Sachenrecht Flashcards

1
Q

Begriff sachenrecht

A

absolute Herrschaftsrechte von Rechtssubjekten über Rechtsobjekte (Sachen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Sachenrecht: Weiter Sachbegriff

A

• § 285 ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der
Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
• körperliche und unkörperliche Sachen
• ausgenommen: lebender Mensch und alles, was mit ihm verbunden ist
• Sachbegriff:
- rein normativer Begriff
- körperliche Sachen
- Forderungsrechte
- Immaterialgüterrechte

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Sachenrecht:-Enger Sachbegriff

A

• nur körperliche Sachen
• bewegliche und unbewegliche Sachen (Immobilien): wichtige Regelungen ergeben
sich erst aus Grundbuchsrecht
• Sache und Sachbestandteile:
- unselbstständiger Bestandteil einer einheitlichen Sache: Verbindung des
Teiles mit Rest der Sache so eng, dass Teil von der Rechtssache tatsächlich
nicht/nur durch unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte
- eigene Nebensache:
▪ Teil kann sowohl tatsächlich als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung
von der Hauptsache getrennt werden, ist dieser aber dauerhaft
funktional zugeordnet (§ 294 ABGB)
▪ selbstständige Bestandteile (z.B.: Autoreifen – Auto)
▪ Zubehör (Traktor – Bauernhof)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Tiere

A

• § 285a ABGB: ‘
- Tiere sind keine Sachen
- Appellcharakter: verantwortungsvoller Umgang mit Tieren als Mitgeschöpfen
• weitestgehend wie Sachen behandelt → Anwendung der Regeln des Sachenrechts
• Besonderheit im Schadenersatzrecht: auch für Tiere gebühren Heilungskosten
(§ 1332a ABGB), auch wenn diese den Wert des Tieres übersteigen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Publizität

A

• Sachenrechte: absolute Rechte → gegen jedermann durchsetzbar
• Bestehen und Übertragen von Sachenrechten müssen für jedermann offenkundig
sein
• Sachenrechte müssen allgemein erkennbar sein
• bewegliche Sachen: Besitz
• unbewegliche Sachen: Grundbuch

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Typenzwang

A

• nur eine geschlossene Zahl von Sachenrechten
• keine privatautonome Gestaltung
• Rechtsubjekte müssen sich jener dinglicher Rechte bedienen, die ihnen
Rechtsordnung zur Verfügung stellt:
- Eigentum
- Pfandrechte
- Dienstbarkeiten
- Reallasten
- Baurecht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Spezialität

A

• dingliche Rechte bestehen immer nur an bestimmten Einzelsachen
• Sachgesamtheit kann nicht Gegenstand eines Sachenrechts sein
• Begründung/Übertragung von dinglichen Rechten nur für jede einzelne Sache
möglich
• Gesamtsachen:
- mehrere Einzelsachen, die als eine Sache angesehen werden (§ 302 ABGB)
- können durch einheitlichen symbolischen Akt übergeben werden
- dingliches Recht bezieht sich auf Einzelsache, nicht auf Gesamtsache

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Besitz Innehabung

A

• Inhaber: hat Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsam (§ 309 Satz 1 ABGB)
• Innehabung (corpus): rein äußerlich
• Sache muss sich im Herrschaftsbereich einer Person befinden
• unmittelbarer Inhaber: hat Sache selbst im Machtbereich
• mittelbarer Inhaber: Innehabung wurde durch einen anderen vermittelt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Besitz

A

• Sachbesitz
- Sachbesitzer: will Sache, die er innehat, als die seinige behalten (animus rem
sibi habendi, § 309 Satz 2 ABGB)
- subjektiver Besitzbegriff:
▪ mittelbare/unmittelbare Innehabung der Sache
▪ Wille, Sache für sich zu haben
- unerheblich, ob ein Recht besteht (oder dieses bewusst ist), die Sache als die
seinige haben zu wollen
- kein Sachbesitzer: derjenige, der einem anderen Innehabung vermittelt
• Rechtsbesitz: wird angenommen, wenn jemand mit einer gewissen Dauerhaftigkeit
ein Recht als das seinige ausübt (z.B.: Mieter, Entleiher, Pächter, Pfandgläubiger)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Abstufung des Besitzes

A

• Besitz als solcher: kein dingliches Recht → nur faktische Herrschaft des Besitzers über
Sache
• qualifizierter Besitz: kommt einem dinglichen Recht nahe
- rechtmäßiger Besitz:
▪ zum Besitz berechtigender Titel (kein Titel → unrechtmäßig)
▪ § 323 ABGB: wird vermutet (Rechtsscheinwirkung des Besitzes)
- redlicher Besitz:
▪ Besitzer hält Sache, die er besitzt, für die seinige
▪ unredlicher Besitzer: wer weiß/hätte erkennen können, dass Sache,
die er besitzt, einem anderen gehört (§ 326 ABGB)
▪ § 328 ABGB: wird im Zweifel angenommen
▪ nicht jeder redliche Besitzer besitzt rechtmäßig (und umgekehrt)
- echter Besitz: Sache wurde einem anderen weder gewaltsam (vi), noch
gewaltsam (clam) entzogen, noch wurde bezüglich einer mittels Bittleihe
anvertrauten Sache missbräuchlich Besitzwillen entwickelt (precario modo)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

• Besitzschutz

A

Besitzstörungsverfahren (§§ 454 ff ZPO)
- jeder Besitzer ist gegen eigenmächtige Enziehung/Störung der Innehabung
von in seiner Gewahrsam befindlichen Sachen durch rasches und vorläufiges
Gerichtsverfahren geschützt
- Besitzer muss nur seinen bisherigen Besitz und die Störung nachweisen
(possessorisches Verfahren)
- kann auch von Mitbesitzer wegen eigenmächtigen Handelns eines anderen
Mitbesitzers angestrengt werden
- Geltendmachung: Frist von 30 Tagen nach Bekanntwerden der Störung
- wahre Eigentumslage wird nicht geprüft → bleibt einem regulären Verfahren
(petitorisches Verfahren) vorbehalten
- steht auch dem unrechtmäßigen und unredlichen Besitzer zu

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (§ 372 ABGB)

A
  • qualifizierter Besitzer gegen den, der Besitz stört/entzieht
  • schützt relativ besseres Recht zum Besitz (→ petitorische Klage)
  • Kläger dringt nur gegen anderen durch, wenn er rechtlich besser legitimiert
    ist, Sache zu besitzen
  • §§ 373 f ABGB: regelt, welche Rechtsposition der Prozessparteien die relativ
    bessere ist
  • für Eigentümer interessant: ersparen Eigentumsbeweis
  • römisches Recht: actio publiciana
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Publizitätsmittel beim Erwerb dinglicher Rechte

A
  • Besitz: Instrument der Publizität beim Erwerb dinglicher Rechte
  • Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen: Übergabe notwendig
    (Übertragung des Besitzes)
  • Liegenschaften: bloße Einräumung des Besitzes genügt nicht → Eintragung
    des dinglichen Rechts an Liegenschaft in Grundbuch erforderlich
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Ersitzung

A
  • Voraussetzung:
    ▪ Besitz
    ▪ Verhalten als hätte man ein Recht
    ▪ guter Glaube
    ▪ Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeit
  • infolge Zeitablaufs wird ein Recht erworben
  • wirklich Berechtigter verliert sein Recht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Begriff und Formen des Eigentums

A

• subjektives Recht
• Eigentum: (grundsätzlich) unbeschränkte Befugnis, über Sache rechtlich und
tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB)
• umfassendstes aller dinglichen Rechte (Vollrecht)
• beschränke dingliche Rechte: alle anderen dinglichen Recht im Verhältnis zum
Eigentumsrecht
• keine unbeschränkte Rechtsmacht:
- Überhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt,
als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die
in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles
vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. (§ 364 (1) ABGB)
- Nachbarrechte gegenüber Dritten (§§ 364 ff ABGB): Eigentümer benachbarter
Grundstücke haben bei Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu
nehmen
- zahllose öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts (darf dem
Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen im Öffentlichen Interesse
gegen Entschädigung entzogen werden → Enteignung (§ 365 ABGB))

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Alleineigentum und Miteigentum

A
  • Alleineigentum: Sache gehört einem einzigen Rechtssubjekt
  • Miteigentum (§§ 825 ff ABGB): mehrere Personen haben eine Sache
    gemeinsam
    ▪ jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil (Quote) an der im
    Miteigentum stehenden Sache
    ▪ grundsätzlich kein Miteigentum an bestimmten körperlichen Teilen
    der Sache
    ▪ jeder Miteigentümer kann über seine ideelle Quote selbstständig
    verfügen
    ▪ Verwaltung und Benutzung stehen allen Miteigentümern gemeinsam
    zu
    ▪ Mehrheitsprinzip nach Anteilen
    ▪ bei wichtigen Maßnahmen muss der opponierenden Minderheit
    Sicherstellung für drohende Schäden geleistet werden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Wohnungseigentum

A
  • besondere Form des Miteigentums
  • das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumtes dingliches Recht,
    eine selbständige Wohnung/sonstige selbstständige Räumlichkeit/einen Kfz-
    Stellplatz ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen
    (§ 2 WEG 2002)
  • der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil ist unteilbar
  • zwei natürliche Personen können eine Eigentümerpartnerschaft bilden
  • Wohnungseigentümergemeinschaft:
    ▪ Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Liegenschaft
    ▪ juristische Person
    ▪ beschränkte Rechtsfähigkeit
  • Verwaltung der Liegenschaft: durch Wohnungseigentümergemeinschaft
    selbst oder einen dafür bestellten Verwalter
18
Q

Eigentumsschutz

A

• Eigentumsrecht: gegen jedermann geschützt
• Eigentumsklage (§ 366 ABGB, rei vindicatio):
- Klage auf Herausgabe der Sache
- gegen jeden unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber der Sache, der kein
Recht zur Innehabung hat
• Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (§ 372 ABGB, actio publiciana):
- Klage auf Herausgabe der Sache
- setzt keinen Eigentumsnachweis voraus
• Eigentumsfreiheitsklage (§ 354 ABGB, actio negatoria)
- Klage auf Unterlassung einer andauernden/zu befürchtenden Störung des
Eigentums
- auf Beseitigung allfälliger Störungsfolgen gerichtet
• im Prozessrecht geregelte Rechtsbehelfe zum Schutz des Eigentums:
- Eigentumsfeststellungsklage (§ 228 ZPO)
- Exszindierungsklage (§ 37 EO)
- Aussonderungsklage (§ 44 IO)
- Löschungsklage (§ 61 GBG)
- Besitzstörungsklage
- Deliktsrecht
- Bereicherungsrecht (Verwendungsanspruch)

19
Q

grobkörperliche Einwirkungen

A
  • müssen unter keinen Umständen geduldet werden
  • können mit der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) bekämpft werden
  • inklusive unmittelbarer Zuleitung (§ 364 (2) ABGB)
20
Q

Immissionen

A
  • Einwirkungen durch positive Zuführung feinkörperlicher Stoffe, deren
    Ausbreitung nicht ohne weiteres/unmittelbar beherrschbar ist
  • Einwirkungen durch unkörperliche Beeinträchtigungen, deren Ausbreitung
    nicht ohne weiteres/unmittelbar beherrschbar ist
  • Nachbar kann sie nur unter erschwerten Voraussetzungen (§ 364 (2) ABGB)
    abwehren:
    ▪ Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen
    Maßes
    ▪ wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des
    Grundstücks
  • Immissionen ausgehend von einer behördlich genehmigten Anlage:
    ▪ muss Nachbar immer dulden
    ▪ verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch (§ 364 a ABGB,
    Eingriffshaftung)
  • negative Immissionen:
    ▪ Vorenthaltung einer ansonsten gegebenen erwünschten Einwirkung
    (z.B.: Sonnenlicht)
    ▪ keine Abwehrmöglichkeit
    ▪ § 364 (3) ABGB: Ausnahme für von Bäumen oder anderen Pflanzen
    bewirktem Entzug von Licht oder Luft, der abgewehrt werden kann,
    wenn dieser Entzug das ortsübliche Maß überschreitet/zu einer
    unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führt
    • keine Abwehrmöglichkeit gegenüber bloß ideellen Beeinträchtigungen
21
Q

Titel und Modus (§§ 380, 423 – 425 ABGB)

A

• rechtlicher Titel (titulus):
- Grund (causa) für Erwerb
- warum jemand Eigentum/anderes dingliches Recht erwerben soll
• rechtlich anerkannte Erwerbsart (modus): wie jemand Eigentum/anderes dingliches
Recht erwerben soll

22
Q

derivativer (mittelbarer) Erwerb:

A
  • erworbenes Eigentumsrecht wird vom Recht eines Vormannes abgeleitet
  • Titel (§ 424 ABGB): Verpflichtungsgeschäft, letztwillige Verfügung,
    richterliche/behördliche Entscheidung, Anordnung des Gesetzes
  • Modus: Übergabe (§ 425 ABGB), Einverleibung im Grundbuch (§ 431 ABGB)
  • nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (niemand kann einem
    anderen mehr Rechte verschaffen als er selbst hat):
    ▪ Berechtigung des Vormanns tritt als Grundvoraussetzung zu Titel und
    Modus hinzu
    ▪ Vormann nicht verfügungsberechtigt → kein derivativer Erwerb
    möglich
23
Q

originärer (ursprünglicher) Erwerb:

A
  • Eigentumsrecht wird unabhängig vom Recht eines Vormannes erworben
  • gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten, Ersitzung, Zueignung
    (§ 381 ABGB), natürlicher Zuwachs, künstlicher Zuwachs
  • Titel: liegt in der gesetzlichen Bestimmung selbst
  • Modus: liegt in der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands
24
Q

Prinzip der kausalen Tradition

A

• Erfordernisse zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums:
- wirksames Verpflichtungsgeschäft als Titel (Kausalgeschäft, causa)
- Übergabe (modus)
• dingliche Einigung:
- theoretisch erforderlich, praktisch fast immer im Kausalgeschäft impliziert
- Liegenschaften: Erfordernis einer dinglichen Einigung (Aufsandungserklärung)

25
Q

Eigentumsvorbehalt

A

• Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum an der Kaufsache
erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergehen soll
• Sicherung des Verkäufers: bei Nichtzahlung kann der Verkäufer die Kaufsache mit der
Eigentumsklage (§ 366 ABGB) herausverlangen
• nur bei beweglichen Sachen möglich
• verzichtet auf jegliche Publizität

26
Q

Titel (bei vertraglichen Transaktionen)

A
  • wirksames Verpflichtungsgeschäft: Verpflichtung des Veräußerers, dem
    Erwerber das Eigentum an einer Sache zu verwaschen
  • Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen
  • ungeeignet: Miete, Leihe
27
Q

Modus

A
  • unbewegliche Sachen: durch Eintragung ins Grundbuch
  • bewegliche Sachen: durch Übergabe
    ▪ körperlich von Hand zu Hand (§ 426 ABGB)
    ▪ durch Zeichen (§ 427 ABGB) bei Unmöglichkeit/Untunlichkeit
    körperlicher Übergabe
    ▪ durch Erklärung (§ 428 ABGB)
    Übergabe kurzer Hand (Besitzauflassung, traditio brevi manu):
    Sache befindet sich bereits beim Erwerber, der sie bisher nur
    innehatte
    Besitzkonstitut (Besitzauftragung, constitutum possessorium):
    Sache bleibt beim Veräußerer, der sie nunmehr für den
    Erwerber innehat
    Besitzanweisung: Dritte hat Sache, ihm wird mitgeteilt, dass er
    diese nunmehr für Erwerber innehat, Zustimmung des Dritten
    nicht erforderlich
  • Übergabe hat durch Veräußerer/durch einen von ihm beauftragten Dritten zu
    erfolgen
  • Übergabe muss an Erwerber/an einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen
  • Versendung:
    ▪ Eigentumsübergang erst mit Aushändigung an den Übernehmer
    ▪ § 429 ABGB:
    Vorverlagerung des Eigentumsübergangs, wenn Sache mit
    Willen des Übernehmers an anderen Ort als den Erfüllungsort
    übersendet wird
    Sache bereits mit Aushändigung an eine mit der Übersendung
    betraute Person übergeben
28
Q

Verfügungsberechtigung des Veräußerers

A
  • derivativer Erwerb setzt Verfügungsberechtigung des Veräußerers voraus,
  • Voraussetzung:
    ▪ Veräußerer ist selbst Eigentümer der Sache oder
    ▪ Veräußerer ist kraft Gesetzes zur Verfügung berechtigt oder
    ▪ Veräußerer ist kraft rechtsgeschäftlicher Ermächtigung seitens des
    Berechtigten zur Verfügung berechtigt
29
Q

Gutgläubiger Eigentumserwerb

A

• allgemeine Erfordernisse:
- Veräußerer ist nicht selbst Eigentümer/kraft Gesetzes oder
rechtsgeschäftlicher Ermächtigung zur Übertragung des Eigentums befugt →
kann kein Eigentum rechtswirksam übertragen
- Erwerber kann aufgrund seines guten Glaubens originär Eigentum an der
Sache erlangen
- alle Erfordernisse für derivativen Erwerb (Titel und Modus) außer
Verfügungsberechtigung müssen erfüllt sein
• öffentlicher Glaube:
- Grundbuch:
▪ grundbuchrechtlicher Vertrauensgrundsatz (materielles
Publizitätsprinzip): Erwerber einer unbeweglichen Sache, der auf
Grundbuchstand vertraut, soll geschützt werden
▪ gutgläubig ist, wer bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit des
Grundbuchstandes nicht erkennen konnte
▪ tatsächliche Einsichtnahme in Grundbuch nicht Voraussetzung
- Einantwortung und Europäisches Nachlasszeugnis:
▪ Gutglaubensschutz genießt, wer einen Gegenstand der
Verlassenschaft von einem Scheinerben erwirbt und auf Richtigkeit
der erfolgten Einantwortung/eines Europäischen Nachlasszeugnisses
vertraut (§ 824 ABGB, Art. 69 ErbVO)
▪ nur grobe Fahrlässigkeit schadet

30
Q

gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen

A

’- sonstiger Erwerber einer beweglichen Sache wird unter bestimmten
Voraussetzungen (§ 367 ff ABGB) in seinem Vertrauen auf Berechtigung des
Veräußerers geschützt
- gutgläubiger (redlicher) Erwerber weiß weder, noch muss er vermuten, dass
Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist/nicht zur Veräußerung berechtigt
ist
- einfache Fahrlässigkeit schadet
- Vertrauen des Erwerbers nur schutzwürdig, wenn er die Sache … erworben
hat:
▪ gegen Entgelt
▪ in einer öffentlichen Versteigerung (IO, EO)
▪ von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens
▪ von jemandem, dem die Sache anvertraut wurde (Vertrauensmann)
- auch an gestohlenen, verlorenen, abhanden gekommenen Sachen möglich
• Geld und Inhaberpapiere: jeder redliche und entgeltliche Erwerber geschützt

31
Q

Vermengung, Vermischung, Verarbeitung

A

• gesetzlicher Eigentumserwerb durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung
einer fremden Sache mit der eigenen
• wichtigster Fall: Vermengung von Geld/sonstigen vertretbaren Sachen mit anderem
Geld/sonstigen gleichartigen vertretbaren Sachen), sodass sie nicht mehr
unterschieden werden können (§ 371 ABGB)
• sonstige Fälle (unlösbarer) Verbindungen fremder Sachen mit eigenen
(§§ 415, 416 ABGB):
- Eigentum fällt dem zum dessen Sache als Hauptsache anzusehen war
- lässt sich Hauptsache nicht ausmachen, entsteht Miteigentum an der neuen
Sache: Quoten richten sich nach Wert der verbundenen Sachen
- derjenige, den geringeres Verschulden trifft/der höherwertigen Anteil hatte,
hat Auswahlrecht:
▪ Alleineigentum gegen Wertersatz
▪ Überlassen des Eigentums an den anderen und Forderung von
Wertersatz

32
Q

. (irreversible) Verarbeitung

A
  • Eigentum fällt dem zum dessen Sache als Hauptsache anzusehen war
  • lässt sich Hauptsache nicht ausmachen, entsteht Miteigentum an der neuen
    Sache: Quoten richten sich nach Wert der verbundenen Sachen
  • derjenige, den geringeres Verschulden trifft/der höherwertigen Anteil hatte,
    hat Auswahlrecht:
    ▪ Alleineigentum gegen Wertersatz
    ▪ Überlassen des Eigentums an den anderen und Forderung von
    Wertersatz
  • Wert der Arbeitsleistung des Verarbeitenden (+ Wert der Sache) maßgebend
33
Q

Ersitzung

A

• gutgläubiger Erwerb durch Ersitzung
• Ersitzungszeit muss abgelaufen sein
• Erwerber muss während gesamter Ersitzungszeit redlich bleiben
• leichte Fahrlässigkeit schaden
• eigentliche Ersitzung:
- qualifizierter Besitz erforderlich: Besitz muss rechtmäßig, redlich und echt
sein
- für Ersitzung erforderlicher Rechtstitel muss geeignet sein, Eigentum zu
verschaffen
- Ersitzungszeit bei beweglichen Sachen: 3 Jahre
- Ersitzungszeit bei beweglichen Sachen: 6 Jahre
▪ Erwerb von unredlichem/unechten Besitzer oder
▪ Vormann kann nicht angegeben werden oder
▪ Ersitzung einer Sache einer juristischen Person
- Abwesenheit des Voreigentümers bei Ersitzung von beweglichen Sachen:
Verlängerung/Hemmung der Ersitzungszeit (Höchstfrist: 30 Jahre)
- Ersitzungszeit bei unbeweglichen Sachen: 30 Jahre

34
Q

uneigentliche Ersitzung

A
  • echter oder redlicher Besitz (→ Titel darf fehlen)
  • Ersitzungszeit: 30 Jahre
  • Ersitzungszeit, wenn Voreigentümer juristische Person des
    öffentlichen/privaten Rechts ist: 40 Jahre
35
Q

Beschränkte dingliche Rechte

A

• beschränkte dingliche Rechte: alle dinglichen Rechte, die nicht Eigentumsrechte sind ‘’
• Teilbefugnisse des Eigentums an fremden Sachen: Abspaltungen vom Vollrecht
• Pfandrecht: Recht zur vorzugsweisen Befriedigung wegen einer Forderung
• Dienstbarkeiten (Servituten): Recht zur Nutzung einer Sache oder Untersagung
bestimmter Nutzungen durch den Eigentümer
• Reallasten: Recht auf wiederkehrende Leistungen durch den Eigentümer
• Baurecht: Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben

36
Q

Pfandrecht

A

• beschränktes dingliches Recht eines Gläubigers (Pfandgläubiger,
Hypothekargläubiger), sich aus einer bestimmten Sache (Pfand, Pfandsache)
vorzugweise zu befriedigen, wenn die damit gesicherte Forderung trotz Fälligkeit
nicht beglichen wird (§ 447 ABGB)
• dient der dinglichen Besicherung einer Forderung
• jede Sache, die im Verkehr steht (§ 448 ABGB) kann Gegenstand eines Pfandrechts
sein, sofern sie verwertbar ist
• Faustpfand: Pfandrecht an beweglichen Sachen
• Hypothek: Pfandrecht an unbeweglichen Sachen

37
Q

Begründung des Pfandrechts

A

• gültiger Titel erforderlich: ergibt sich aus
- Gesetz selbst oder
- aus einem Pfandbestellungsvertrag (§§ 1368 ff ABGB) zwischen Pfandgeber
und Pfandnehmer (vertragliches Pfandrecht)
• Pfandrecht kann vom Schuldner der besicherten Forderung selbst oder von einem
Dritten (Drittpfandbesteller) bestellt werden
• Modus:
- unbewegliche Sachen (Hypothek): Eintragung ins Grundbuch
- bewegliche Sachen: Übergabe (Faustpfandprinzip)
- gleiche Anforderungen wie beim derivativen Eigentumserwerb
- Übergabe durch Besitzkonstitut wird dem Publizitätsprinzip nicht gerecht
• Bestand der gesicherten Forderung (Akzessorietät des Pfandrechts):
- Existenz der gesicherten Forderung Voraussetzung für Ent- und Bestehen des
Pfandrechts
- Untergang der gesicherten Forderung → Pfandrecht fällt automatisch fort
. • derivativer Erwerb → hängt von der Verfügungsberechtigung des Bestellers ab (→ es
gelten die gleichen Grundsätze wie beim Übertragen des Eigentums)
• gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts:
- Pfandsache wird vom Nichtberechtigten verpfändet (§ 456 ABGB)
- Wahl des Eigentümers:
▪ Schadloshaltung des Pfandgläubigers: Begleichen der besicherten
Forderung → kann Sache herausverlangen
▪ lässt Pfand fahren: begnügt sich mit Schadenersatzansprüchen
gegenüber dem nichtberechtigten Verpfänder/Dritten

38
Q

Dienstbarkeiten

A

• beschränktes dingliches Nutzungsrecht, eine fremde Sache auf eine bestimmte Art zu
nutzen/bestimmte Einwirkungen des Eigentümers auf Sache zu untersagen
• Eigentümer wird verpflichtet, etwas zu dulden/zu unterlassen (§ 472 ABGB)
• Grunddienstbarkeiten (Realservituten):
- dienen der besseren Nutzung des begünstigten (herrschenden) Grundstücks
- berechtigt ist jeweiliger Eigentümer des herrschenden Grundstücks
- dienendes Grundstück: Liegenschaft, die benutzt werden darf
- z.B.: Wegerechte, Weiderechte
• persönliche Dienstbarkeiten (Personalservituten):
- stehen ganz bestimmten Personen zu
- erlöschen durch den Tod der berechtigten Person
- z.B.: Fruchtgenuss (Nießbrauch):
▪ Recht, fremde Sache unter Schonung der Substanz unbeschränkt zu
nutzen
▪ Fruchtgenießer hat Recht auf vollen Ertrag
- Gebrauchsrecht: dingliches Nutzungsrecht zur Befriedigung der eigenen
Bedürfnisse des Berechtigten

39
Q

Begründung von Dienstbarkeiten

A

• Titel, Modus und Verfügungsberechtigung desjenigen, der Dienstbarkeit einräumt,
erforderlich
• Titel: Gesetz selbst, Verträge, letztwillige Verfügungen, Richterspruch
• Modus bei beweglichen Sachen: Übergabearten nach §§ 426 ff ABGB
• Modus bei unbeweglichen Sachen: Eintragung ins Grundbuch
• Dienstbarkeit kann kraft Ersitzung erworben werden

40
Q

Beendigung

A

• Untergang der dienenden Sache
• Verzicht
• Zeitablauf bei Befristung
• gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Sache
• Verjährung infolge Nichtausübung: nach 30 oder 40 Jahren
• Verjährung, wenn der Berechtigte an Ausübung der Servitut gehindert wird und sich
nicht dagegen wehrt: 3 Jahre (Freiheitsersitzung: § 1488 ABGB)