Darlehen - mutuum Flashcards
Welche 3 Sondertypen des mutuums gibt es?
1) Anweisungsdarlehen
2) Vereinbarungsdarlehen
3) contractus mohartae
Anweisungsdarlehen
der Darlehensgeber weißt einen Dritten, seinen Schuldner, an, aus seinem eigenen Vermögen die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer zu leisten.
Vereinbarungsdarlehen
A und B vereinbaren, dass B den aufgrund eines Mandats geschuldeten Betrag als Darlehen behalten kann.
Juristenstreit:
Julian sieht keine datio –> keine condictio, sondern actio mandati
Ulpian sieht von einer datio ab zwecks Vereinfachung –> bejaht condictio
Contractus mohatrae 5P
Es wird eine Sache hergegeben, die verwertet werden soll und der Wert als Darlehensvaluta behalten werden soll.
- mutuum entsteht erst nach dem erfolgreichen Verkauf der Sache
Problem: Untergang der Sache vor Verwertung
–> Haftung nach Haftungsmaßstab: Wollte der DG die Sache sowieso verkaufen, trägt er das Risiko und vice versa
- Klage, wenn der DN haftet: a. praescripits verbis (Innominatkontrakt), weil Mangels verkauf kein Mutuum zustandegekommen ist
Voraussetzungen des mutuums
1) conventio
2) datio
3) vertretbare Sache
4) dingliche Berechtigung des DG
5) Eigentumserwerb des DN
def. Darlehen
die Hingabe einer (vertretbaren Sache) wie Geld zum ZINSENLOSEN Verbrauch, bei der der Schuldner dieselbe Menge derselben Gattung wieder rückstellen muss.
dieselbe menge derselben gattung
tantundem eiusdem generis
Zinsen
können durch stipulatio vereinbart werden
werden nicht durch die actio triticaria o. actio certae creditae pecuniae eingetrieben-actio ex stipulatu (?)
Klagen aus dem mutuum
condictio
Klagen des DG:
actio triticatia (Getreideklage)
– auf Naturalien
actio certae creditae pecuniae
– auf Geld
-iudicium stricti iuris
Klagen bei irrtümlicher Übereignung:
condictio indebiti
Klage des DN bei dolus des DG:
exceptio doli oder actio de dolo
bestimmte Sache
certa res
bestimmte Summe Geldes
certa pecunia
Senatus consultum macedonianum
Zweck, Rechtswirkung, Zeitspanne und Schutzvoraussetzung
Zweck: Rechtsschuts von Hauskindern, die ein Darlehen eingehen
Rechtswirkung:
Befreit Hauskinder von Rückstellungspflicht
Zeitspanne: Kaiserzeit: 69-79 n. Chr.
–> ohne falsche Vorspiegelung und Zustimmung des pater familias
Klage des Darlehengebers
5P
-condictio
-weil sie auf einen bestimmten Geldbetrag oder eine bestimmte Sache geht
-iudicium stricti iuris
Klagen:
actio certae creditae pecuniae
actio triticaria