Vertragliche Schuldverhältnisse Flashcards

1
Q

Ziel und Dauerschuldverhältnisse

A

• Zielschuldverhältnisse: Erbringung einer einmaligen Leistung • Dauerschuldverhältnisse:
- länger andauerndes/laufend wiederkehrendes Verhalten
- enden durch Zeitablauf/einvernehmliche Auflösung/Kündigung
- können aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden
- Anfechtung wirkt ex nunc

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2
Q

Vertragstypen

A

• Vertragsfreiheit (Inhaltsfreiheit): Rechtssubjekte können vereinbaren, was auch immer sie wollen
• besondere Regelungen für bestimmte, besonders gängige Vertragstypen
→ Erleichterung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs → Schutzzweck

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3
Q

Veräußerungsverträge

A

Zweck, Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen
- Kaufvertrag (§§ 1053 ff ABGB):
▪ Erwerben von Eigentum an Sachen gegen Zahlung eines Geldbetrages ▪ Hauptpflichten:
􏰁 Pflicht des Verkäufers, dem Käufer Eigentum an der Sache zu verschaffen
􏰁 Pflicht des Käufers, Kaufpreis zu zahlen
􏰁 keine Abnahmepflicht des Käufers

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4
Q

Tauschvertrag (§§ 1045 ff ABGB)

A

▪ Übertragen von Eigentum einer Sache gegen eine andere Sache
▪ Grundform des entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts

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5
Q

Schenkung (§§ 938 ff ABGB):

A

▪ unentgeltliche Übertragung des Eigentums an einer Sache
▪ Gültigkeit bedarf der wirklichen Übergabe des
Schenkungsgegenstands/Errichtung eines Notariatsaktes
(§ 1 NotAktsG)
▪ dürfen aus bestimmten Gründen einseitig widerrufen werden

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6
Q

Gebrauchsüberlassungsverträge

A

räumen den zeitbezogenen Gebrauch von Sachen ein, ohne endgültige Übertragung der Sache ins Eigentum des anderen
- Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB):
▪ Miete: entgeltliche Überlassung einer bestimmten (un)beweglichen
Sache zum Gebrauch
▪ Pacht: entgeltliche Überlassung einer (un)beweglichen Sache zum
Gebrauch und zur Fruchtziehung
- Leihe (§§ 971 ff ABGB):
▪ unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit
▪ Realvertrag: Vertrag kommt erst zustande, wenn Sache dem Entlehner
übergeben wird
▪Bittleihe (precarium): Leihe auf jederzeitigem Widerruf→jederzeitige
Rückgabepflicht
- Darlehensvertrag (§§ 983 ff ABGB):
▪ Überlassen von Geld/Sachkapital auf Zeit
▪ endgültiger Eigentumsübergang der konkret überlassenen Mittel
▪ nur über vertretbare Sachen
▪ Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber bei
Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte
zurückzugeben
▪ entgeltliches Gelddarlehen: Kreditvertrag (§ 988 ABGB)

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7
Q

Dienstleistungsverträge

A

bestimmte Tätigkeiten (Handlungen) des Schuldners
- Arbeitsvertrag (§§ 1151 ff ABGB)
▪ Rechtsgrundlage der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ▪ Arbeitnehmer:
􏰁 verrichtet versprochenen Dienste unter Weisung des Arbeitgebers
􏰁 kann sich weder Arbeitszeit noch Arbeitsort aussuchen
􏰁 in fremder Betriebsorganisation eingegliedert
􏰁 arbeitet mit fremden Betriebsmitteln
􏰁 persönlich leistungspflichtig
􏰁 schuldet keinen bestimmten Erfolg, nur Sorgfalt bei der Arbeitsleistung
▪ Grundtatbestand des Arbeitsrechts
􏰁 Individualarbeitsrecht: regelt Arbeitsverhältnis zwischen einem
Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer
􏰁 kollektives Arbeitsrecht: Verhältnis Arbeitnehmervertreter –.
Arbeitgeber(vertreter)
􏰁 Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen: normengleiche Wirkung

  • Freier Dienstvertrag
    ▪ Verrichtung von Diensten auf Zeit
    ▪ kein bestimmter Arbeitserfolg zugesagt
    ▪ freie Dienstnehmer: nicht persönlich abhängig
    ▪ arbeitnehmerähnliche Personen: freie Dienstnehmer, die von einem
    einzigen Dienstgeber wirtschaftlich abhängig sind
    ▪ Handelsvertretervertrag (HVertrG), Handelsmakler- und
    Zivilmaklervertrag (MaklerG)
  • Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB)
    ▪ eine Partei (Werkunternehmer) verpflichtet sich gegenüber anderer Partei (Besteller) zu bestimmtem Erfolg ((un)körperliches Werk)
    ▪ Werkunternehmer:
    􏰁 nicht in persönlicher Abhängigkeit
    􏰁 arbeitet in eigener Verantwortung mit eigenen Betriebsmitteln
    und eigenen Gehilfen
    􏰁 verpflichtet, Werk ordnungsgemäß nach Vorstellungen des
    Bestellers herzustellen
    ▪ Besteller:
    􏰁 hat Werklohn zu zahlen
    􏰁 Sphärentheorie: Gefahren, die der Sphäre des Bestellers
    zuzurechnen sind, treffen diesen
  • Auftrag (§§ 1002 ff ABGB):
    ▪ Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für einen anderen auf dessen Rechnung
    ▪ (un)entgeltlich
    ▪ begründet Pflicht des Auftragnehmers zur Besorgung der ihm
    übertragenen Geschäfte
  • Verwahrungsvertrag (§§ 957 ff ABGB)
    ▪ Verwahrung einer bestimmten Sache auf Zeit ▪ (un)entgeltlich
    ▪ Verwahrer
    􏰁 stellt Raum zur Verfügung
    􏰁 Obsorgepflichten
    ▪Realvertrag→kommt erst mit Übernahme der Sache zustande
    • Sicherungsverträge: dienen ausschließlich der Sicherung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner
  • Bürgschaft (§§ 1346 ff ABGB)
    ▪ Versprechen, den Gläubiger zu befriedigen, sollte der Schuldner nicht
    zahlen
    ▪ bedarf Schriftform
    ▪ akzessorisch: zwingend vom Bestehen der Hauptschuld abhängig
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8
Q

Gemischte und atypische Verträge

A

• Gemischte Verträge:
- kombinieren Merkmale verschiedener Vertragstypen
- einzelne Bestandteile lassen sich nicht voneinander trennen → Vertrag nicht
teilbar
- Absorptionstheorie: ein Vertragstyp so dominierend, dass die für ihn
geltenden Regelungen den Gesamtvertrag prägen
- Kombinationstheorie: Kombination der jeweils passenden gesetzlichen
Regelungen für die in der Mischung enthaltenen Vertragstypen
• Atypische Verträge: nur wenige gesetzliche Anhaltspunkte

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9
Q

Verbraucherverträge

A

• Verbraucherverträge: Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
• gestörte Vertragsparität: strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer
• Schutzinstrumente:
- Informationsrechte: Verbraucher soll vom Unternehmer alle Informationen
erlangen, die er benötigt, um überlegte Entscheidung über Vertragsschluss/Aufrechterhaltung des Vertrags zu treffen und hinsichtlich seiner Rechte Bescheid zu wissen
- Rücktrittsrechte: Verbraucher hat bei bestimmten Verträgen Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) ohne weitere Begründung vom Vertrag wieder zu lösen
- Kontrolle von Vertragsbedingungen und Vertragsdurchführungen: Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln, zwingende Vorgabe bestimmter Mindestrechte
• Verbraucherschutzrecht: relativ zwingendes Recht → kann nur zugunsten des Verbrauchers abbedungen werden (beruht größtenteils auf EU-Richtlinien)

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10
Q

Unternehmer- und Verbraucherbegriff

A

• Unternehmer (§ 1 (1) Z. 1 und (2) KSchG):
- jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört
- Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit
- stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts gleich
- bestimmte juristische Personen: Unternehmer kraft Rechtsform
• Verbraucher (§ 1 (1) Z 2 KSchG): Person, die konkret nicht als Unternehmer handelt
• Existenzgründungsgeschäfte zählen noch nicht zum unternehmerischen Bereich
(§ 1 (3) KSchG und § 343 (3) UGB)
• niemand ist per se Unternehmer oder Verbraucher → situationsbezogen

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11
Q

Die wichtigsten Regeln des Verbrauchervertragsrechts

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

A
  • erstes Hauptstück: Verbraucherverträge
  • zweites Hauptstück: Verbandsklage
  • drittes Hauptstück: ergänzende Bestimmungen
  • Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten (§ 5a KSchG)
  • Sondervorschriften zur Erfüllung einer Geldschuld (§ 6a KSchG), zu
    Leistungsfristen (§ 7a KSchG), zum Gefahrenübergang beim
    Versendungsverkauf (§ 7b KSchG)
  • strengere Kontrolle missbräuchlicher/unklarer Vertragsklauseln (§ 6 KSchG)
  • Unabdingbarkeit und besondere Recht bezüglich Gewährleistung und
    Garantie (§§ 8 – 9b KSchG)
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12
Q

Fernabsatz und Außwärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

A
  • Recht der im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge
  • Fernabsatzvertrag: Vertrag, der…
    ▪ unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
    geschlossen wurde
    ▪ im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und
    Dienstleistungssystems geschlossen wurde
  • Informationspflichten
  • Button-Lösung (§ 8 (2) FAGG)
  • besondere Bestätigungspflicht bei Verträgen nach Cold Calling (§ 9 (2) FAGG)
  • 14-tägiges Rücktrittsrecht (§ 11 FAGG):
    ▪ ausgeschlossen bei Warenanfertigung nach Kundenspezifikation
    ▪ ausgeschlossen wenn Verbraucher Professionisten für dringende
    Reparatur- und Wartungsarbeiten ruft
    ▪ hat Unternehmer Verbraucher nicht über Rücktrittsrecht belehrt,
    verlängert sich Rücktrittsfrist auf bis zu 1 Jahr und 14 Tage→keine Vergütungspflichten für Verbraucher wegen Benutzung der Ware/erbrachte Dienstleistungen
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13
Q

Weitere Sondergesetze

A
  • Recht der Teilnutzungsverträge (Timesharing) einschließlich
    Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge (TNG)
  • Recht der Verbraucherkreditverträge (VKrG → Klassische Kreditverträge,
    Zahlungsaufschübe, sonstige Finanzierungshilfen; HIKrG→Kreditverträge von Verbrauchern, die für Erwerb/Erhalt von Liegenschaften bestimmt/durch Pfandrecht oder anderes Recht an solchen Sachen besichert werden)
  • Finanzdienstleistung im Fernabsatz (FernFinG)
  • überall 14-tägiges Rücktrittsrecht außer bei HIKrG:
    ▪ Bedenkzeit und kürzere Rücktrittsfrist ▪ Unternehmer:
    􏰁 umfassende vorvertragliche Informationspflichten
    􏰁 Pflicht, dem Verbraucher bestimmte Informationen auf einem
    dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen
    􏰁 Fülle spezifischer Vertragspflichten
  • Pauschalreisegesetz (PRG):
    ▪ Informationspflichten und Rücktrittsrecht
    􏰁 an keine Frist gebunden
    􏰁 von Entschädigungszahlung abhängig
    ▪ Reihe besonderer Schutzbestimmungen
    􏰁 bei Reisemängeln
    􏰁 für Übertragbarkeit des Anspruchs auf die Pauschalreise
    ▪ Anwendbarkeit nicht von Verbrauchereigenschaft einer Partei
    abhängig
    ▪ stellt auf bestimmte Verträge zwischen einem Unternehmer und
    einem Reisenden (kann Unternehmer sein) ab
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