Pflichtverletzung Flashcards Preview

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Flashcards in Pflichtverletzung Deck (22)
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1
Q

Leistungspflicht

A

gewährleisten die Erreichung des konkreten Zwecks des SV, den sog. status ad quem
→ Leistungsinteresse

2
Q

Schutzpflicht

A

§ 241 II BGB, Rücksichtspflicht darauf gerichtet, Schäden an anderen, d. h. unabhängig von der Leistung vorhandenen Rechtsgütern der Parteien zu vermeiden
→ status quo, Integritätsinteresse
→ beruhen auf gesetzlichem SV

Rechtsfolge: § 280 I BGB, Anspruch auf einfachen SE (A: SE statt der Leistung/Rücktritt)

3
Q

Überschneidung Leistung- und Schutzpflichten

A

→ Unterscheidung danach, um welche Verletzung es im konkreten Fall geht

4
Q

Hauptleistungspflicht

A

charakterisiert elementare und charakteristische Zwecksetzungen der Parteien
→ essentialia negotii
→ synallagmtisches Verhältnis

5
Q

Nebenleistungspflicht

A

dienen nur mittelbar der Verwirklichung der im Vertrag verankerten Zwecke des Schuldverhältnisses
Bsp.: Bedienungsanleitung

6
Q

primäre Leistungspflichten

sekundäre Leistungspflichten

A
  • im ursprünglichen SV angelegte Leistungspflichten
  • entstehen auf Grund von Störungen der primären Leistungspflichten
7
Q

Leistungsstörung

A

jede Form der Nichterfüllung einer aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflicht

8
Q

Nichtleistung

A

= (ganzes oder teilweises) Ausbleiben der Leistung
Rechtsfolgen: kommt darauf an, ob Leistung möglich oder unmöglich ist
möglich: §§ 280 I, III, 281 I 1; § 323 BGB
unmöglich: §§ 280 I, III, 283 S. 1; § 311a II 1; § 326 V S 2 BGB

9
Q

Schlechtleistung

A

= Schuldner erbringt Leistung nicht in der geschuldeten Qualität oder Art und Weise (= Nichtleistung der geschuldeten Qualität)
→ vgl. Rechtsfolgen bei Nichtleistung, aber Besonderheiten aus Mangelordnungen der verschiedenen Vertragstypen (z. B. § 437 BGB)

10
Q

Leistungsverzögerung

A

= Schuldner erbringt Leistung zu spät

Rechtsfolge: §§ 280 I, II, 286 ff. BGB (Verzugsschaden)

11
Q

Funktionen Schutzpflichten § 241 II BGB

A

Vergleich zur deliktsrechtlichen Haftung: verbessern Schutzniveau des Geschädigten
→ Haftung für primäre Vermögensschäden
→ Zurechnung Hilfspersonen über § 278 BGB
→ Beweiserleichterungen

12
Q

Obliegenheiten

A

lediglich Verhaltensanforderungen, denen Partei genügen muss, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden
→ begründen keinen SEA

13
Q

Naturalobligationen

A

vertragliche Pflichten, die nicht durch Erfüllungsansrpüche oder SEA durchgesetzt werden können (unvollkommene Verbindlichkeiten)
Bsp.: §§ 656, 762 VGB
→ rechtliche Missbilligung des vertraglichen Austauschverhältnisses
→ geben aber Rechts zum Behaltendürfen

14
Q

Pflichtverletzung

A

= Nichterfüllung jeder Pflicht aus dem SV
bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten: Ausbleiben des geschuldeten Erfolgs
bei Schutzpflichten (stets verhaltensbezogen): Nichtvornahme des geschuldeten Verhaltens

15
Q

Erfüllungsgehilfe

A

wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird

16
Q

Haftung für den Erfüllungsgehilfen

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Person des Erfüllungsgehilfen
    a) Tätigkeit mit Willen des Schuldners
    b) Verbindlichkeit des Schuldners
    c) Handlung “in Erfüllung” einer Verbindlichkeit des Schuldners
17
Q

Zurechnung gem. § 278 BGB

A

dem Wortlaut nach bezieht sich § 278 BGB nur auf Verschulden, würde so aber leerlaufen, da schon PV zugerechnet werden muss → tel. Erweiterung

  • Erfüllungsgehilfe
  • Verletzung einer Pflicht
  • Verschulden → für Bestimmung der verkehrserforderlichen Sorgfalt ist Person des Schuldners, nicht des Gehlifen maßgeblich (wg. ggf. bestehender Haftungsprivilegierungen / -verschärfungen)
18
Q

Pflicht zum Hinweis, § 241 II BGB

A
  • Schuldner hat Prüfungs- und Hinweispflichten
  • Rücksichtnahmepflicht auf Interessen des Gläubigers: gerade durch Wissensüberlegenheit muss Schuldner Auftraggeber auf etwaige Probleme hinweisen
19
Q

Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen “bei Gelegenheit”

A

Rspr.: unmittelbarer äußerer und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und den im Hinblick auf die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners übertragene Aufgaben und Pflichten
h. L.: Risikoerhöhung durch übertragene Tätigkeit maßgeblich

→ auch bei Vorsatz des EG!

20
Q

Voraussetzungen § 278 BGB

A
  • Schuldverhältnis
  • Erfüllungsgehilfe
  • PV durch EG in Erfüllung einer Pflicht des Schuldners (nicht nur bei Gelegenheit, h. M.)

keine analoge Anwendung § 278 BGB auf Maschinenversagen

21
Q

Rechtsfolgen Zurechnung nach § 278 BGB

A

→ Zurechnung des Verhaltens bzw. der Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen und dessen Verschulden

  • Verschuldensmaßstab: richtet sich nach für den Geschäftsherrn geltenden Sorgfaltanforderungen
  • Verschuldensfähigkeit: auf Erfüllungsgehilfe selbst abzustellen (aber möglicherweise Verschulden des Schuldners bei Auswahl)
22
Q

ratio § 278 BGB

A

Schuldner zieht Vorteile durch Arbeitsteilung, muss daher auch Personalrisiko tragen