Geschäftsfähigkeit Flashcards
(39 cards)
Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen
→ nur natürliche Personen, jur. Personen werden von Organen vertreten
Geschäftsunfähigkeit
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs
- dauerhaftes Geistesstörung (nur vorübergehende Geistesstörung führen nur zur Nichtigkeit der abgegebenen WE)
Rechtsfolgen rechtgeschäftlichen Handelns des Geschäftsunfähigen
- Geschäftsunfähige können WE weder wirksam abgegeben (§ 105 I BGB) noch entgegennehmen (§ 131 I BGB), aber als Bote WE überbringen
→ Schutz des Geschäftsunfähigen > Verkehrsschutz
→ auf Erkennbarkeit der Geschäftsunfähigkeit kommt es nicht an
§ 105a BGB, Ausnahmen von der Unwirksamkeit
e. A.: Vertrag kommt durch Leistungsbewirkung vollwirksam zustande
a. A.: nur Kondiktion der Leistungen ausgeschlossen, i. Ü. bleibt es bei Nichtigkeit
a. A.: Vertrag teilwirksam: Rechtsgrund zum Behaltendürfen + Grundlage für Haftung für Leistungsstörungen, Geschäftsunfähiger haftet nicht
(+) Wortlaut
(+) Zweck = Schutz vor rechtlicher Belastung
Rückabwicklung von Verträgen mit Geschäftsunfähigen gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Geschäftsunfähiger kann sich uneingeschränkt auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen und gleichzeitig die Gegenleistung zurückfordern
- Belastungen aus Saldotheorie / Zweikondiktionenlehre treffen Geschäftsunfähigen nicht
gesetzliche Vertreter
- Mdj.: Eltern, §§ 1626 ff. BGB oder Vormund, §§ 1773 ff. BGB
- Volljährige: Betreuer, §§ 1896 ff. BGB
→ Betreuung erstreckt sich nur auf den Aufgabenbereich, in dem die Betreuung erforderlich ist
beschränkte Geschäftsfähigkeit
7 - 18 Jahre, §§ 2, 106 BGB
Rechtsfolgen beschränkter Geschäftsfähigkeit
beschr. GF kann WE selbst abgegeben, deren Wirksamkeit ist aber grds. von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig
→ Einwilligung oder Genehmigung
Ausnahme: lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
alle Geschäfte, welche die Rechtsstellung des Mdj. verschlechtern, indem sie ein Recht aufheben bzw. einschränken oder seine Pflichten vermehren
→ wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit spielt keine Rolle!
→ Schutzzweck § 107 BGB: Schutz des Vermögens des Mdj. vor Haftungsrisiken
teleologische Reduktion “lediglich rechtlich vorteilhaft”
→ sehr entfernte Rechtsnachteile zu vernachlässigen
e. A.: Nachteil unmittelbare oder mittelbare Folge des Geschäfts?
(-) Unschärfe Unmittelbarkeitskriterium
a. A. (sorgerechtliche Betrachtungsweise): Abstellen auf Art und Umfang der Nachteile → Kontrolle durch gesetzl. Vertreter geboten?
a. A.: entfernte oder potentielle rechtliche Nachteile, deren Inkaufnahme zu keiner relevanten Gefährdung des Mdj. führen → keine nennenswerte Beeinträchtigung der Entscheidungsbefugnis des gesetzl. Vertreters + keine erhebliche Störung der Rechtssicherheit → können vernachlässigt werden
rechtliche Vorteilhaftigkeit: synallagmatische Verpflichtungsgeschäfte
(-), da Mdj. durch Leistungspflichten belastet wird
rechtliche Vorteilhaftigkeit: unvollkommen zweiseitige Verträge
dann rechtlich nachteilig, wenn Mdj. Nebenpflichten unterworfen wird (z. B. Rückgabepflicht bei der Leihe)
rechtliche Vorteilhaftigkeit: einseitig verpflichtende Schuldverträge
(+), wenn keine rechtlich belastenden Nebenfolgen
Bsp.: Schenkung, §§ 516 ff. BGB, Schuldversprechen/-Anerkenntnis, §§ 780 f. BGB
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Verfügungsgeschäfte
→ grds. unabhängig von dem zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäft zu bewerten
- Veräußerung, Inhaltsänderung, Belastung, Aufhebung von Rechten → Rechtsverlust → rechtlich nachteilig
Rechtserwerb → i. d. R. lediglich rechtlich vorteilhaft (Sonderproblem: Erwerb von Grundstücken)
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Erwerb von Grundstücken durch Mdj.
maßgeblich: Mdj. darf nicht mit seinem sonstigen Vermögen haften, es darf keine unbegrenzte Haftung drohen
- kein rechtlich relevanter Nachteil: Gestaltungen, die lediglich den erworbenen Wert selbst mindern, aber keine zusätzliche persönliche Haftung begründen
- geringfügige laufende öff. Lasten begründen keinen relevanten rechtl. Nachteil (Umfang nach begrenzt, können aus laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden)
- Belasten mit GS kein rechtlich relevanter Nachteil: Haftung nur mit Grundstück selbst (ZVS) und gerade nicht mit Vermögen selbst
- automatischer Eintritt in Mietvertrag, §§ 566, 581 II BGB: rechtlicher Nachteil, da unbegrenzte, persönliche Haftung droht
- Erwerb von Wohnungseigentum: gesetzliche Verpflichtungen als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft → stets rechtlich nachteilig
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Ausübung von Gestaltungsrechten
regelmäßig zustimmungsbedürftig, wenn und weil damit Rechte des beschränkt Geschäftsfähigen aufgegeben bzw. Pflichten begründet werden (etwas anderes gilt, wenn sie zur Entstehung / Fälligstellung eines Anspruchs führen)
rechtlich neutrale Geschäfte
h. M.: zustimmungsfrei (tel. Red. § 107 BGB)
(+) keine Gefahr für Vermögen des Mdj. → Schutzzweck des § 107 BGB nicht einschlägig
Annahme einer Leistung als Erfüllung, §§ 362, 364 BGB
- Theorie der Leistungsbewirkung: nur Herbeiführung des Leistungserfolges
→ Gl. muss zur Annahme der Leistung befugt sein - Mdj. fehlt Empfangszuständigkeit (analog § 107 BGB) → Zustimmung des gesetzl. Vertreters erforderlich für Erlöschen der Forderung
↔ dingliches Geschäft: lediglich rechtlich vorteilhaft → wirksam
→ Rückgewähranspruch des Vertragspartners gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Verzicht auf Rechte gegen den beschränkt Geschäftsfähigen
(+)
Einwilligung
= im Voraus erteilte Zustimmung, § 183 S. 1 BGB
- einseitige, empfangsbedürftige WE
- frei widerruflich bis zur Vornahme des RG
- ggü. beschr. GF oder Geschäftspartner ausdrücklich / konkludent zu erklären (zu widerrufen)
Vertrauensschutz zugunsten des Geschäftspartners analog §§ 170, 173 BGB
Einzeleinwilligung
→ Einwilligung bezieht sich auf bestimmtes RG
Erstreckung auf etwaige Folgegeschäfte → Auslegung
Generaleinwilligung
→ Einwilligung kann sich auf verschiedene, lediglich abstrakt bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften beziehen
- unbeschränkter Generalkonsens unwirksam, da Widerspruch zum Grundsatz des Mdj.-Schutzes
- zulässig: beschränkter Generalkonsens, aber eng auszulegen
Einwilligung aufgrund Überlassung von Mitteln, § 110 BGB
- bedingt durch tatsächliche und vollständige Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung
- Zweckbestimmung der Mittelausreichung durch gesetzl. Vertreter → Auslegung, Kindeswohl!
P: Folgegeschäft: im Einzelfall zu prüfen, ob noch durch das in der ursprünglichen Überlassung liegende Einverständnis gedeckt, i. d. R. (-), wenn Wert des Surrogats Wert der überlassenen Mittel erheblich übersteigt (Bsp. Sportwette)
fehlende Einwilligung bei einseitigen Willenserklärungen
Rechtsfolge: § 111 S. 1 BGB, endgültige Unwirksamkeit
Grund: Schutz des Vertragspartners
Bsp. Kündigung