Definitionen Rechtswidrigkeit Flashcards

(33 cards)

1
Q

§ 32 StGB Notwehr

A

Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.

-> Es gibt keine Verhältnismäßigkeit!

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2
Q

Nothilfe

A

Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden.

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3
Q

Notwehrlage

A

gegenwärtiger rechtswidriger Angriff aus ein notwehrfähiges Rechtsgut.

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4
Q

Angriff

A

Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen

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5
Q

gegenwärtig

A

Ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert

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6
Q

rechtswidrig

A

Ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

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7
Q

Notwehrhandlung

A

Die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen den Angreifer.

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8
Q

geeignet

A

ist die Notwehrhandlung, wenn die Maßnahme grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Angriff zu beenden oder ihm zumindest ein Hindernis in den Weg zu legen.

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9
Q

relativ mildestes Mittel

A

Ist das Verteidigungsmittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet

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10
Q

Absichtsprovokation

A

Das zielstrebige Herausfordern eines Angriffs, um den Angreifer unter dem Deckmantel einer Notwehrlage verletzten zu können

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11
Q

Notwehrprovokation

A

Das vorwerfbare, nicht aber vorsätzliche Auslösen eines Angriffs
(3-Stufen Lösung)

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12
Q

Verteidigungswille

A

Mit Verteidigungswillen handelt, wer in Kenntnis der Notwehrlage mit dem Willen handelt, sich zu verteidigen.

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13
Q

Gefahr

A

durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist

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14
Q

Drohend (ist die Gefahr)

A

Wenn eine aus tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorhanden ist, somit Handlungsbedarf besteht

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15
Q

Sache

A

Jeder körperliche Gegenstand, Tiere eingeschlossen

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16
Q

fremd

A

nicht im Alleineigentum des Täters stehend, eigentumsfähig und nicht herrenlos

17
Q

Beschädigung

A

Substanzverletzung oder mehr als nur unerhebliche Herabsetzung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (z.B. Sachbeschädigung)

18
Q

Zerstörung

A

Existenzvernichtung oder vollständige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (wie Beschädigung nur gesteigert)

19
Q

Erforderlichkeit

A

wenn die Notstandshandlung geeignet ist, den Schadenseintritt abzuwenden und die Gefahr damit zu beseitigen, und kein milderes mittel, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht

20
Q

gegenwärtig

A

wenn jederzeit mit Eintritt oder Intensivierung des schädigenden Ereignisses gerechnet werden muss ; auch Dauergefahr ist erfasst

21
Q

Notwendigkeit

A

notwendig ist jede Handlung, die die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet, bei Vorrang des relativ mildesten Mittels

22
Q

§34 Rechtfertigender Notstand

A

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
(2) Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

23
Q

§ 228 BGB Defensiver Notstand

A

(1) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
(2) Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

24
Q

§904 BGB Aggressiver Notstand

A

(1) Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
(2) Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

25
§229 StGB Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
26
$127 StPO Vorläufige Festnahme (Festnahmerecht)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (2) Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
27
auf frischer Tat betroffen
wer bei Erfüllung des Strafbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird
28
auf frische Tat verfolgt
wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck der Ergreifung aufgenommen wird
29
der Flucht verdächtigt
bei begründeter Annahme einer Flucht
30
Flucht
Jedes Verhalten, das zur Entziehung von der Strafverfolgung durch Verlassen des Tatorts führt
31
Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung
Wenn der Betroffene Angaben zur Person verweigert oder such nicht ausweisen kann, so dass die Personalien vor Ort nicht aufgenommen werden können
32
rechtfertigende Einwilligung
Wenn der Rechtsgutinhaber der Rechtsgutverletzung zustimmt, kann dies zweierlei zur Folge haben: - Tatbestandsausschließendes Einverständnis - rechtfertigende Einwilligung
33
Rechtfertigungsgründe
§ 32 StGB Notwehr - Notwehrlage - Notwehrhandlung - Notwehrwille § 34 StGB Rechtfertigender Notstand - §228 BGB Rechtfertigende Notstand - §904 BGB Aggressiver Notstand §127 StPO Festnahmerecht §229 BGB Selbsthilfe - rechtfertigende Einwilligung