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Flashcards in EBV Deck (69)
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1
Q

Grundsatz § 993 I HS 2 BGB

A

der redliche, unverklagte, unberechtigte Besitzer ist dem Eigentümer weder zum Schadensersatz noch zum Nutzungsersatz verpflichtet
→ §§ 812 ff., 823 BGB werden prinzipiell verdrängt!

2
Q

Ausnahmen von § 993 I HS 2 BGB

A

→ einheitliche Ratio: Sachsubstanz gebührt dem Eigentümer

  • § 988 BGB: unentgeltlicher Besitz
  • § 988 BGB analog (BGH) bzw. § 812 I 1 Alt. 1 BGB (h. L.): rechtsgrundloser Besitz
  • § 993 I HS 1 BGB: Übermaßfrüchte
  • § 816 I 1 BGB: Veräußerung der Sache
  • § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Verbrauch der Sache
  • §§ 946 ff. BGB: Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
  • § 991 II BGB: Fremdbesitzerexzess
3
Q

Fremdbesitzerexzess, § 991 II BGB

A

liegt vor, wenn eine Vindikationslage ggü. einem redlichen, unverklagten Besitzer besteht und dieser bei Bestehen des vermeintlichen Besitzrechtes aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis haften würde
Besitzer überschreitet die Grenzen des vermeintlichen Besitzrechts
→ Übertragung des Gedankens aus § 991 II BGB auf 2PV: SE-Haftung aus § 823 I BGB

4
Q

Verwendungen

A

= willentliche Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer), die unmittelbar einer Sacher zugute kommen sollen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten und verbessern oder ihre Nutzungsfähigkeit erhalten

5
Q

notwendige Verwendungen

A

objektiv erforderlich, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten; zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich
→ Bsp.: Futter für Tier
→ subjektiv verfolgter Zweck des Eigentümers unerheblich, maßgebliches Kriterium = Sachzustand, nicht Personenbezogenheit

6
Q

nützliche Verwendungen

A

Verwendungen, die sich, ohne notwendig zu sein, wertsteigernd auf die Sache ausgewirkt haben
→ werden nur ersetzt, wenn sie
- vom redlichen Besitzer vor Rechtshängigkeit getätigt wurden und
- der Sachwert bei Herausgabe noch erhöht ist (=„nützliche“ Verwendung)!
P: objektiver oder subjektiver Wertmaßstab?

7
Q

Wegnahmerecht, §§ 997, 258 BGB

A

An hinzugefügten Sachen, die nur einfache Bestandteile der herauszugebenden Sache werden, erlangt deren Eigentümer kein Eigentum, so dass der Eigentümer der hinzugefügten Sachen unabhängig von § 997 zur Wegnahme befugt ist!
Besitzer kann eine Sache, die er mit der Hauptsache des Eigentümers als wesentlichem Bestandteil verbunden hat, abtrennen und sich aneignen.

8
Q

P: nicht mehr berechtigter Besitzer

A
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs:
Zum Verwendungszeitpunkt (noch) berechtigter Besitzer soll nicht schlechter stehen als (bereits) nicht berechtigter 

grds. §§ 985 ff. BGB nur bei Vindikationslage, d. h. auf nichtberechtigte Besitzer anwendbar (Art des Besitzes unerheblich)
Anwendbarkeit §§ 985, 986, 987 ff. BGB bei Beendigung einer Berechtigung zum Besitz gegenüber dem Eigentümer? str.!
→ Subsidiaritätslehre
→ vermittelnde Ansicht
→ h. M.

9
Q

P: nicht mehr berechtigter Besitzer

Subsidiaritätslehre

A

sowohl § 985 als auch §§ 987 ff. BGB gegenüber anderen vertraglichen oder gesetzlichen Rückabwicklungsansprüchen subsidiär
(-) § 985 BGB hätte so nur bei unfreiwilligem Besitzverlust eigenen Anwendungsbereich, da hilft aber schon § 1007 II BGB

10
Q

P: nicht mehr berechtigter Besitzer

vermittelnde Ansicht

A

nur Folgeansprüche aus §§ 987 ff., nicht aber § 985 BGB durch vertragliches Rückabwicklungsverhältnis verdrängt
(-) stärkere Rechtsstellung als Eigentümer und Vertragspartner darf Rechtsstellung des Gläubigers nicht beeinträchtigen

11
Q

P: nicht mehr berechtigter Besitzer

h. M.

A

Zulassung von Anspruchskonkurrenz zwischen §§ 987 ff. BGB und konkurrierenden vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen

12
Q

Anwendungsbereich EBV

A
  • direkt: Vindikationslage (nichtberechtigter Besitzer) und nicht mehr berechtigter Besitzer
  • indirekt (infolge Legalverweisung): beschränkt dingliche Rechte, § 1007 III 2 BGB, schuldrechtliche Rückabwicklungsverhältnisse
  • entsprechend: § 894, str.: § 888 analog
13
Q

Zweck §§ 987 ff. BGB

A

Schutz des redlichen und unverklagten Besitzers, § 993 I HS 2 BGB
Behaltendürfen von Nutzungen, kein SE = Ausgleich dafür, dass er die Sache herausgeben muss und Rückholrisiko für Gegenleistung trägt

14
Q

Anwendbarkeit des allg. Schuldrechts

A
  • § 398 BGB auf § 985 BGB nicht anwendbar
  • §§ 276, 278 BGB anwendbar
  • Leistungsstörungsrecht im Wesentlichen nicht auf § 985 BGB anwendbar
15
Q

str.: Gibt Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers diesem ein dingliches Recht zum Besitz?

A

Rspr. / Teil Lit.: (-), Korrektur durch § 242 BGB (dolo facit), Arg.: kein Bedürfnis, Besitz des Anwartschaftsberechtigten gegenüber Eigentümer bereits vor Bedingungseintritt unabhängig von dem zu erwartenden Zeitpunkt des Eigentumserwerbs zu schützen
h. L.: (+), Arg.: Anwartschaft gibt bereits eine dem Eigentum angenäherte Position

16
Q

Verschlechterung, §§ 989, 990 BGB

A

jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder als Abnutzung durch normalen Gebrauch der Sache eingetreten ist
nicht: Verschlechterungen reine Vorenthaltungsschäden oder allgemeiner Wertverlust und infolge Zeitablaufs

17
Q

Untergang, §§ 989, 990 BGB

A

Verlust der rechtlichen Selbständigkeit gem. §§ 946 ff. BGB oder physische Vernichtung durch Verbrauch oder Zerstörung

18
Q

sonstige Unfähigkeit des Besitzers zur Herausgabe der Sache, §§ 989, 990 BGB

A

jeden die Vindikation vereitelnden Besitzverlust beim Anspruchsgegner, insbesondere Besitzweitergabe bei der Veräußerung an einen Dritten

19
Q

Übermaßfrüchte, § 993 I BGB

A

Wer die Sache über die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus regelrecht ausbeutet, erscheint ebenso wenig schutzwürdig. In diesem Fall muss auch der gutgläubige Besitzer alle tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99) herausgeben
Bsp.: Besitzer fischt Teich leer
Fruchtziehung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen, nicht erfasst sind übermäßige Gebrauchsvorteile

20
Q

str.: Liegt noch eine Verwendung i. S. d. §§ 994 ff. BGB auf die Sache vor, wenn die Maßnahme zu einer grundlegenden Veränderung oder Umgestaltung der Sache führt?
Bsp. Hausbau auf unbebautem Grundstück

A

Rspr.: (-) → enger Verwendungsbegriff
(+) insbesondere Grundstückseigentümer sollen vor Ersatzansprüchen wegen aufgedrängter Bereicherung geschützt werden; absolute Ausschlusswirkung der §§ 994 ff. BGB
(+) vgl. Mobilien: grundlegende Änderung = Verarbeitung, § 950 BGB
(+) nur Eigentümer steht Recht zur Zweckbestimmung zu
h. L.: (+) → weiter Verwendungsbegriff
(+) Vergleich mit Mobilien passt nicht: durch Verarbeitung wird neue Sache hergestellt, hier nur Funktion verändert
(+) nicht sachwidrig: Verwendungsersatzansprüche greifen per se in Zweckbestimmungsfreiheit des Eigentümers ein, führen gerade gerechten Interessenausgleich herbei
(+) Eigentümer trägt auch Risiko der Zerstörung oder Verschlechterung der Sache, daher nicht unbillig, objektive Vermögensmehrung abzuschöpfen
(+) unbillig, Wertzuwachs beim Eigentümer zu belassen (→ Veräußerung) und Verwender leer ausgehen zu lassen

21
Q

str.: Kommt als Verwender auch der Werkunternehmer in Betracht, durch den der Besitzer der Sache Reparaturen durchführen lässt?

A

Rspr.: (+)
Folgeproblem: Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB bei berechtigtem Besitz des Werkunternehmers zur Zeit der Verwendungsvornahme?
h. L.: nur derjenige Verwender, der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und steuert (Werkbesteller)
(+) Vergleich mit § 950 BGB (Hersteller)
(+) Risiko der doppelten Inanspruchnahme des Eigentümers
(+) §§ 994 ff. BGB sind auf Aufwendungen in Aussicht auf künftige eigene Nutzung der Sache zugeschnitten

22
Q

§§ 994 ff. BGB anwendbar beim nicht mehr berechtigten Besitzer?
→ VKL zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (-), aber im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens (+)

A

Rspr.: wendet §§ 994 ff. BGB auch auf Verwendungen an, soweit Verwendungsersatz nicht vorrangig durch Vertrag geregelt
(+) der (vormals) berechtigte Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der von Anfang an gutgläubige unberechtigte Besitzer
h. L.: wendet §§ 994 ff. BGB nur auf Verwendungen des nicht mehr berechtigten Besitzers nach Erlöschen seines Besitzrechts an
(+) Zuschnitt der §§ 994 ff. BGB auf unberechtigten Besitz
(+) Erfordernis der Gutgläubigkeit bei Verwendungsvornahme kann sich nur auf ein zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme (nicht) bestehendes Besitzrecht beziehen
(+) systematische Stellung der §§ 994 ff. BGB als Folgeansprüche der Vindikation
(+) Besitzer würde unzulässig privilegiert, wenn er von Insolvenzrisiko seines Vertragspartners entlastet würde
(+) sonst droht Umgehung vorrangiger vertraglicher Regelungen

23
Q

§ 1000 S. 1 BGB

A

gewährt dem Besitzer bereits vor Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs ein ZBR gegen den Anspruch aus § 985 BGB
A: § 1000 S. 2 BGB
→ geht (trotz Wortlaut) nicht über § 273 II BGB hinaus, da auch § 273 BGB bereits durch Ansprüche des Schuldners ausgelöst wird, die automatisch durch Erbringung der zurückbehaltenen Leistung fällig werden

24
Q

Herstellereigenschaft i. S. d. §§ 946 ff. BGB

A

nach Verkehrsauffassung danach zu bestimmen, wer das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung tragen und damit als Geschäftsherr des Verarbeitungsvorgangs erscheint
→ Werkbesteller und nicht Werkunternehmer, da Verarbeitung in seinem Auftrag und Interesse erfolgt

25
Q

Anwendbarkeit §§ 987 ff. BGB Verhältnis wahrer Rechtsinhaber und Inhaber der Buchposition

A

§§ 989 ff. BGB analog (+), wenn nicht berechtigter Bucheigentümer TB der §§ 989 ff. BGB erfüllt
→ allerdings Begründung der Buchposition noch keine haftungsbegründende Handlung i. S. d. §§ 989 ff. BGB analog

26
Q

nicht so berechtigter Besitzer

A

Besitzer überschreitet Grenzen seines (wirksam) bestehenden Besitzrechts
§§ 987 ff. nach h. M. nicht anwendbar (auch nicht analog

27
Q

str.: analoge Anwendung § 987 I BGB auf nicht so berechtigten Besitzer?

A

e. A.: (+)
(+) jedenfalls hinschlich Überschreitung kein Besitzrecht, diesbezüglich kein Unterschied zum insgesamt unberechtigten Besitzer, daher kein Grund zur Privilegierung aufgrund Besitzberechtigung i. Ü.
h. M.: EBV (-), keine Regelungslücke
→ Haftung nur nach Maßgabe des zugrundeliegenden Besitzrechtsverhältnisses und nach den allg. Regeln (§§ 812 ff., 823 ff., 677 ff. BGB)
(+) Besitzrecht an sich entscheidend, nicht Reichweite
(+) für Anwendung des EBV kein Raum, vertragliche Regelungen vorrangig
(+) sonst würde Besitzer bei jeder geringfügigen Vertragsverletzung auch aus EBV haften → Überdehnung

28
Q

str.: Zurückbehaltungsrecht (z. B. § 1000 S. 1 BGB; § 273 BGB) = Recht zum Besitz i. S. d. § 986 I BGB?

A

Rspr.: (+)
(+) § 986 BGB = abschließende Regelung
(+) § 1000 S. 1 BGB ordnet die gleiche Rechtsfolge wie § 986 BGB an
aber: ZBR bewirke nur Verurteilung Zug-um-Zug
(-) Besitzrecht muss zur Klageabweisung führen
(-) ZBR = Einreden, Besitzrecht = Einwendung
h. L.: (-), ZBR = Einreden
(+) Besitzrecht legitimiert zur Gewaltausübung über die Sache, während Inhaber eines ZBR sich in dauernder Leistungsbereitschaft halten muss → RzB schützt gegen den Vindikationsanspruch, während das ZBR der Sicherung von Ansprüchen dient

29
Q

Anwendbarkeit § 1100 BGB

A

e. A.: bereits anwendbar, wenn der Käufer noch nicht Eigentum, aber bereits Besitz erworben hat

30
Q

§ 999 II BGB Konstellation

A

Anspruch auf Verwendungsersatz gg. C gerichtet, VKL aber eigentlich zwischen A und B → Verpflichtung des C zum Verwendungsersatz aus § 999 II BGB

31
Q

bewusst zu niedriger Kaufpreis vor Notar beurkundet (Schwarzkauf bei Grundstücken)

A
  • notariell beurkundete WE nur zum Schein abgegeben, von Parteien so nicht gewollt → gem. § 117 I BGB als Scheingeschäft nichtig
  • verdecktes RG (mündliche Abrede; eigentlich vereinbarter Preis) → Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung, §§ 117 II, 311b I 1 BGB → nichtig gem. § 125 S. 1 BGB; kann geheilt werden gem. § 311b I 1 BGB durch Auflassung und Eintragung
32
Q

typische Erhaltungskosten i. S. v. § 994 I 2 BGB: Reparaturkosten

A

(+), wenn mit ihnen typischerweise und in regelmäßigen Abständen zu rechnen ist

33
Q

gezahlter Kaufpreis = Verwendung i. S. v. § 994 I 1 BGB?

A

schon begrifflich (-), da nicht der Sache selbst zugutekommend

34
Q

Verhältnis § 1000 S. 1 BGB ↔︎ § 273 BGB

A

§ 1000 S. 1 BGB = lex specialis
→ § 273 II BGB setzt Fälligkeit des Gegenanspruchs voraus, bei §§ 994 ff. BGB aber erst mit Rückgabe der Sache bzw. Genehmigung

35
Q

Rechtshängigkeit

A

§§ 261 I, 253 I ZPO; Zustellung der Klageschrift an den Beklagten

36
Q

Luxusverwendungen

A

Verwendungen, die weder notwendig, noch nützlich sind; nicht ersatzfähig nach §§ 994 ff., Wegnahmerecht aus § 997

37
Q

Verwender

A

ist regelmäßig, wer die Verwendung in eigenem Interesse auf seine Kosten vornimmt.

38
Q

Rechtsgrundloser Besitzerwerb, § 987 BGB

A

e. A.: §§ 987 ff. BGB abschließende Sonderregelung zur Nutzungsherausgabe
(-) privilegiert rechtsgrundlosen Besitzer ggü. rechtsgrundlosen Eigentümer
a. A.: freie Anspruchskonkurrenz zwischen Vindikations- und Kondiktionsregeln
a. A.: vermittelnd - rechtsgrundloser Besitzer dem unentgeltlichen Besitzer dann gleichzustellen, wenn der Erwerb (im Zweipersonenverhältnis) ohne Vermögensopfer erfolgt ist

Rspr.: § 988 BGB analog
h. L.: unmittelbare Anwendung der §§ 812 ff. BGB
(+) Dreipersonenverhältnisse

39
Q

Nutzungen i. S. d. § 987 BGB

A

Sach- und Rechtsfrüchte sowie Gebrauchsvorteile einer Sache, vgl. § 100 BGB

40
Q

Untergang i. S. d. § 990 I BGB

A

Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit der Sache gem. §§ 946 ff. sowie physische Vernichtung durch Verbrauch oder Zerstörung

41
Q

enger Verwendungsbegriff, BGH

A

keine Verwendungen, wenn Sache in ihrem Bestand nicht erhalten wurde

42
Q

weiter Verwendungsbegriff, Literatur

A

Verwendungen müssen der Sache nur unmittelbar zugutekommen, diese muss aber in ihrem Bestand nicht erhalten bleiben (sonst unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten)

43
Q

Voraussetzungen § 987 I BGB

A
  1. Vindikationslage
  2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
  3. nach Rechtshängigkeit (§ 987 I) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I)
44
Q

Voraussetzungen §§ 988, 818 BGB

A

→ Besitzer hat kein Opfer erbracht, daher nicht schutzwürdig

  1. Vindikationslage
  2. Ziehung von Nutzungen durch Eigen- oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Nutzungsrecht
  3. unentgeltlicher Besitzerwerb
  4. Besitzer ist redlich und unverklagt
45
Q

Anspruch auf SE aus §§ 989, 990 I BGB

A
  1. Vindikationslage
  2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
  3. zu einem Zeitpunkt nach
    a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs, § 989 oder
    b) bösgläubigem Besitzerwerb, § 990 I 1 oder
    c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § 990 I 2
  4. Verschulden
  5. Rechtsfolge
46
Q

Anspruch auf SE aus §§ 992, 823 I BGB

A
  1. Vindikationslage
  2. Besitzverschaffung durch schuldhaft verbotene Eigenmacht oder durch Straftat
  3. Erfüllung des TB des § 823 I
47
Q

Anspruch auf SE aus §§ 989, 991 II BGB

A
  1. Vindikationslage
  2. unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten
  3. unmittelbarer Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
  4. Verschlechterung, Untergang oder anderweitige Herausgabeunmöglichkeit i. S. v. § 989 BGB
  5. Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers ggü. dem Besitzer für den in § 989 BGB bezeichneten Schaden
48
Q

Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 I 1 BGB

A
  1. Vindikationslage
  2. Vornahme einer notwendigen Verwendung
  3. zu einem Zeitpunkt
    a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 und
    b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit
49
Q

Anspruch auf Verwendungsersatz aus §§ 994 II, 683 S. 1, 670 BGB

A
  1. Vindikationslage
  2. Vornahme einer notwendigen Verwendung
  3. zu einem Zeitpunkt
    a) nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 oder
    b) nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I)
  4. Verwendung im Interesse des Eigentümers und entsprechend dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen, § 683 S. 1
50
Q

Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 996 BGB

A
  1. Vindikationslage
  2. Vornahme einer nützlichen Verwendung
  3. zu einem Zeitpunkt
    a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 oder
    b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit
  4. Werterhöhung der Sache durch Verwendung
    e. A.: rein obj. Wertsteigerung ausreichend
    a. A.: Wertsteigerung muss sich auch für Eigentümer realisieren (Schutz vor Aufdrängung)
51
Q

Besitz Gesellschaft

A

Gesellschaft grundsätzlich besitzfähig, Besitz wird dann durch die Organe ausgeübt

52
Q

§ 994 II BGB Verweisung auf GoA

A

partielle Rechtsgrundverweisung → auf FGFW kommt es nicht an

53
Q

Bösgläubigkeit

A

Anknüpfungspunkt = Rechtmäßigkeit des Besitzes

54
Q

§ 985 BGB: Vindikationslage

A

I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Eigentum des Anspruchstellers
2. (Unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Anspruchsgegners
3. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners
II. Durchsetzbarkeit, vgl. insb. §§ 273, 1000

55
Q

Herausgabeansprüche

A
  • § 861 BGB
  • § 985 BGB
  • § 1007 I BGB
  • § 1007 II BGB
  • §§ 812 ff. BGB
  • § 823 BGB
56
Q

Vermieterpfandrecht, § 562 BGB

→ Recht zum Besitz

A
  1. wirksamer Mietvertrag, § 535 BGB
  2. Bestand der gesicherten Forderung, § 535 II BGB
  3. kein Pfändungsverbot, § 562 I 2 BGB
  4. eingebrachte Sache des Mieters, § 562 I 1 BGB: Sache mit dem Willen des Mieters nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufgestellt
  5. gutgläubiger Erwerb, §§ 1207, 932 ff. BGB
57
Q

Rechtsfolge § 996 BGB

str.: Aus wessen Perspektive ist Wertsteigerung festzustellen?

A

e. A.: subjektiv
→ Wertsteigerung in Anlehnung an bereicherungsrechtliche Grundsätze: dann subjektiv zu bestimmen, wenn aufgedrängte Bereicherung vorliegt, d. h. wenn Eigentümer ohne seinen Willen ein Gegenstand zufällt, an dem er kein Interesse hat, für den er aber Ausgleich leisten soll
(-) Gesetzessystematik: § 997 II 1 BGB: subj. Betrachtungsweise festgelegt, in § 996 BGB nicht
a. A.: objektive Wertsteigerung entscheidend
(+) nicht sachwidrig: Verwendungsersatzansprüche greifen per se in Zweckbestimmungsfreiheit des Eigentümers ein, führen gerade gerechten Interessenausgleich herbei
(+) EBV soll gerade redlichen Besitzer privilegieren

58
Q

Höhe Verwendungsersatzanspruch

A

nicht unbedingt gesamte Wertsteigerung, sondernder tatsächliche getätigte Verwendung
Wertsteigerung = Obergrenze

59
Q

Anwendbarkeit § 285 BGB auf § 985 BGB

A

ganz h. M.: (-)
(+) § 285 BGB passt von Wortlaut und Zweckrichtung nicht, nur auf schuldrechtliche Ansprüche anwendbar
(+) Verkaufserlös als Surrogat tritt nicht an die Stelle des Besitzes, sondern an die Stelle des Eigentums, Vindikationsschuldner ist aber gerade nur zur Herausgabe des Besitzes verpflichtet
(+) § 816 BGB = abschließende Sonderregelung
(+) Eigentümer bereits dadurch geschützt, dass er die Sache selbst nach § 985 BGB herausverlangen kann → wäre unbillig privilegiert, wenn er Vindikationsgegenstand und Surrogat (= Erlangtes) abgreifen könnte

60
Q

§ 988 BGB analog: Rechtsgrundloser Besitz dem unentgeltlichen gleichzustellen?

A
  1. Regelungslücke
    (+) bei wortlautgetreuer Anwendung, da Wertungswiderspruch:
    - bei doppeltem Fehler (VPG + VFG ↯) EBV (+) → Sperrwirkung (+) → kein Anspruch des Eigentümers bei Gutgläubigkeit des Besitzers
    - bei einfachem Fehler (VPG ↯) EBV (-) → Sperrwirkung (-) → BerAnspr. (+)
    → Eigentümer steht bei Doppelmangel schlechter!
  2. vglb. Interessenlage
    Rspr.: § 988 BGB analog
    (+) auch rechtsgrundloser Besitzer muss keine Gegenleistung erbringen
    h. L.: §§ 812 ff. BGB
    (+) rechtsgrundloser Besitzer hat aber mglw. Gegenleistung erbracht → schutzwürdig
    (+) keine Umgehung der §§ 812 ff. BGB, die besser passen, da sie auf Rechtsgrundlosigkeit ausgelegt sind
61
Q

Sperrwirkung des EBV bzgl. Bereicherungsrecht

A

bzgl. Kondiktionsarten differenzieren;
- Sperrwirkung (-) bei auf Nutzungsersatz gerichteter Leistungskondiktion
- Sperrwirkung (+) bei Nichtleistungskondiktion
- Sperrwirkung (-) bei § 816 I 1 BGB, da nicht auf SE oder NE gerichtet, sondern Vindikationsersatzfunktion

62
Q

Ist unmittelbarem Besitzer Bösgläubigkeit des Besitzdieners zuzurechnen?

A

e. A.: Abstellen auf § 831 BGB analog → Exkulpationsmöglichkeit
(+) §§ 989, 990 I BGB deliktsähnlich
(+) anderenfalls Wertungswiderspruch: vor / ohne Besitzerwerb nur Haftung aus § 831 BGB
h. M.: § 166 BGB analog → keine Exkulpationsmöglichkeit
(+) §§ 987 ff. begründen keine besondere Haftung, sondern in erster Linie besonderes Leistungsstörungsrecht für Vindikation aus § 985 BGB
(+) § 166 BGB: Prinzip der Wissenszurechnung → passt besser: derjenige, der die Vorteile arbeitsteiliger Interessenverfolgung nutzt, soll auch dessen Risiken tragen

63
Q

einschränkende Auslegung § 255 BGB
→ § 255 BGB geht davon aus, dass allein der Dritte i. E. haftet, was nur unter bestimmten Voraussetzungen sachgerecht ist
e. A.: Anwendbarkeit nur bei Fortbestand der Sache selbst

A

(+) § 255 BGB wolle dem Eigentümer nur das Liquidationsrisiko auf Herausgabe des Eigentums abnehmen, das nur bestehe, solange es die Sache noch gibt
→ Abgrenzung zur Gesamtschuld: § 255 BGB verhindert, dass Eigentümer zunächst SE und dann vom Dritten Herausgabe verlangen kann

64
Q

einschränkende Auslegung § 255 BGB

h. M.: Anwendbarkeit nur bei fehlender Gleichstufigkeit der Haftung

A

(+) Zweck § 255 BGB = Verhältnis der Haftung mehrerer Schuldner im Hinblick auf eine Sache regeln und so gleichzeitig eine Doppelbefriedigung des Eigentümers vermeiden
→ Abgrenzung zur Gesamtschuld: § 255 BGB erfasst Fälle, in denen ein Schuldner im Innenverhältnis von vornherein den vollen Schaden tragen muss, weil er dem Schaden näher steht (Verschiedenstufigkeit), erfasst § 426 BGB die Fälle, in denen beide Schuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen haften (Gleichstufigkeit)

65
Q

Bösgläubigkeit im Zeitpunkt des Besitzerwerbs, § 990 I 1 BGB
P: Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz
→ es bestand von vornherein kein Besitzrecht: Besitzer zunächst unberechtigter Fremdbesitzer und schwingt sich dann zum unberechtigten Eigenbesitzer auf
oder zunächst berechtigter Fremdbesitzer verliert durch den Aufschwung zum Eigenbesitzer sein Besitzrecht

A

≠ berechtigter Fremdbesitzer schwingt sich zum Eigenbesitzer auf, ohne dass dadurch sein Besitzrecht entfällt → dann schon VKL (-)
e. A.: Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ≠ Besitzerwerb i. S. v. § 990 I 1 BGB
(+) nur erstmalige Erlangung: Besitzer muss sich nur einmal Frage nach Berechtigung stellen, danach keine Nachforschungspflichten mehr
h. M.: Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz kommt Besitzerwerb i. S. v. § 990 I 1 BGB gleich
(+) wer von seinem Eigentum ausgeht, ist gewisse Nachforschungspflicht zumutbar, verlässt sich gerade nicht mehr auf Fortbestand des bisher angenommenen Besitzrechts
(+) Gesetz unterscheidet Fremd- und Eigenbesitz, vgl. § 872 BGB
(+) Fremdbesitzer, der sich grob fahrlässig zum Eigenbesitzer aufschwingt könnte sich sonst Haftung für anschließende Schädigungen entziehen, da dann kein FBE (mangels Fremdbesitz)

66
Q

§ 991 II BGB: Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis

A

Besitzer leitet sein vermeintliches Besitzrecht nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten ab
→ Anspruchsgegner muss Fremdbesitzer sein, der einem Dritten den Besitz mittelt

67
Q

abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 2 BGB

A

C (unmittelbarer Besitzer) gegenüber B (mittelbarer Besitzer 1. Stufe) und B gegenüber A (mittelbarer Besitzer 1. Stufe, Eigentümer) zum Besitz berechtigt
= Besitzrechtskette
→ B muss zur Weitergabe berechtigt sein

68
Q

§ 985 BGB durch vertraglichen / gesetzlichen Rückgabeanspruch gesperrt?
(sehr veraltete Ansicht)

A

ganz h. M.: (-), § 985 BGB in freier Anspruchskonkurrenz mit anderen Rückgabeansprüchen
(+) Wortlaut § 986 BGB
(+) sonst würde § 985 BGB entwertet

69
Q

Bösgläubigkeit § 990 I 2 BGB

A

nur positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung schadet