II. Tatbezogene Mordmerkmale: Gruppe 2 Flashcards

(3 cards)

1
Q

Heimtücke

A

Definition Heimtücke:
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt:

Arglosigkeit: Das Opfer ahnt im Moment des Angriffs keinen Angriff.

Wehrlosigkeit: Die Arglosigkeit des Opfers führt zu eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten.

Feindliche Willensrichtung: Der Täter handelt gegen den Willen des Opfers (Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen).

Besondere Fälle:

Schlafende: Arglos, da sie den Schlaf bewusst und arglos eingeleitet haben.

Bewusstlose: Nicht arglos, da der Zustand unfreiwillig herbeigeführt wurde.

Kleinkinder: Ab einem Alter von 3 Jahren wird ihnen die Fähigkeit zur Arglosigkeit zugestanden.

Ziel der Heimtücke:
Das Merkmal bestraft, dass das Opfer in einer hilflosen Lage überrascht wird und sich deshalb des Angriffs nicht erwehren kann.

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2
Q

Grausamkeit

A

Definition: „Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.“ (BGHSt 49, 189, 196).

Die Qualen/Schmerzen müssen dabei über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen. Dieser Umstand muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

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3
Q

Gemeingefährliche Mittel

A

Definition: Ein Tötungsmittel ist gemeingefährlich, wenn dessen Einsatz geeignet ist, über das bestimmte Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag.

  • objektiv nicht nicht beherrschbare Gefahr für andere
  • Rücksichtslosigkeit
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