subjektive Tatbestand Flashcards
(12 cards)
Tatbestandsmäßigkeit
Das was die Strafnorm als typisches Unrecht beschreibt, objektiv und subjektiv erfüllt sein.
Wenn ja, spricht alles dafür das strafwürdiges Unrecht geschehen ist.
Rechtswidrigkeit
Im materiellen Recht bedeutet Rechtswidrigkeit, dass eine Handlung gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr, Notstand) gedeckt ist. Sie ist eine zentrale Voraussetzung für die Strafbarkeit oder zivilrechtliche Haftung.
Vorsätzliches und fährlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Vorsatz
Der Wille zur Verwirklichung eines Strafbestandes (= Willenselement) in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (= Wissenselement) (das Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung)
VORSATZFORMEN
—> Absicht (wann ist ein Täter drauf ankommt zu handeln, Ziel Tatbestandsverwirklichung)
- dolus directus 1. Grades
—> Wissentlichkeit (direkter Vorsatz also sicheres Wissen)
- dolus directus 2. Grades
—> bedingter Vorsatz (Täter hält es für möglich)
- dolus directus 3. Grades
Absicht
liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolge herbeizuführen oder die Merkmale des objektiven Tatbestandes zu verwirklichen und er dies zumindest für möglich hält
Wissentlichkeit
liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale führt, und ungeachtet dessen handelt
bedingter Vorsatz
liegt dann vor wenn der Täter es ernsthaft für möglich hält, dass sein Verhalten zur Tatbestandsverwirklichung führt und sie billigend in Kauf nimmt
§16 StGB Tatbestandsirrtum
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Tatbestandsirrtum Def.
Fehlvorstellung über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
error in persona vel ebiecto
Qualität des vorgestellten und des tatsächlichen unterschiedlich.
-> Waschbär (objekt), Kind (Mensch)
Abberatio ictus
Aberratio ictus (lat. „Fehlgehen des Angriffs“) bezeichnet im Strafrecht eine Konstellation, in der der Täter zwar ein bestimmtes Opfer oder Objekt anvisiert, aber irrtümlich ein anderes trifft. Die rechtliche Einordnung hängt davon ab, ob das tatsächlich getroffene Objekt gleichwertig mit dem anvisierten ist.