Definitionen Rechtswidrigkeit Flashcards
(33 cards)
§ 32 StGB Notwehr
Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.
-> Es gibt keine Verhältnismäßigkeit!
Nothilfe
Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden.
Notwehrlage
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff aus ein notwehrfähiges Rechtsgut.
Angriff
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
gegenwärtig
Ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert
rechtswidrig
Ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Notwehrhandlung
Die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen den Angreifer.
geeignet
ist die Notwehrhandlung, wenn die Maßnahme grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Angriff zu beenden oder ihm zumindest ein Hindernis in den Weg zu legen.
relativ mildestes Mittel
Ist das Verteidigungsmittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet
Absichtsprovokation
Das zielstrebige Herausfordern eines Angriffs, um den Angreifer unter dem Deckmantel einer Notwehrlage verletzten zu können
Notwehrprovokation
Das vorwerfbare, nicht aber vorsätzliche Auslösen eines Angriffs
(3-Stufen Lösung)
Verteidigungswille
Mit Verteidigungswillen handelt, wer in Kenntnis der Notwehrlage mit dem Willen handelt, sich zu verteidigen.
Gefahr
durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist
Drohend (ist die Gefahr)
Wenn eine aus tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorhanden ist, somit Handlungsbedarf besteht
Sache
Jeder körperliche Gegenstand, Tiere eingeschlossen
fremd
nicht im Alleineigentum des Täters stehend, eigentumsfähig und nicht herrenlos
Beschädigung
Substanzverletzung oder mehr als nur unerhebliche Herabsetzung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (z.B. Sachbeschädigung)
Zerstörung
Existenzvernichtung oder vollständige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (wie Beschädigung nur gesteigert)
Erforderlichkeit
wenn die Notstandshandlung geeignet ist, den Schadenseintritt abzuwenden und die Gefahr damit zu beseitigen, und kein milderes mittel, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht
gegenwärtig
wenn jederzeit mit Eintritt oder Intensivierung des schädigenden Ereignisses gerechnet werden muss ; auch Dauergefahr ist erfasst
Notwendigkeit
notwendig ist jede Handlung, die die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet, bei Vorrang des relativ mildesten Mittels
§34 Rechtfertigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
(2) Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 228 BGB Defensiver Notstand
(1) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
(2) Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§904 BGB Aggressiver Notstand
(1) Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
(2) Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.