Sachenrecht Flashcards
(40 cards)
Begriff sachenrecht
absolute Herrschaftsrechte von Rechtssubjekten über Rechtsobjekte (Sachen)
Sachenrecht: Weiter Sachbegriff
• § 285 ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der
Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
• körperliche und unkörperliche Sachen
• ausgenommen: lebender Mensch und alles, was mit ihm verbunden ist
• Sachbegriff:
- rein normativer Begriff
- körperliche Sachen
- Forderungsrechte
- Immaterialgüterrechte
Sachenrecht:-Enger Sachbegriff
• nur körperliche Sachen
• bewegliche und unbewegliche Sachen (Immobilien): wichtige Regelungen ergeben
sich erst aus Grundbuchsrecht
• Sache und Sachbestandteile:
- unselbstständiger Bestandteil einer einheitlichen Sache: Verbindung des
Teiles mit Rest der Sache so eng, dass Teil von der Rechtssache tatsächlich
nicht/nur durch unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte
- eigene Nebensache:
▪ Teil kann sowohl tatsächlich als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung
von der Hauptsache getrennt werden, ist dieser aber dauerhaft
funktional zugeordnet (§ 294 ABGB)
▪ selbstständige Bestandteile (z.B.: Autoreifen – Auto)
▪ Zubehör (Traktor – Bauernhof)
Tiere
• § 285a ABGB: ‘
- Tiere sind keine Sachen
- Appellcharakter: verantwortungsvoller Umgang mit Tieren als Mitgeschöpfen
• weitestgehend wie Sachen behandelt → Anwendung der Regeln des Sachenrechts
• Besonderheit im Schadenersatzrecht: auch für Tiere gebühren Heilungskosten
(§ 1332a ABGB), auch wenn diese den Wert des Tieres übersteigen
Publizität
• Sachenrechte: absolute Rechte → gegen jedermann durchsetzbar
• Bestehen und Übertragen von Sachenrechten müssen für jedermann offenkundig
sein
• Sachenrechte müssen allgemein erkennbar sein
• bewegliche Sachen: Besitz
• unbewegliche Sachen: Grundbuch
Typenzwang
• nur eine geschlossene Zahl von Sachenrechten
• keine privatautonome Gestaltung
• Rechtsubjekte müssen sich jener dinglicher Rechte bedienen, die ihnen
Rechtsordnung zur Verfügung stellt:
- Eigentum
- Pfandrechte
- Dienstbarkeiten
- Reallasten
- Baurecht
Spezialität
• dingliche Rechte bestehen immer nur an bestimmten Einzelsachen
• Sachgesamtheit kann nicht Gegenstand eines Sachenrechts sein
• Begründung/Übertragung von dinglichen Rechten nur für jede einzelne Sache
möglich
• Gesamtsachen:
- mehrere Einzelsachen, die als eine Sache angesehen werden (§ 302 ABGB)
- können durch einheitlichen symbolischen Akt übergeben werden
- dingliches Recht bezieht sich auf Einzelsache, nicht auf Gesamtsache
Besitz Innehabung
• Inhaber: hat Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsam (§ 309 Satz 1 ABGB)
• Innehabung (corpus): rein äußerlich
• Sache muss sich im Herrschaftsbereich einer Person befinden
• unmittelbarer Inhaber: hat Sache selbst im Machtbereich
• mittelbarer Inhaber: Innehabung wurde durch einen anderen vermittelt
Besitz
• Sachbesitz
- Sachbesitzer: will Sache, die er innehat, als die seinige behalten (animus rem
sibi habendi, § 309 Satz 2 ABGB)
- subjektiver Besitzbegriff:
▪ mittelbare/unmittelbare Innehabung der Sache
▪ Wille, Sache für sich zu haben
- unerheblich, ob ein Recht besteht (oder dieses bewusst ist), die Sache als die
seinige haben zu wollen
- kein Sachbesitzer: derjenige, der einem anderen Innehabung vermittelt
• Rechtsbesitz: wird angenommen, wenn jemand mit einer gewissen Dauerhaftigkeit
ein Recht als das seinige ausübt (z.B.: Mieter, Entleiher, Pächter, Pfandgläubiger)
Abstufung des Besitzes
• Besitz als solcher: kein dingliches Recht → nur faktische Herrschaft des Besitzers über
Sache
• qualifizierter Besitz: kommt einem dinglichen Recht nahe
- rechtmäßiger Besitz:
▪ zum Besitz berechtigender Titel (kein Titel → unrechtmäßig)
▪ § 323 ABGB: wird vermutet (Rechtsscheinwirkung des Besitzes)
- redlicher Besitz:
▪ Besitzer hält Sache, die er besitzt, für die seinige
▪ unredlicher Besitzer: wer weiß/hätte erkennen können, dass Sache,
die er besitzt, einem anderen gehört (§ 326 ABGB)
▪ § 328 ABGB: wird im Zweifel angenommen
▪ nicht jeder redliche Besitzer besitzt rechtmäßig (und umgekehrt)
- echter Besitz: Sache wurde einem anderen weder gewaltsam (vi), noch
gewaltsam (clam) entzogen, noch wurde bezüglich einer mittels Bittleihe
anvertrauten Sache missbräuchlich Besitzwillen entwickelt (precario modo)
• Besitzschutz
Besitzstörungsverfahren (§§ 454 ff ZPO)
- jeder Besitzer ist gegen eigenmächtige Enziehung/Störung der Innehabung
von in seiner Gewahrsam befindlichen Sachen durch rasches und vorläufiges
Gerichtsverfahren geschützt
- Besitzer muss nur seinen bisherigen Besitz und die Störung nachweisen
(possessorisches Verfahren)
- kann auch von Mitbesitzer wegen eigenmächtigen Handelns eines anderen
Mitbesitzers angestrengt werden
- Geltendmachung: Frist von 30 Tagen nach Bekanntwerden der Störung
- wahre Eigentumslage wird nicht geprüft → bleibt einem regulären Verfahren
(petitorisches Verfahren) vorbehalten
- steht auch dem unrechtmäßigen und unredlichen Besitzer zu
Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (§ 372 ABGB)
- qualifizierter Besitzer gegen den, der Besitz stört/entzieht
- schützt relativ besseres Recht zum Besitz (→ petitorische Klage)
- Kläger dringt nur gegen anderen durch, wenn er rechtlich besser legitimiert
ist, Sache zu besitzen - §§ 373 f ABGB: regelt, welche Rechtsposition der Prozessparteien die relativ
bessere ist - für Eigentümer interessant: ersparen Eigentumsbeweis
- römisches Recht: actio publiciana
Publizitätsmittel beim Erwerb dinglicher Rechte
- Besitz: Instrument der Publizität beim Erwerb dinglicher Rechte
- Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen: Übergabe notwendig
(Übertragung des Besitzes) - Liegenschaften: bloße Einräumung des Besitzes genügt nicht → Eintragung
des dinglichen Rechts an Liegenschaft in Grundbuch erforderlich
Ersitzung
- Voraussetzung:
▪ Besitz
▪ Verhalten als hätte man ein Recht
▪ guter Glaube
▪ Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeit - infolge Zeitablaufs wird ein Recht erworben
- wirklich Berechtigter verliert sein Recht
Begriff und Formen des Eigentums
• subjektives Recht
• Eigentum: (grundsätzlich) unbeschränkte Befugnis, über Sache rechtlich und
tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB)
• umfassendstes aller dinglichen Rechte (Vollrecht)
• beschränke dingliche Rechte: alle anderen dinglichen Recht im Verhältnis zum
Eigentumsrecht
• keine unbeschränkte Rechtsmacht:
- Überhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt,
als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die
in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles
vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. (§ 364 (1) ABGB)
- Nachbarrechte gegenüber Dritten (§§ 364 ff ABGB): Eigentümer benachbarter
Grundstücke haben bei Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu
nehmen
- zahllose öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts (darf dem
Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen im Öffentlichen Interesse
gegen Entschädigung entzogen werden → Enteignung (§ 365 ABGB))
Alleineigentum und Miteigentum
- Alleineigentum: Sache gehört einem einzigen Rechtssubjekt
- Miteigentum (§§ 825 ff ABGB): mehrere Personen haben eine Sache
gemeinsam
▪ jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil (Quote) an der im
Miteigentum stehenden Sache
▪ grundsätzlich kein Miteigentum an bestimmten körperlichen Teilen
der Sache
▪ jeder Miteigentümer kann über seine ideelle Quote selbstständig
verfügen
▪ Verwaltung und Benutzung stehen allen Miteigentümern gemeinsam
zu
▪ Mehrheitsprinzip nach Anteilen
▪ bei wichtigen Maßnahmen muss der opponierenden Minderheit
Sicherstellung für drohende Schäden geleistet werden
Wohnungseigentum
- besondere Form des Miteigentums
- das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumtes dingliches Recht,
eine selbständige Wohnung/sonstige selbstständige Räumlichkeit/einen Kfz-
Stellplatz ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen
(§ 2 WEG 2002) - der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil ist unteilbar
- zwei natürliche Personen können eine Eigentümerpartnerschaft bilden
- Wohnungseigentümergemeinschaft:
▪ Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Liegenschaft
▪ juristische Person
▪ beschränkte Rechtsfähigkeit - Verwaltung der Liegenschaft: durch Wohnungseigentümergemeinschaft
selbst oder einen dafür bestellten Verwalter
Eigentumsschutz
• Eigentumsrecht: gegen jedermann geschützt
• Eigentumsklage (§ 366 ABGB, rei vindicatio):
- Klage auf Herausgabe der Sache
- gegen jeden unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber der Sache, der kein
Recht zur Innehabung hat
• Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (§ 372 ABGB, actio publiciana):
- Klage auf Herausgabe der Sache
- setzt keinen Eigentumsnachweis voraus
• Eigentumsfreiheitsklage (§ 354 ABGB, actio negatoria)
- Klage auf Unterlassung einer andauernden/zu befürchtenden Störung des
Eigentums
- auf Beseitigung allfälliger Störungsfolgen gerichtet
• im Prozessrecht geregelte Rechtsbehelfe zum Schutz des Eigentums:
- Eigentumsfeststellungsklage (§ 228 ZPO)
- Exszindierungsklage (§ 37 EO)
- Aussonderungsklage (§ 44 IO)
- Löschungsklage (§ 61 GBG)
- Besitzstörungsklage
- Deliktsrecht
- Bereicherungsrecht (Verwendungsanspruch)
grobkörperliche Einwirkungen
- müssen unter keinen Umständen geduldet werden
- können mit der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) bekämpft werden
- inklusive unmittelbarer Zuleitung (§ 364 (2) ABGB)
Immissionen
- Einwirkungen durch positive Zuführung feinkörperlicher Stoffe, deren
Ausbreitung nicht ohne weiteres/unmittelbar beherrschbar ist - Einwirkungen durch unkörperliche Beeinträchtigungen, deren Ausbreitung
nicht ohne weiteres/unmittelbar beherrschbar ist - Nachbar kann sie nur unter erschwerten Voraussetzungen (§ 364 (2) ABGB)
abwehren:
▪ Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen
Maßes
▪ wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des
Grundstücks - Immissionen ausgehend von einer behördlich genehmigten Anlage:
▪ muss Nachbar immer dulden
▪ verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch (§ 364 a ABGB,
Eingriffshaftung) - negative Immissionen:
▪ Vorenthaltung einer ansonsten gegebenen erwünschten Einwirkung
(z.B.: Sonnenlicht)
▪ keine Abwehrmöglichkeit
▪ § 364 (3) ABGB: Ausnahme für von Bäumen oder anderen Pflanzen
bewirktem Entzug von Licht oder Luft, der abgewehrt werden kann,
wenn dieser Entzug das ortsübliche Maß überschreitet/zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führt
• keine Abwehrmöglichkeit gegenüber bloß ideellen Beeinträchtigungen
Titel und Modus (§§ 380, 423 – 425 ABGB)
• rechtlicher Titel (titulus):
- Grund (causa) für Erwerb
- warum jemand Eigentum/anderes dingliches Recht erwerben soll
• rechtlich anerkannte Erwerbsart (modus): wie jemand Eigentum/anderes dingliches
Recht erwerben soll
derivativer (mittelbarer) Erwerb:
- erworbenes Eigentumsrecht wird vom Recht eines Vormannes abgeleitet
- Titel (§ 424 ABGB): Verpflichtungsgeschäft, letztwillige Verfügung,
richterliche/behördliche Entscheidung, Anordnung des Gesetzes - Modus: Übergabe (§ 425 ABGB), Einverleibung im Grundbuch (§ 431 ABGB)
- nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (niemand kann einem
anderen mehr Rechte verschaffen als er selbst hat):
▪ Berechtigung des Vormanns tritt als Grundvoraussetzung zu Titel und
Modus hinzu
▪ Vormann nicht verfügungsberechtigt → kein derivativer Erwerb
möglich
originärer (ursprünglicher) Erwerb:
- Eigentumsrecht wird unabhängig vom Recht eines Vormannes erworben
- gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten, Ersitzung, Zueignung
(§ 381 ABGB), natürlicher Zuwachs, künstlicher Zuwachs - Titel: liegt in der gesetzlichen Bestimmung selbst
- Modus: liegt in der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands
Prinzip der kausalen Tradition
• Erfordernisse zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums:
- wirksames Verpflichtungsgeschäft als Titel (Kausalgeschäft, causa)
- Übergabe (modus)
• dingliche Einigung:
- theoretisch erforderlich, praktisch fast immer im Kausalgeschäft impliziert
- Liegenschaften: Erfordernis einer dinglichen Einigung (Aufsandungserklärung)