Versuch und Rücktritt Flashcards
(10 cards)
Versuch: Vorprüfung
- Nichtvollendung des Delikts –> mindestens 1 Tatbestandsmerkmal des objektiven Tatbestandes ist nicht erfüllt
- Strafbarkeit des Versuchs –> Verbrechen (Strafe mindestens 1 Jahr) stets, Vergehen (Strafe kleiner ein Jahr oder Geldstrafe) nur wenn ausdrücklich normiert
Versuch: Tatentschluss
handlungsleitende Vorstellung im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens
- Feststellung, was der Täter wollte + Subsumtion, ob er nach seinen Vorstellungen den objektiven Tatbestand eines Delikts verwirklicht hätte
- bedingter Vorsatz zumeist ausreichend –> was hielt der Täter für möglich und was nahm er billigend in Kauf?
- weitere subjektive Merkmale (z.B: Zueignungsabsicht) müssen vorliegen
- Tatentschluss muss endgültig gefasst sein –> nicht nur bloße Tatgeneigtheit
- bedingter Tatentschluss hingegen ist ausreichend (Täter macht den Tatentschluss von äußeren bestimmten Bedingungen abhängig, die er nicht beeinflussen kann)
Versuch: Unmittelbares Ansetzen
Der Täter setzt zum Versuch unmittelbar an, wenn er die Schwelle zum Jetzt geht es los überschreitet, sein Verhalten seiner Vorstellung von der Tat nach in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll und das Rechtsgut nach seinen Vorstellungen bereits konkret gefährdet ist.
Weitere potentiell notwendige Faktoren:
- Aus-der-Hand-Geben des Geschehens
- Eintreten des Opfers in den Wirkungskreis des Täters
- Bsp: Täter platziert eine Flasche mit Gift in der Küche, die seine Frau töten soll, wenn diese nach Hause kommt –> Unmittelbares Ansetzen erst dann (+), wenn der Täter den Raum verlässt oder die Frau den Raum betritt
- Der Täter muss subjektiv davon ausgehen, dass er jetzt zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt
- bei beendetem Versuch idR (+)
- bei unbeendetem Versuch Einzelfallbetrachtung
Beachte: wenn die Tathandlung bereits begonnen wurde, umzusetzen, ist im Gutachten keine Definition mehr nötig (dann reicht die Feststellung, dass der Täter mit der Umsetzung der Tathandlung bereits unmittelbar angesetzt hat)
Versuch: Kein Rücktritt gem. § 24 StGB
- Kein subjektiv fehlgeschlagener Versuch
Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat mit den eingesetzten/vorliegenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.
- Täterschaftsform
- bei Alleintäterschaft: § 24 I StGB
- bei Mittäterschaft: § 24 II StGB
Merke: mittelbare Täterschaft ist auch ein Fall von § 24 I StGB
- Rücktrittsanforderungen
Unbeendeter Versuch:
Wenn der Täter seiner Vorstellung nach noch nicht alles Erforderliche getan hat, um den Erfolg ohne weiteres Zutun herbeiführen zu können
- Aufgeben der weiteren Tatausführung
- endgültiger und unbedingter Gegenentschluss notwendig
Merke: beim unerkannt unbeendeten untauglichen Versuch ist ebenfalls ein Rücktritt möglich, da keine aktiven Gegenmaßnahmen notwendig sind –> Täter darf Untauglichkeit aber nicht erkannt haben, sonst ist der Versuch fehlgeschlagen (Rücktritt dann nicht mehr möglich)
Beendeter Versuch:
Wenn der Täter seiner Vorstellung nach alles Erforderliche getan hat, um die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun herbeiführen zu können
- Verhinderung der Vollendung: In-Gang-Setzen einer mit ursächlichen Kausalkette für die Verhinderung + Verhinderungswille
- erfordert aktiven Gegenakt
Merke: beim unerkannt untauglichen beendeten Versuch ist gem. § 24 I 2 StGB ernsthaftes Bemühen notwendig, da die Vollendung objektiv nicht verhindert werden kann –> das Bemühen des Täters ist ernsthaft, wenn er davon überzeugt ist, durch sein Handeln (in einer von Dritten nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu verhindern; nach neuerer Rspr. ist notwendig, dass der Täter alle ihm möglichen Rettungsmöglichkeiten ausschöpft
- Freiwilligkeit
Freiwillig handelt, wer aufgrund einer freien Willensbildung, also aus autonomen, nicht aus heteronomen Motiven, zurücktritt.
Versuch: Rücktritt
(P) Halbherziger Rücktritt
Chanceneröffnungstheorie:
- das In-Gang-Setzen einer mit ursächlichen Kausalkette genügt
(+) Opferschutz
(+) Systematik: StGB verlangt nur in § 24 I 2 ein ernsthaftes Bemühen
Bestleistungstheorie:
- ernsthaftes Bemühen
(+) nur dann Rückkehr in Legalität möglich –> man kann nicht gleichzeitig bedingten Vorsatz bezüglich der Tatvollendung haben und vom Versuch zurücktreten
Versuch: Untauglicher Versuch
Der Versuch kann entgegen der Vorstellung des Täters nicht zum Erfolg führen
Gründe:
(1) Untauglichkeit des Tatmittels (Bsp: ungeladene Pistole)
(2) Untauglichkeit des Tatobjekts (Bsp: Wäscheberg statt Mensch)
(3) Untauglichkeit des Tatsubjekts (Bsp: irrige Annahme einer Garantenstellung oder Amtsträgereigenschaft)
–> strafbar
Beachte: Im Prüfungsaufbau erst nach Rechtswidrigkeit, Schuld und Rücktritt ansprechen
Versuch: Grob unverständiger Versuch
Objektive Untauglichkeit des Versuchs + subjektives Verkennen der Untauglichkeit aufgrund grobem Unverstandes bezüglich naturgesetzlicher Kausalzusammenhänge
Merke: Unbeachtlich sind a) grob unverständige Motivation und b) unverständiges Verkennen tatsächlicher Umstände
–> strafbar, aber fakultative Strafmilderung gem. § 23 III StGB
Beachte: Im Prüfungsaufbau erst nach Rechtswidrigkeit, Schuld und Rücktritt ansprechen
Versuch: Wahndelikt
Täter stellt sich vor, eine Tat zu begehen, die nicht unter Strafe gestellt ist
–> straflos
Versuch: abergläubischer Versuch
Vertrauen auf Wirksamkeit nicht wissenschaftlich nachweisbarer magischer Kräfte
Bsp: Zauberei, Teufelsanbetung, Verhexen, Totbeten etc.
–> nicht strafbar, da bereits keine Vorstellung von einem Kausalverlauf (h.M.)
–> grob unverständiger Versuch, aber Absehen von Strafe?
Beachte: Im Prüfungsaufbau beim Tatentschluss anzusprechen (kein Vorsatz bezüglich Kausalität?
Fehlgeschlagener Versuch: Beurteilung des Fehlschlags
(P) Auf welchen Zeitpunkt stellt man bei der Beurteilung des fehlgeschlagenenVersuchsab
Einzelaktstheorie:
- jeder Einzelakt wird gesondert betrachtet mit der Konsequenz, dass bei Misslingen eines auf Erfolg gerichteten Handlungsaktes der Versuch als fehlgeschlagen anzusehen ist –> Täter kann nicht mehr zurücktreten
Gesamtbetrachtungslehre (hM., st. Rspr.):
- Lebensvorgang wird solange als Gesamtgeschehen betrachtet, wie er als ein einheitlicher Vorgang verstanden werden kann
- einheitlicher Lebensvorgang: für objektiven Dritten erscheint das Geschehen als zeitliche und räumliche Einheit
- beachte: bei der Bejahung kann regelmäßig auf die dynamische Anpassung des Tatplans des Täters abgestellt werden, da dieser das Geschehen nicht bis ins kleinste Detail vorhersehen konnte (Opferverhalten als ungewisse Variable)
(+) Wortlaut: § 24 I 1: “Aufgabe WEITERER Handlungen”
(+) Opferschutz/Schutzzweck der Norm: Täter würde ohne Rücktrittsmöglichkeit solange weitermachen, bis Tat vollendet ist
(+) Muss honoriert werden, dass Täter von weiteren Ausführungshandlungen trotz Möglichkeit absieht –> Weg in Legalität