Erbrecht Flashcards

1
Q

Erbrecht im objektiven Sinn

A

Erbrecht im objektiven Sinn
• Funktion des Erbrechts
- mit Tod endet Eigenschaft des Menschen als Rechtssubjekt
- manche Rechte und Pflichten sind so eng an Person gebunden, dass sie mit
Tod des Trägers untergehen
- die meisten Rechte und können ihrem Wesen nach durch eine andere Person
wahrgenommen werden→gehen kraft Rechtsnachfolge von Todes wegen
vom verstorbenen auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger über
- Verlassenschaft: alles, was vererbt werden kann (§ 531 ABGB)
- Erbrecht im objektiven Sinn: Summe jener Normen, die das rechtliche
Schicksal der Verlassenschaft regeln
- wichtigste Rechtsquelle: ABGB (durch das ErbRÄG 2015 weitgehend neu
gefasst)
- Sonderregeln:
▪ Anerbengesetz (AnerbenG)
▪ Kärntner Erbhöfegesetz (KrntErbHG) ▪ Tiroler Höfegesetz (TirHG)
▪ andere Gesetze (z.B.: WEG)

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2
Q

Schuldrecht und Erbrecht

A
  • Vertragsfreiheit: diverse Rechtsfolgen können an Eintritt des Todes geknüpft
    werden
    ▪ Schenkung auf den Todesfall (§ 603 ABGB) ▪ Stiftungen von Todes wegen (BStFG, PSG) ▪ Lebensversicherung
  • Regeln des Erbrechts hinsichtlich erheblicher Vermögenswerte kommen oft gar nicht zur Anwendung→wird durch besondere Anrechnungsvorschriften berücksichtigt, soweit dadurch zwingende erbrechtliche Rechtspositionen umgangen werden könnten
  • durch postmortale Vollmachten können Regelungen für die Zeit nach dem eigenen Tod getroffen werden
  • man kann unmittelbar mit dritten Vertragspartnern vereinbaren, wie sich der Tod auf das Vertragsverhältnis auswirken soll
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3
Q

Erbrecht im subjektiven Sinn

A

• Recht, die Verlassenschaft/einen quotenmäßigen Teil in Besitz zu nehmen (§ 532 ABGB)
• absolutes Recht → gegenüber jedermann durchsetzbar
• entsteht mit dem Tod des Verstorbenen
• veräußerlich
• vererblich
• Erbe:
- Träger des Erbrechts im subjektiven Sinn
- wird Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzessor) in die
Verlassenschaft/Quote→nicht jeder Verlassenschaftsgegenstand muss
einzeln auf ihn übertragen werden
- muss den Verstorbenen überlebt haben
- bei besonders gravierenden Verfehlungen kann Person, die eigentlich Erbe
wäre, erbunwürdig sein

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4
Q

Erbrecht – Vermächtnis – Pflichtteilsanspruch

A

• Personen, die kein Recht auf ganze Verlassenschaft/Quote davon haben, sondern kraft Gesetzes/aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen einzelne Ansprüche auf gewisse Vermögensstücke/Werte erheben können→ Vermächtnisnehmer ≠ Erbe
• schuldrechtlicher Anspruch
• Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession)
• haben Titel hinsichtlich des Erwerbs einer bestimmten Sache, den sie gegen
Erben/die Verlassenschaft geltend machen müssen
• Eigentum an vermachter Sache geht bei Übergabe auf Vermächtnisnehmer über
• Pflichtteilsanspruch:
- schuldrechtlich
- gesetzlicher, auf Geld gerichteter Anspruch, der unabhängig vom Willen des
Verstorbenen besteht

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5
Q

gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

A

• Prinzip der Familienerbfolge: Verlassenschaft wird von Gesetzes wegen auf Familie aufgeteilt
• Prinzip der Testierfreiheit: Verstorbener soll frei bestimmen können, wer die Verlassenschaft erhält
• künftig Verstorbener kann sich grundsätzlich dazu entscheiden, sein Vermögen durch letztwillige Verfügung nach eigenen Vorstellungen verteilen→gewillkürte Erbfolge
- verdrängt die Regel der gesetzlichen Erbfolge
- anhand der Regeln der gesetzlichen Erbfolge wird jener Wert ermittelt, den
der Verstorbene bestimmten nahen Angehörigen (Pflichtteilsberechtigten) zukommen lassen muss (Pflichtteil)→tut er das nicht, haben Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsanspruch gegen die Verlassenschaft/den Erben
• Verstorbener hat keine (wirksame) letztwillige Verfügung errichtet/eine solche Verfügung schöpft die Verlassenschaft nicht aus nicht ganz aus→subsidiär gesetzliche Erbfolge

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6
Q

Erbschaftserwerb

A

• erfolgt nicht mit Tod des Verstorbenen, sondern nach förmlichem Gerichtsverfahren (Verlassenschaftsverfahren)
• endet mit Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben durch förmlichen Gerichtsbeschluss
• vor Einantwortung besteht Verlassenschaft als juristische Person (hereditas iacens)
• der zur Erbschaft Berufene hat eine Erklärung abzugeben, ob er das Erbe antreten
möchte
• unbedingte Erbantrittserklärung: Erbe übernimmt Haftung für alle
Verlassenschaftsschulden
• bedingte Erbantrittserklärung: beschränkte Haftung des Erben für
Verlassenschaftsschulden bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiven
• Ausschlagung der Erbschaft (Entschlagung, negative Erbantrittserklärung): Erbe lehnt
es ab, die Erbschaft anzutreten

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7
Q

gewillkürte Erbfolge

A

• gültige letztwillige Verfügung schließt gesetzliche Erbfolge aus
• unabhängig von familiärer Verbundenheit mit dem Verstorbenen kommen jene als
Erben zum Zug, die der Verstorbene zum Erben eingesetzt hat
• familienfremde und juristische Personen können Erben sein
• es können letztwillig Vermächtnisse ausgesetzt, Auflagen und Bedingungen
angeordnet werden

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8
Q

letztwillige Verfügungen

A

• Verstorbener kann durch einseitige, formgebundene, nicht empfangsbedürftige, jederzeit widerrufliche Erklärung über sein Vermögen letztwillig verfügen

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9
Q

Testament

A

Verfügung über Erbfolge

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10
Q

sonstige letztwillige Verfügung (§ 552 ABGB)

A

Verfügung enthält nur Auflagen,
Vermächtnisse usw.

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11
Q

Testierfähigkeit

A

▪ mit Erreichen der Volljährigkeit
▪ mündige Minderjährige: können vorher mündlich vor dem
Gericht/einem Notar testieren
▪ Unmündige: gänzlich testierunfähig→gesetzliche Erbfolge

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12
Q

Testierabsicht (animus testandi)

A

▪ Wille und Bewusstsein, im Zeitpunkt der Erklärung einen letzten Willen zu errichten
▪ letztwillige Willenserklärungen sind nur dann rechtlich erheblich, wenn sie vom Rechtsfolgewillen getragen sind
- höchstpersönliches Rechtsgeschäft
▪ keinerlei Stellvertretung möglich
▪ Verfügender kann Bestimmung der Erben selbst nicht einem Dritten
überlassen (§ 564 ABGB)
- Willensmängel der letztwilligen Verfügenden (z.B. auch Motivirrtum:
§ 572 ABGB) werden weitgehend berücksichtigt

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13
Q

öffentliche Verfügungen

A

mündlich/schriftlich vor Gericht/Notar
(§§ 581 ff ABGB)

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14
Q

eigenhändige Verfügungen (§ 578 ABGB)

A

􏰀 eigenhändig geschrieben und unterschrieben
􏰀 Zeugen nicht erforderlich

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15
Q

fremdhändige Verfügungen (§§ 579 f ABGB)

A

􏰀 vom letztwillig Verfügenden in Gegenwart von drei gleichzeitig
anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben
􏰀 mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass
die Urkunde seinen letzten Willen enthält
􏰀 die drei Zeugen müssen mit einem auf ihre Eigenschaft als
zeuge hinweisenden, eigenhändig geschriebenen Zusatz
unterschreiben
􏰀 Identität der Zeugen muss sich aus Urkunde ergeben
􏰀 Zeugen müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen
(§ 587 ABGB)
􏰀 Zeugen dürfen nicht befangen sein (z.B. weil sie/ihnen
nahestehende Personen in der Verfügung bedacht sind:
§ 588 ABGB)

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16
Q

außergerichtliche mündliche Verfügungen

A

􏰀 nur zulässig, wenn unmittelbar Gefahr droht, dass der Verstorbene stirbt/Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen anderweitig erklären kann
􏰀 Anwesenheit von zwei Zeugen gleichzeitig erforderlich
􏰀 verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit
(§ 584 ABGB)

17
Q

Erbvertrag

A

• zwischen Ehegatten und EP
• nur über 3⁄4 der Verlassenschaft (§ 602 ABGB)
• bedarf der Aufnahme eines Notariatsaktes samt allen Erfordernissen eines
schriftlichen Testaments (§ 1249 ABGB)
• nicht einseitig widerruflich
• bestehen Erbvertrag und Testament, bestimmt der Erbvertrag, nicht das Testament
die Erben

18
Q

Erbfolge

A

• Verstorbener hat zu Lebzeiten kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag abgeschlossen→gesetzliche Erbfolge
• gilt auch, wenn der Verstorbene nicht über gesamte Verlassenschaft letztwillig verfügt hat
• gesetzliche Erben:
- Verwandte
- Ehegatten/EP
- keine Verwandten/Ehegatten/EP → Lebensgefährte
- keine Verwandten/Ehegatten/EP/Lebensgefährte → vom Verstorbenen
eingesetzte Vermächtnisnehmer haben ein außerordentliches Erbrecht
• niemand nimmt Erbe an → Bund steht Aneignungsrecht zu

19
Q

Parentelsystem (§§ 730 ff ABGB)

A

• Verwandte erben nach Grad der Verwandtschaft
• Parentel wird von Stammhaupt/Stammelternpaar und deren Nachkommen gebildet
• Parentelen kommen nacheinander zum Zug → nur wenn niemand aus 1. Parentel
vorhanden ist, sind die Angehörigen der 2. Parentel berufen
• 1. Parentel:
- Abkömmlinge des Verstorbenen (§ 731 ABGB): Kinder und Kindeskinder
- eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt
- erben nach Köpfen (zu gleichen Teilen)
- Eintrittsrecht, Repräsentationsrecht: ein Kind fällt weg → seine Nachkommen
erhalten den Anteil zu gleichen Teilen
• 2. Parentel: Eltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen (§ 735 ABGB)
• 3. Parentel: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen
• 4. Parentel:
- Urgroßeltern des Verstorbenen
- Erbrechtsgrenze: Nachkommen der Urgroßeltern erben nicht mehr

20
Q

gesetzliches Erbrecht des Ehegatten/EP

A

• Ehegatte/EP hat ein gesetzliches Erbrecht
• Voraussetzung: Ehe/Partnerschaft muss im Zeitpunkt des Todes aufrecht sein
• Umfang des gesetzlichen Erbrechts hängt von den konkurrierenden Verwandten ab
• neben 1. Parentel: Ehegatte/EP bekommt 1/3
• neben 2. Parentel:
- Ehegatte/EP bekommt 2/3
- ein Elternteil des Verstorbenen ist davor verstorben: Ehegatte/EP bekommt
zusätzlich dessen Teil (§ 744 ABGB)
• neben 3. und 4. Parentel: Ehegatte/EP bekommt gesamte Verlassenschaft

21
Q

Lebensgefährte

A
  • kein gesetzlicher Erbe gelangt zur Verlassenschaft → Lebensgefährten fällt
    gesamte Verlassenschaft zu
  • Voraussetzung:
    ▪ Zusammenleben mit dem Verstorbenen zumindest die letzten 3 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt
    ▪ hätte aufgrund der fortbestehenden Verbundenheit mit dem Verstorbenen zumindest die letzten 3 Jahre vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt, wenn dem nicht erhebliche Gründe entgegengestanden wären
22
Q

Vermächtnisnehmer

A
  • weder gesetzlicher Erbe noch Lebensgefährte gelangt zur Verlassenschaft
  • die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer kommen
    verhältnismäßig zum Zug
23
Q

Aneignung durch den Bund

A
  • Verstorbene hat keine gesetzlichen Erben hinterlassen und es kommen keine Personen, denen ein außerordentliches Erbrecht zusteht, zum Zug
  • Bund hat das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen
24
Q

Zwingende erbrechtliche Rechtspositionen

A

• Verstorbener kann diese Rechtspositionen nicht nach seinem Belieben durch letztwillige Verfügung entziehen
• können nur entzogen werden, wenn einer der im Gesetz aufgezählten Enterbungsgründe vorliegt

25
Q

Pflichtteilsrecht

A

• Testierfreiheit durch Pflichtteilsrecht beschränkt
• Verstorbener hat seinen Nachkommen und dem Ehegatten/EP
(Pflichtteilsberechtigte) einen bestimmten Wert seines Vermögens (Pflichtteil) zu
hinterlassen

26
Q

Pflichtteil

A

Hälfte dessen, was Pflichtteilsberechtigten bei gesetzlicher Erbfolge
zugefallen wäre

27
Q

steht dem Verstorbenen frei, wie er Pflichtteil erfüllt:

A
  • letztwillige Zuwendungen (Erbrecht, Vermächtnis)
  • keine/zu geringe Zuwendungen
    ▪ Pflichtteilsberechtigte können die Auszahlung ihres Teils/der Differenz von Zuwendung und Pflichtteil in Geld verlangen
    ▪ Pflichtteilsanspruch (schuldrechtlicher Anspruch) ist gegen Verlassenschaft/gegen die Erben durchzusetzen
    ▪ →nicht jeder, der einen Pflichtteil hat, hat einen Pflichtteilsanspruch
  • lebzeitige Schenkungen: Hinzu- und Anrechnung (§ 783 ABGB)
    ▪ Wert muss der Verlassenschaft rechnerisch zugeschlagen werden
    ▪ vom Pflichtteil der Beschenkten abzuziehen
28
Q

Minderung des Pflichtteils

A
  • Verstorbener und Pflichtteilsberechtigter standen zu keiner Zeit/über einen längeren Zeitraum vor dem Tod nicht in einem Naheverhältnis
  • Verstorbene kann Pflichtteil auf die Hälfte mindern
  • Pflichtteilsminderung nicht möglich, wenn der Verstorbene den Kontakt
    grundlos gemieden/berechtigten Anlass für fehlenden Kontakt gegeben hat
    (§ 776 ABGB)
29
Q

Schutz vor Schmälerung des Pflichtteils

A
  • Pflichtteilsberechtigte haben keine Anspruch darauf, dass der Verstorbene sein Vermögen erhält
  • Schenkungen an ( – in den letzten 2 Jahren vor dem Tod – nicht) pflichtteilsberechtigte Personen werden unter gewissen Umständen bei der Ermittlung der Pflichtteile berücksichtigt→werden der Verlassenschaft rechnerisch hinzugeschlagen und bilden mit der Verlassenschaft Bemessungsgrundlage für Pflichtteile
30
Q

Pflichtteilsverzicht

A
  • Anwärter kann durch formgebundenen Vertrag mit dem Verstorbenen zu
    dessen Lebzeiten verzichten
  • Verzicht kann gegen oder ohne Abfindung erfolgen
  • Verzicht auf Pflichtteil → andere Pflichtteile erhöhen sich nicht
31
Q

gesetzliches Vorausvermächtnis

A

• gebührt dem überlebenden Ehegatten/EP unabhängig davon, ob er gesetzlicher Erbe wird
• hat Pflichtteilscharakter
• kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden
• Umfang:
- die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen
- Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen
• Zweck: dem überlebenden Ehegatten seinen unmittelbaren Lebensbereich zu lassen
• steht auch dem Lebensgefährten zu
- sofern er mit dem Verstorbenen als Lebensgefährte zumindest in den letzten 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat
- wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet/verpartnert war
- zeitlich auf ein Jahr begrenzt

32
Q

Unterhaltsanspruch gegen Erben

A

• Ehepartner/EP hat Unterhaltsanspruch gegen die Erben wie bei aufrechter Ehe/EP, solange er sich nicht wieder verehelicht/-partnert
• einzurechnen:
- alles, was Ehepartner/EP nach dem Verstorbenen letztwillig erhält
- eigenes Vermögen
- Einkommen
• Erben haften nur bis zum Wert der Verlassenschaft

33
Q

Pflegevermächtnis

A

• einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die diesen in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, steht gesetzliches Pflegevermächtnis zu
• für Pflege darf keine Zuwendung gewährt/ein Entgelt vereinbart worden sein
• Höhe des Vermächtnisses: richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen
• kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden
• nahestehende Personen:
- alle gesetzlichen Erben des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten/EP/Lebensgefährten
- Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder