PR3 Unbestimmte Rechtsbegriffe Flashcards
(201 cards)
91 Abs. 1
Gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke
Geschenke, die zu besonderen Gelegenheiten gemacht werden (Geburtstage, Weihnachten, Heirat, Hochzeitsjubiläum, Konfirmation, Taufen, Studienabschluss etc.) Üblich sind sie, wenn sie den gewohnten Rahmen nicht sprengen. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände, die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen und das Alter des Beschenkten
92
Veranstaltungen
Tun oder Unterlassen, welches zu Vermögenseinbussen i.S. des positiven Interesses führt.
98 Abs. 2
Offensichtlich unzumutbar
richtet sich insb. an Brautleute im Ausland, welche sich nicht für die ganze Zeit des Vorbereitungsverfahrens in der Schweiz aufhalten können
106 Abs. 1 S. 1
Interesse
Das Interesse kann aktuell oder virtuell sein. Es wird in erster Linie vermögensrechtlicher, insb. erbrechtlicher Natur sein (vgl. ZGB 109 I). Es muss sich aber nicht unbedingt um ein ökonomisches Interesse handeln. Auch ein Interesse ideeller Natur legitimiert zur Klage. Zum Kreis der Interessierten i.S.v. ZGB 106 gehören auch der Ehegatte, und zwar selbst der bösgläubige und im Falle der Bigamie auch jener der früheren Ehe.
111 Abs. 1
nötigen Belegen und gemeinsamen Anträgen
Anträge für die Kinder
115
Schwerwiegenden Gründen
・Ehegeschichte relevant und kann das Verschulden u.U. eine entscheidende Rolle spielen, weshalb eine materielle Beurteilung des ehelichen Verhältnisses erfolgen muss;
・BGer: “Entscheidend ist, ob eine seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung vorliegt, bzw. ob die geistig-emotionale Reaktion, das Fortbestehen der rechtlichen Bindungen während zwei Jahren als unerträglich zu betrachten, objektiv nachvollziehbar ist”;
・Bsp: schwerer körperlicher und seelischer Misshandlung, Verbrechen & Vergehen, Prostitution und Zuhälterei, schweren Ehrenkränkungen
121 Abs. 1
anderen wichtigen Gründen
Fortsetzung des darin ausgeübtenBerufserlaubt oder beiInvaliditätdie Beibehaltung einer selbständigen Lebensweise ermöglicht. Finanzielle Gründe können mitspielen. Soziale Gründe oder affektive Interessen, etwa eine Verwurzelung im Quartier, genügen für sich allein kaum.
123 Abs. 2
Einmaleinlagen aus Eigengut
Ein während der Dauer der Ehe unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung erfolgter Einkauf, der aus von Gesetzes wegen dem Eigengut (ZGB 198) zuzuordnenden Mitteln finanziert wurde, ist nach Massgabe von FZG 22a II zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen
124b Abs. 1
angmessene Alters- und Invalidenvorsorge
Dabei soll dieAngemessenheitim Sinne des Verfassungsauftragsverstanden werden, also eine Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles ermöglichen. Die Beurteilung derAngemessenheit ist demnach von den persönlichen Verhältnissen und dem gebundenen Vermögen abhängig.
124b Abs. 2
unbillig
Unbilligkeit der Teilung auf Grund derwirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung(ZGB 124bII 1, zweiter Satzteil). Diese hängt einerseits vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und andererseits von den Einkommensverhältnissen der Parteien ab. Zu beachten sind aber auch die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien
124b Abs. 2
Weitere wichtige Gründe
wenn die Ehegatten die Ehe tatsächlich nur kurz gelebt haben und eine lange Trennungszeit mit vollständiger wirtschaftlicher Selbständigkeit gefolgt ist oder die Ehe überhaupt nie eine wirtschaftliche Gemeinschaft darstellte
124d
nicht zumutbar
Unzumutbarkeit der Ausrichtung aus Mitteln der beruflichen Vorsorge. Dabei sind die Vorsorgeinteressen beider Parteien zu beachten.
126 Abs. 2
besondere Umstände
Dies kann etwa der Fall sein, wenn die verpflichtete Partei nach der Scheidung auswandern oder der berechtigte Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte und dafür Kapital benötigt. An die besonderen Umstände sind weniger hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn die unterhaltsverpflichtete Partei den Antrag stellt. Einem solchen Antrag ist grundsätzlich zu entsprechen (BGer), da eine Abfindung für den Empfänger mehrheitlich mit Vorteilen verbunden ist.
129 Abs. 1
erheblicher und dauernder Veränderung
DieErheblichkeiteiner Veränderung ist aufgrund eines Vergleichs der massgeblichen Parameter – bspw. der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen sowie der Rentenhöhe – vor und nach der Veränderung festzustellen. Konkrete Vorgaben bestehen nicht.
Ist eine Veränderung dauerhaft, d.h. von voraussichtlich unbeschränkter Dauer, stehen als Rechtsfolge die Herabsetzung und allenfalls das Erlöschen der Rente in Frage. Ist sie demgegenüber zwar von** bestimmter Dauer**, aber nicht dauerhaft, kann lediglich eine (teilweise) Sistierung bzw. als Alternative zur teilweisen Sistierung eine befristete oder mit einem Wiedererhöhungsvorbehalt versehene Herabsetzung erfolgen
132 Abs. 2
angemessene Sicherheit
Sperrung von Bankkonten, die Hinterlegung von Wertschriften oder -gegenständen, die Errichtung von Grundpfandrechten, etc.
133 Abs. 2
wichtigen Umstände
・die Persönlichkeit des Kindes und seine Beziehung zu seinen Eltern;
・die Pflege des Kindes und die Erziehungsfähigkeiten der Eltern;
・Stabilität des sozio-erzieherischen Umfelds;
・das Aufrechterhalten der Geschwisterschaft;
・die Fähigkeit, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern
159 Abs. 2
Wohl der Gemeinschaft
«Kein Ehegatte darf die Gemeinschaft in wesentlichen Angelegenheiten blockieren. Er muss kooperativ mitwirken, Konflikte auszutragen und gemeinsame Entscheidungen zu finden, sofern ein Entscheid für die eheliche Gemeinschaft notwendig ist. Er muss überdies den anderen als eigene Persönlichkeit respektieren. Die Pflicht zum einträchtigen Zusammenwirken kann die Mitwirkung bei einer Eheberatung oder die Inanspruchnahme einer anderen Hilfe erfordern»
163 Abs. 1
Gebührender Unterhalt der Familie
- Dieser Bedarf kann unterteilt werden in die Haushaltskosten einerseits und in die Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder anderseits;
- Gemeinsam zu sorgen haben die Eheleute für den «gebührenden» Unterhalt. Gebührend ist, was den Verhältnissen der Ehegatten entspricht. Als Kriterien stehen die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der von ihnen praktizierte Lebensstil im Vordergrund;
- Die Unterhaltsverpflichtung obliegt beiden Ehegatten. Ehe als einer Partnerschaft gleichberechtigter und gleichverpflichteter Mitglieder verstanden.
166 Abs. 1
laufende Bedürfnisse
Rechtsgeschäfte des täglichen Bedarfs;
1. Abstrakter Rahmen ob überhaupt “täglicher Bedarf”
2. Konkretisierung des Rahmens familienindividuell und zeitbezogen
166 Abs. 2
Übrigen Bedürfnisse
Rechtsgeschäften, welche die Deckung des Alltagsbedarfs übersteigen
172 Abs. 1
wichtigen Angelegenheiten
**Grundsatz, dass Ehepartner ihre Probleme selber lösen. **Einzelne Bereiche, benötigen aber einen Stichentscheid durch Gericht, wenn das Paar unfähig ist, ihre Problem selbst zu lösen.
1. Das sind einerseits die Beziehungen der ehelichen Gemeinschaft im Verhältnis zu den Kindern und zu Dritten,
2. andererseits Entscheidungen in Fragen, die nach einigermassen objektiven Gesichtspunkten gelöst werden können,
3. und schliesslich Massnahmen, die getroffen werden müssen, um die Persönlichkeit des einen gegen den anderen Ehegatten zu schützen.
175
Trennung
Die Trennung impliziert ein objektives Element – ein getrennt organisiertes Leben – und ein subjektives Element – das Ende der häuslichen Gemeinschaft –, das sich aus dem Willen mindestens eines Ehegatten ergibt.
176 Abs. 1 Ziff. 3
Umstände
Gefährdungen finanzieller Interessen eines Ehegatten; konkrete Gefährdungssituation; Orientierung an ZGB 175; darf nicht leichtfertig angenommen werden, da Auflösung des Güterstandes schwerer Eingriff ist; Fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung ist kein Grund
178 Abs. 1
Wirtschaftlichen Grundlagen
Die wirtschaftliche Sicherheit der Familie kann dadurch gefährdet werden, dass der eine Gatte eigenmächtig Hausratsobjekte veräussert oder beiseite schafft, in verschwenderischer Art Schenkungen vornimmt, Dritten treuhänderisch Vermögensobjekte überträgt, Grundstücke veräussert bzw. übermässig belastet oder existenzsichernde Ersparnisse abhebt. Nicht notwendig ist, dass durch derart eigenmächtiges Handeln geradezu das Existenzminimum der Familie aufs Spiel gesetzt wird, vielmehr genügt es, wenn der bisherige Standard der Familie nicht mehr aufrechterhalten werden kann