ZPO I Flashcards
(93 cards)
Zulässigkeit Klage (meistens prüfen)
- Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
- Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
→ Rechtsfähigkeit - ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 I, II ZPO
sachliche Zuständigkeit: allg. Vorschriften
§§ 1 ZPO, 71 I , 23 Nr. 1 GVG: Streitwert entscheidend → § 5 ZPO
doppelrelevante Tatsache
gleichzeitig Frage der Zulässigkeit und Begründetheit
→ bei umfassender Prüfung in Zulässigkeit besteht Gefahr der Umgehung des Strengbeweisverfahrens, da in ZK Freibeweisverfahren gilt
→ Schutz des Beklagten: bei Abweisung wegen fehlender BH ist erneute Klage unzulässig
→ für ZK reicht es aus, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann
§ 32 ZPO: begangen
ganz h. M.:
- Ort der Tathandlung → Setzung Ursache
- Ort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde → Erfolgsort
P: Darf Gericht bei Zuständigkeit aus § 32 ZPO auch konkurrierende vertragliche Ansprüche prüfen?
früher h. M.: (-)
→ hinsichtlich vertraglicher Ansprüche müsste Klage als unzulässig abgewiesen werden → gespaltene Zuständigkeit verschiedener Gerichte für den gleichen Streitgegenstand
(+) Wortlaut § 32 ZPO
(+) Schutz des Beklagten
(-) nicht im Interesse des Beklagten
(-) besondere Sachnähe des Gerichts bei deliktischen Ansprüchen trägt nicht bei anderen Ansprüchen
P: Darf Gericht bei Zuständigkeit aus § 32 ZPO auch konkurrierende vertragliche Ansprüche prüfen?
heue h. M.: (+), Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs
→ einmal begründete ZK kann sich auf gesamten prozessualen Anspruch beziehen
(+) § 17 II 1 GVG: Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhang ausdrücklich anerkannt
(+) Interesse an möglichst schneller und einfacher Beilegung → Prozessökonomie: Vermeidung doppelter Entscheidungen
(-) Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar: § 17 II 1 GVG erfasse Konstellation unterschiedlicher Rechtswege für das gleiche Klageziel, nicht konkurrierende AGL (→ dafür umfassende ZK bei allg. Gerichtsstand des Beklagten)
(+) Rechtsicherheit: Vermeidung divergierender Entscheidungen
actor sequitor forum rei
→ Kläger hat schon Vorteil, über “Ob” und Zeitpunkt der Klage zu entscheiden
→ Beklagter soll Rechtsstreit nicht auch noch an auswärtigem Gericht führen müssen, grds. an seinem Wohnort aufzusuchen
Gerichtsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
- sachliche ZK
2. örtliche ZK
Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Parteifähigkeit, § 50 ZPO
- Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
- Prozessführungsbefugnis
Postulationsfähigkeit
Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
- ordnungsgemäße Klageerhebung
- Klagbarkeit des Anspruchs
- keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
- Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
- ggf. Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens
- Rechtsschutzbedürfnis
Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
Fähigkeit, in eigener Person Prozesssubjekt zu sein
→ an Rechtsfähigkeit, § 1 BGB, geknüpft
nicht parteifähig: Rechtsgemeinschaft, § 741 BGB, Erbengemeinschaft
P: nicht eingetragener Verein → § 50 II ZPO
oHG: § 124 I HGB
KG: § 161 II KG
BGB-Gesellschaft: Rspr.
Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
Fähigkeit, im eigenen Namen oder durch selbst bestellte Vertreter Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen
→ an materiell-rechtliche Geschäftsfähigkeit geknüpft
→ Mdj. müssen sich vertreten lassen (A: §§ 112, 113 BGB)
ne ultra Petita, § 308 I 1 ZPO
Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien
→ Dispositionsmaxime
ordnungsgemäße Klageerhebung
- ggf. Anwaltszwang, § 78 I ZPO
- § 253 II ZPO
§ 253 II Nr. 2 ZPO: Bezifferung Schmerzensgeld
- grds. muss Zahlungsantrag genau bezifferten Betrag angeben (→ Dispositionsmaxime)
- Ausnahme: wenn genaue Bezifferung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist
→ richterliche Schätzung, § 287 I 1 ZPO
→ richterliches Ermessen, z. B. § 253 II ZPO
P: wenn Kläger zu wenig fordern würde, dürfte ihm nicht mehr zugesprochen werden, bei Zuvielforderung, muss er Teil der Prozesskosten tragen → soll Risiko nicht tragen
h. M.: unbezifferter Klageantrag aduf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zulässig
str.: Mindestbetrag / Schätzungsgrundlage anzugeben?
(+) Beklagter kann Risiko besser einschätzen und sein prozessuales Verhalten daran anpassen
(-) sonst Kläger bzgl. Rechtsmittel (→ Beschwer) an Betrag festgehalten
in Zulässigkeit immer prüfen
Zuständigkeit des Gerichts
→ i. Ü. lediglich solche Punkte, die im Sachverhalt thematisiert oder tatsächlich problematisch sind
Prozessführungsbefugnis
Befugnis, als Kläger oder Beklagter einen Prozess im eigenen Namen über das betroffene Recht zu führen
entspricht materiell der Verfügungsbefugnis
→ bei Behauptung eigenen Rechts problemlos (nicht tatsächliche Inhaberschaft entscheidend, Behauptung reicht aus)
→ bei Behauptung fremden Rechts: Prozessstandschaft
Rechtsschutzbedürfnis
- bei Leistungsklagen (+)
- bei Gestaltungsklagen (+), weil sich angestrebte Rechtsänderung anders gar nicht oder nur durch (verweigerte) Mitwirkung erreichen lässt
ordnungsgemäße Klageerhebung
- Einreichung → Anhängigkeit
- Zustellung → Rechtshängigkeit
- notwendiger Inhalt, § 253 II ZPO: genaue Bezeichnung Parteien und Gericht, bestimmter Klageantrag, Streitgegenstand
Prozesshandlungsvoraussetzungen
Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Prozesshandlung wirksam ist
entsprechen in etwa den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte
Prozesshandlungen
= alle Verhaltensweisen, deren verfahrensgestaltende Wirkungen und Voraussetzungen im Prozessrecht geregelt sind
→ stets im Zusammenhang mit der jeweiligen Prozesshandlung zu prüfen, soweit problematisch
→ bedingungs- und befristungsfeindlich (A: Eventualklage)
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Postulationsfähigkeit
- Vertretungsbefugnis
- “Zugang” der Prozesshandlung beim Adressaten, ggf. auch Zustellung, sofern erforderlich
Postulationsfähigkeit
= Prozesshandlungsbefugnis
Partei muss bei allen Prozesshandlungen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein, sofern Anwaltszwang besteht
Prozessstandschaft
Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen
→ gesetzliche Anordnung, z. B.: § 1368 BGB, § 265 II 1 ZPO
→ gewillkürt: nach h. M. nur eingeschränkt, da sonst Missbrauchsgefahr zulasten der jeweils anderen Prozesspartei möglich durch Bestellung eines illiquiden Prozessstandschafters, bei dem die Gegenpartei ihre Prozesskosten nicht beitreiben könnte
Voraussetzungen gewillkürte Prozessstandschaft
- Ermächtigung durch den materiell Legitimierten zur Prozessführung analog § 185 BGB
- Zulässigkeit der Ausübung des Rechts durch Dritte
- eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
- keine unbillige Benachteiligung des Prozessgegners