Fahrlässigkeit Flashcards
(18 cards)
Prüfschema Fahrlässigkeit
I. Tatbestand
1. Objektive Tatbestandsmerkmale des Delikts
- Insbesondere Handlung, Erfolg, Kausalität - Einheitstäterprinzip: Teilnahme ausgeschlossen, jeder, der eine Sorgfaltspflicht verletzt, handelt als Täter fahrlässig (Bsp: auch derjenige, der einen anderen dazu bestimmt, im Wald auf Äste zu schießen, macht sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, sofern ein Mensch getroffen wird)
- Sorgfaltspflichtverletzung (oder Obliegenheitsverletzung)
- Unerlaubtes Risiko der tatbestandsmäßigen Rechtsgutsverletzung
- Indizien: Verstoß gegen Rechtsnorm, Standards (DIN etc.), lex artis, Sitten
- Ausnahmen: erlaubtes Risiko/ Sozialadäquanz
- Bestehen und Umfang der Pflicht kann von Person des Täters abhängen
- Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Risikos/ Schadens
- Objektiv, aber Sonderwissen und -fähigkeiten zu berücksichtigen
- Subjektiv in konkreter Situation [ggf. übersichtlicher nach der obj. Zurechnung geprüft, von manchen Autoren auch erst in der Schuld]
- Kenntnis der pflichtbegründenden Umstände + tatsächliche Möglichkeit, Pflicht zu erfüllen (inklusive dazu nötiger Kenntnisse)
- Objektive Zurechnung
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit durch Befolgen der verletzten Norm)
- Risiko- bzw. Schutzzweckzusammenhang
(verletze Norm muss gerade dem Schutz vor Risiken wie dem verwirklichten dienen) - Ggf. weitere Aspekte: z.B. Eigenverantwortlichkeit des Opfers, aber kein allg. Regressverbot
II. Rechtswidrigkeit
- i.d.R. subjektives Rechtfertigungselement nicht erforderlich (str.)
III. Schuld
- Allg. Schuldausschluss- und Entschuldigungsgründe; ggf. fahrlässige actio libera in causa
- Unbewusste Fahrlässigkeit begründet regelmäßig Verbotsirrtum (ggf. vermeidbar)
- Ungeschriebener Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Fahrlässigkeit: Quellen der Sorgfaltspflichtverletzung / 1. Bestimmung der Sorgfaltspflicht
nach zunehmender Konkretheit und Verbindlichkeit –>
- Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (schwierigster Fall)
- Abstellen auf besonnenen Bürger in der Situation und Rolle des Täters
- Abwägung der Gefahren und der Handlungsfreiheit
- neminem laede = man darf niemanden schädigen (und daher auch niemanden gefährden, da man nie sagen kann, wann eine Gefährdung in einen Schaden umschlägt) vs. eigene Handlungsfreiheit - Verstoß gegen Regeln bestimmter Verkehrskreise
- z.B: FIS-Regeln auf Skipisten, waidmännisches Verhalten - Verstoß gegen ein Gesetz oder andere förmliche Rechtssätze (klarster Fall)
-z.B: StVO, Höchstwerte für schädliche Stoffe etc., Verwaltungsakte
Beachte: Die objektive Pflichtwidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass das Verhalten möglicherweise gerechtfertigt ist, dieser Umstand ist ausschließlich auf Rechtswidrigkeitsebene zu berücksichtigen (hM., str.)
Fahrlässigkeit: Probleme des Sorgfaltsmaßstabes / 2. Begrenzung der Sorgfaltspflichten
Sonderwissen und besondere Fähigkeiten:
- Umfang der Sorgfaltspflicht, Abhängigkeit von Möglichkeiten des Individuums
–> allgemeiner Maßstab + individuelle Fähigkeiten (man muss so sorgfältig sein, wie man kann, um die Gefahr abzuwenden, Bsp: Spezialistin macht etwas falsch, das ein normaler Facharzt auch falsch gemacht hätte, aber sie hätte es besser machen können –> Pflichtverletzung
- medizinische Eingriffe am Maßstab des Facharztstandards
Unterdurchschnittliche Fähigkeiten:
- individuelle (Vorhersehbarkeit und) Vermeidbarkeit –> man darf nicht mehr von den Leuten verlangen, als sie können
Vertrauensgrundsatz:
- vermittelnde Position: man darf von anderen grundsätzlich nicht mehr Sorgfalt erwarten, als man selbst an den Tag gelegt hat
Bestimmung im Einzelfall:
- allgemein, aber abhängig von Merkmalen
Fahrlässigkeit: Zurechnung individueller Pflichten im Team
Betrifft sowohl Arbeitsteilung als auch Garantenstellungungen:
Vertikale Arbeitsteilung:
= Delegation an nachgeordnetes Personal
- Primäre Sorgfaltspflicht geht grundsätzlich auf untergeordnete Mitarbeiter über
- Sekundäre Sorgfaltspflicht (Auswahl, Anleitung und Überwachung) bleibt bei Vorgesetzten
Horizontale Arbeitsteilung:
= Aufteilung bei hierarchischer Gleichordnung
- Vertrauensgrundsatz:
a) übernehmender Mitarbeiter darf auf sorgfältige Vorarbeit vertrauen –> soweit man sich selbst daran hält; man darf nicht mehr erwarten, wenn man sorgfältiger ist als der Standard
b) entsprechend für aktuelle Mitwirkung der anderen Mitglieder des Teams
- Ausnahme: konkreter Anlass für Überprüfungsbedarf –> dann Kompensation der Sorgfaltswidrigkeit anderer
Fahrlässigkeit: Pflichtwidrigkeitszusammenhang
fehlt, wenn der Erfolg auch bei sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre
quasi sichere Erwartung, dass Erfüllung der Sorgfaltspflicht den Erfolgseintritt vermieden hätte (mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit vs. bereits schwächere Anhaltspunkte)
„Kausalität“ zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg
Fahrlässigkeit: Schutzzweckzusammenhang
Kontrolle, ob die Sorgfaltspflicht wirklich den Zweck hatte, das hier einschlägige Risiko abzuwenden, denn:
Der konkret eingetretene Erfolg ist nur dann als tatbestandsmäßig herbeigeführt zuzurechnen, wenn die verletzte Sorgfaltsnorm zumindest auch den Zweck hat, Erfolge wie diesen konkret eingetretenen zu verhindern
Fahrlässigkeit: 2 Grundmodelle für die objektive Zurechnung eines Verhaltens (insbesondere, wenn Pflichtwidrigkeitszusammenhang oder Vorsatz fehlen)
Modell der außerordentlichen Zurechnung
− Tathandlung ist mangels Vorsatz (ignorantia facti) nicht an sich selbst frei (keine actio libera in se), aber außerordentlich als im Grunde frei zuzurechnen (actio libera in sua causa), wenn und soweit der Täter das Zurechnungsdefizit (die Unkenntnis) vorwerfbar selbst verschuldet hat
− Täter haftet für den Verstoß gegen die Ausgangsregel, wenn und weil er seine Erkenntnisobliegenheit verletzt hat
− Diese Erkenntnisobliegenheit ist strafrechtlicher Natur und grds. für alle Delikte gleich, ihre Verletzung ist aber nicht selbständig pflichtwidrig (sondern nur die
vorwerfbare Erfolgsverursachung)
–> selbe Tathandlung wie bei Vorsatzdelikt, aber jetzt zusätzlich Vorverhalten relevant
Modell des selbständigen Pflichtverstoßes
− Die Verletzung der Ausgangsregel kann nicht bestraft werden, weil der Täter sie
mangels Vorsatz (Fehlen der nötigen Tatsachenvorstellungen) nicht gezielt
einhalten konnte (ultra posse nemo obligatur)
− Ihm ist aber ggf. die Verletzung anderer Regeln – der Sorgfaltspflichten –
vorzuwerfen
- Diese entstammen oft anderen Rechtsgebieten (sind aber ggf.
strafrechtlich einzuschränken)
–> Tathandlung nun eigentlich Sorgfaltswidrigkeit als solche
Fahrlässigkeit: (P) Pflichtwidrigkeit in rechtswidrigem Zustand / Pflichtwidrig Zeitszusammenhang bei Trunkenheitsfahrt
Problemkonstellation:
* Trunkenheitsfahrt
und grds. zulässige Geschwindigkeit, für den Zustand aber zu schnell
* Unfall wäre auch für nüchternen Fahrer unvermeidbar gewesen
* Doch wenn die Geschwindigkeit der Trunkenheit (der verlangsamten
Reaktionsfähigkeit) angepasst worden wäre, hätte der Unfall sich vermeiden
lassen
Große Teile der Lehre:
* Trunkenheitsfahrt sorgfaltspflichtwidrig, aber kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang
* Wer verpflichtet ist, gar nicht zu fahren, kann nicht verpflichtet sein, langsam zu
fahren.
BGH:
* In unangepasster Geschwindigkeit liegt weitere Pflichtwidrigkeit, bzgl. dieser
besteht auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Fahrlässigkeit: Fallbeispiele
Fall 1:
A fährt B an und verletzt ihn. Diese Gefahr hatte er nicht erkannt.
- § 229 (-), Sorgfaltspflichtverletzung fehlt
Fall 2:
A rempelt B aus Unachtsamkeit an und verletzt ihn.
A war die nötige Aufmerksamkeit wegen einer Krankheit nicht möglich. Der Unfall ereignet sich, als A auf dem Weg zu einem notwendigen Arztbesuch war.
- § 229 (-), Erfolg subjektiv unvermeidbar
Fall 3:
A kramt während der Fahrt in seinem Handschuhfach. Deshalb sieht er weder B
noch den Zebrastreifen, auf dem dieser die Straße ordnungsgemäß überquert. B
wird vom Fahrzeug des A erfasst und verletzt.
- § 229 (+)
Fall 4:
A fährt in einer 30-Zone 60 km/h. Als B die Straße plötzlich unmittelbar vor ihm
überquert, kann er nicht einmal mehr beginnen, zu bremsen, ehe sein Fahrzeug B
erfasst und verletzt. Hätte A alle Verkehrsregeln eingehalten, hätte sich der Unfall ebenso zugetragen.
- § 229 (-), Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt
Fall 5:
A fährt in einer 30-Zone 60 km/h. Der Fahrtwind wirbelt nasses Laub auf, auf
dem B später ausrutscht und sich verletzt. Hätte A alle Verkehrsregeln
eingehalten, wäre der Bürgersteig frei von Laub geblieben und B unverletzt.
- § 229 (-), Risiko- bzw. Schutzzweckzusammenhang fehlt
Erfolgsqualifiziertes Delikt: gesetzliche Ausgangspunkte
§ 18: mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (aber kein Vorsatz, Ausnahme zu § 15 StGB)
§ 11 II: Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination (Behandlung als Vorsatzdelikt)
Beispiele:
§ 226
§ 227
§ 251 (Leichtfertigkeit)
§ 306c (Leichtfertigkeit)
versteckte Qualifikationen (Bsp: §§ 221 II Nr. 2, III; 239 III Nr. 2, IV; 315d V)
Erfolgsqualifiziertes Delikt: Allgemeines
Straftatbestände, bei denen neben der Verwirklichung des Grunddeliktes eine schwere Folge eingetreten ist
Der Eintritt dieser Folge muss nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein, stattdessen genügt eine fahrlässige Verursachung bzw. Leichtfertigkeit, wenn das Gesetz dies verlangt
Beachte: auch eine vorsätzliche Verursachung der schweren Folge steht der Verwirklichung eines erfolgsqualifizierten Delikts nicht entgegen (vergleiche dazu den Wortlaut des § 18 StGB: „wenigstens Fahrlässigkeit“)
Erfolgsqualifizierter Versuch vs. Versuch der Erfolgsqualifikation
- „Erfolgsqualifizierter Versuch“:
Erfolg tritt bei Versuch des Grunddelikts ein
- nach h.M. grds. als Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts strafbar, wenn spezifische Gefahr des qualifizierenden Erfolgseintritts nicht aus dem Taterfolg des Grunddelikts resultieren muss, sondern sich schon aus der Tathandlung ergeben
kann (str. aber, wenn Versuch des Grunddelikts straflos ist, insb. § 221 StGB) - „Versuch der Erfolgsqualifikation“:
Grunddelikt vollendet, angestrebter zusätzlicher Erfolg bleibt aus
- nach h.M. als Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts strafbar - Kombination aus „zwei Versuchen“:
Grunddelikt versucht, angestrebter zusätzlicher Erfolg bleibt aus
- Grundkonstellation des Versuchs des erfolgsqualifizierten Delikts;
str., ob der Versuch des Grunddelikts bereits allein strafbar sein muss
Prüfschema erfolgsqualifiziertes Delikt
- Tatbestandsmäßigkeit (nur Grunddelikt)
a) obj. TB
b) subj. TB - Rechtswidrigkeit (nur Grunddelikt)
- Schuld (nur Grunddelikt)
- Erfolgsqualifikation
a) Erfolgseintritt und Kausalität (zwischen Grunddelikt und schwerer Folge; nach conditio sine qua non-Formel)
b) Unmittelbarkeitszusammenhang = tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
durch Grunddelikt muss eine spezifische Gefahr geschaffen worden sein, welche sich schließlich in tatbestandstypischer Weise in der schweren Folge realisiert hat
(str., ob bezogen auf Handlung oder auf Taterfolg)
c) mindestens Fahrlässigkeit (oder Leichtfertigkeit, soweit im TB vorausgesetzt)
insbesondere Eingehen auf Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der schweren Folge (subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf)
Erfolgsqualifiziertes Delikt: tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
(P) Zusammenhang zwischen schwerer Folge und Tathandlung oder Taterfolg?
Ältere Literatur:
Spezifische Todesgefahr muss sich aus dem Körperverletzungserfolg ergeben
Arg: Körperverletzung bezieht den Erfolg mit ein, hohes Strafmaß erfordert diese restriktive Auslegung
Letalitätslehre (TdL):
muss ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem Erfolg des Grunddelikts und der schweren Folge bestehen
Rspr:
Zusammenhang zwischen der grunddeliktischen Handlung und der schweren Folge genügt für eine Bejahung des spezifischen Gefahrzusammenhanges
–> spezifische Todesgefahr kann sich auch aus der Körperverletzungshandlung ergeben
Arg: Begriff der „Körperverletzung“ lässt diese weite Auslegung zu (§ 223 I: körperlich „misshandelt“, §
224 I Nr. 5: lebensgefährdende „Behandlung“)
Bsp: Pistolenschlagfall (BGHSt 14, 110)
Abgrenzung dolus eventualis vs. bewusste Fahrlässigkeit vs. unbewusste Fahrlässigkeit
Dolus eventualis:
- Wissenskomponente: Für-Möglich-Halten bzw. billigendes Inkaufnehmen
Unbewusste Fahrlässigkeit:
- Täter rechnet im Zeitpunkt der nicht damit, dass er einen gesetzlichen Tatbestand verwirklichen könnte
- Wissenskomponente fehlt
Unter einer bewussten Fahrlässigkeit versteht man ein Verhalten, bei dem es der Täter zumindest für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, bei dem er jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde.
Bewusste Fahrlässigkeit:
- Täter rechnet zwar mit der (entfernten) Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung, aber hofft darauf, dass schon „alles gut gehen“ wird
- Wollenskomponente fehlt
Unter einer unbewussten Fahrlässigkeit versteht man ein Verhalten, bei dem der Täter bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist, und er infolgedessen den Tatbestand verwirklicht, ohne mit einer solchen Möglichkeit zuvor gerechnet zu haben.
Beachte: die Abgrenzung der bewussten von der unbewussten Fahrlässigkeit spielt lediglich für die Strafzumessung eine Rolle (in Klausur irrelevant), aber: Abgrenzung dolus eventualis zu bewusster Fahrlässigkeit bei Anlass im Fall
Definition Leichtfertigkeit
Leichtfertig handelt daher derjenige, der die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Gefahr des Erfolgseintritts geradezu „aufdrängt“.
Entscheidend ist also letztlich der Grad der Vorhersehbarkeit der Rechtsgutsverletzung.
Fahrlässigkeit: Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Entspricht beim Vorsatzdelikt im Wesentlichen der Fallgruppe des Ausschlusses der objektiven Zurechnung aufgrund von atypischem Kausalverlauf
Objektiv vorhersehbar ist der Erfolg dann, wenn
(1) ein umsichtig handelnder Mensch
(2) aus dem Verkehrskreis des Täters
(3) unter den jeweils gegebenen Umständen
(4) aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
(5) mit dem Eintritt des Erfolges gerechnet hätte
Beachte: es genügt, dass der Erfolg sich als mögliche Folge des Vorverhaltens ergibt
Fahrlässigkeit: Rechtswidrigkeit: Subjektives Rechtfertigungselement
(P) Ist das Vorliegen eines Verteidigungswillens erforderlich?
Wer nicht weiß, dass er ein Rechtsgut angreift, kann dies auch nicht mit Verteidigungswillen tun –> bei unbewusster Fahrlässigkeit
eA: subjektives Rechtfertigungselement nicht erforderlich
- da ein fahrlässiger Versuch nicht strafbar ist, aber bei objektiver Rechtfertigung der Tat das Erfolgsunrecht entfällt (Tat ist gerechtfertigt und somit kein Unrecht; Handlungsunrecht (Pflichtverletzung, z.B: unsorgfältiger Umgang mit Waffe) bleibt hingegen bestehen), bleibt eine straflose Handlung übrig
(-) scheint sinnwidrig, dem Täter eine nur zufällig gerechtfertigte Tat zugutekommen zu lassen
aA: Notwendigkeit eines generellen Verteidigungswillens oder Kenntnis der rechtfertigenden Situation sowie der Erforderlichkeit des Abwehrverhaltens; bei unbewusster Fahrlässigkeit genügt potentielle Erkennbarkeit
- sorgfaltswidriges Verhalten (Handlungsunrecht) muss durch rechtskonforme Vorstellung des Täters kompensiert werden
(-) bei fehlendem Bewusstsein über Erfolgseintritt kann man sich auch nicht vorstellen, dass dieser gerechtfertigt sein könnte