

A

Die Europakammer

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12
Q

Was ist das Besondere an der Europakammer?

A

Beschlüsse der Europakammer gelten als Beschlüsse des Bundesrates (Art. 52 IIIa S. 1 GG)

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13
Q

Wozu dient die Beteiligung des Bundesrats an Angelegenheit der Europäischen Union?

A

Die Beteiligung des Bundesrates ist eine Behelfsmaßnahme für das kompetenzrechtliche Auseinanderfallen von Vertretung der Bundesrepublik durch den Bund einerseits und die materiellen
Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder andererseits. So sollen die eigentlich für die Materie zuständigen Länder beteiligt werden, bevor Vertreter des Bundes auf europäischer Ebene über sie „verfügen“.

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14
Q

Welche Funktion hat der Vermittlungsausschuss?

A

Abstimmung und Kompromissfindung zwischen Bundestag und Bundesrat

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15
Q

Was gilt für Zustimmungsgesetze?

A

Sie werden abschließend im Grundgesetz aufgeführt (Enumeration)

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16
Q

Bei welchen drei Fallgruppen ist Zustimmungsbedürftigkeit plausibel?

A

Grundgesetzänderungen (Art. 79 Abs. 2 GG); Gesetze, die zwingend Einfluss auf das Verwaltungsverfahren auf Länderebene nehmen, sofern keine Abweichungsmöglichkeit gegeben ist; Gesetze, die sich aus der Finanzverfassung ergeben

17
Q

Welche drei Stufen müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit einer Gesetzesänderung genommen werden?

A
  1. Enthält das Änderungsgesetz selbst zustimmungsbedürftige Vorschriften?
  2. Betrifft das Änderungsgesetz Vorschriften, die die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes bei seinem Erlass begründet haben?
  3. Gibt das Änderungsgesetz dem geänderten Gesetz materiell eine andere Bedeutung (“Systemverschiebung”)?
18
Q

Welche verfassungsrechtlichen Probleme gibt es in Zusammenhang mit dem Bundesrat?

A

einheitliche Stimmabgabe, Aufspaltung von Gesetzen, Umfang des Zustimmungserfordernisses, verfassungsrechtliche Kompetenz des Vermittlungsausschusses

19
Q

Was verbirgt sich hinter der “Aufspaltung von Gesetzen”?

A

Bundesregierungen teilen (Änderungs-
)Gesetze meist in zwei Teile, obwohl sie eigentlich eine einheitliche Materie regeln. So soll der
zustimmungspflichtige Teil vom nicht zustimmungspflichtigen Teil getrennt werden, um dem
Bundesrat ein möglichst geringes Mitspracherecht einzuräumen.

20
Q

Wie ist die Aufspaltung eines Gesetzes in einen zustimmungsbedürftigen und einen lediglich einspruchsfähigen Teil zu bewerten?

A

Einerseits handelt es sich um eine gesetzgebungstechnische Einheit, die nicht künstlich
aufgespalten werden darf, die Rechte des Bundesrats könnten beschnitten werden.

Andererseits sind diese Bedenken allein verfassungspolitischer Natur - der Bundestag macht nur von seiner gesetzgeberischen Freiheit Gebrauch und die Kompetenzen des Bundesrats werden auch nicht beschränkt, schließlich bleibt Einspruch möglich

21
Q

Welchen Voraussetzungen bedarf ein Einspruch durch den Bundesrat?

A

Der Anrufung des Vermittlungsausschusses und des Abschlusses der Vermittlung

22
Q

Umfang des Zustimmungserfordernisses: Ist auch bei nur einzelnen zustimmungsbedürftigen Normen im Gesetz dieses im Ganzen zustimmungsbedürftig? Welche beiden Ansichten bestehen?

A

Trennungstheorie (-): Art. 77 IIa 1, III 1 GG spricht von „soweit“ und Schutzbedürftigkeit der Länder nur für zustimmungsbedürftige Klauseln gegeben [Telos]

Einheitstheorie (+, h. M.): Gesetz bildet in der parlamentarischen Realität eine gemeinsam verantwortete Einheit (Kompromissbildung): nicht in Einzelklauseln trennbar [Telos]

23
Q

Was sagt das Bundesverfassungsgericht zu den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses?

A

Der Vermittlungsvorschlag des Ausschusses ist inhaltlich und formal an den durch den Deutschen Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden.

arg.: der Ausschuss besitzt kein eigenes Initiativrecht; der Vorschlag muss daher dem Bundestag weiterhin zurechenbar sein
arg.: sonst würde der Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen aufgelöst, und zwar zulasten der öffentlichen Beobachtung des
Gesetzgebungsverfahrens