Hypothek Flashcards
Briefhypothek ↔︎ Buchhypothek
Buchhypothek: zur Übertragung ist Eintragung ins Grundbuch erforderlich
Briefhypothek: Ausstellung eines Hypothekenbriefes (§ 1116 I), mit dessen Hilfe die Hypothek außerhalb des Grundbuchs auf einen anderen übertragen werden kann
Bestellung einer Hypothek
Verfügung über das Grundstück in Form der Belastung mit einem dinglichen Recht
Voraussetzungen Bestellung der Briefhypothek - Ersterwerb gem. §§ 873 I, 1113 I, 1116, 1117 BGB
- Bestand der gesicherten Forderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
- wirksame Einigung über Bestellung der Hypothek gem. § 873 I Alt. 2 BGB mit Inhalt §§ 1113 ff. BGB
- Ausstellung des Hypothekenbriefes, § 1116 I BGB
- Briefübergabe gem. §§ 929 ff. BGB bzw. Surrogat, §§ 1116 I, 1117 BGB
- Eintragung (§ 873 I BGB) mit Inhalt § 1115 I BGB
- Verfügungsberechtigung des Bestellers hinsichtlich Hypothek
Vrss. Bestellung Buchhypothek
- Bestand der gesicherten Forderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
- wirksame Einigung über Bestellung der Hypothek gem. § 873 I Alt. 2 BGB mit Inhalt §§ 1113 ff. BGB
- Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 II BGB
- Eintragung (§ 873 I BGB) im Grundbuch
- Verfügungsberechtigung des Bestellers hinsichtlich Hypothek
bestehende Forderung
muss eindeutig bezeichnet sein und auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz)
Hypothek kann auch zur Sicherung einer bedingten oder künftigen Forderung bestellt werden (§ 1113 II BGB), soweit der Rechtsboden für ihre Entstehung schon bereitet ist (h. M., vgl. Vormerkung → mit der Entstehung der Forderung zu rechnen sowie Inhalt bestimmbar)
gesetzliche Eigentümerhypothek
§ 1163 BGB
Eigentümer der Grundstücks und Hypothekar personenidentisch
besteht, solange die Forderung noch nicht zur Entstehung gelangt ist sowie in dem Fall, in dem der Eigentümer die persönliche Forderung erwirbt und damit auch die Hypothek auf ihn übergeht
→ dient dem vorläufigen Schutz des Eigentümers und der Wahrung des Ranges der Hypothek
Vrss. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 892 BGB
- Verfügender als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
- kein Widerspruch gegen Eigentum eingetragen
- Erwerber hat keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers gegenüber der Hypothek
- Einwendung der fehlenden bzw. nichtigen Forderung, § 1163 I BGB
- Eigene Einreden aus dem eigenen Verhältnis zum Gläubiger, § 1157 BGB
- Einreden aus dem Forderungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, §§ 1137, 770 BGB
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB
- Anspruchsteller Inhaber der Hypothek
- Hypothek fällig (richtet sich grundsätzlich nach Fälligkeit der Forderung / § 1141 I BGB: Kündigung)
- Hypothek einredefrei
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Schuldner = Eigentümer zahlt an Gläubiger
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Hypothek geht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB → wird gem. § 1177 I BGB zur Eigentümergrundschuld
→ Anspruch gegen Gläubiger aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs und aus § 1144 BGB auf Rückgabe des Hypothekenbriefs
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Schuldner ≠ Eigentümer zahlt an Gläubiger
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Hypothek geht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB → wird gem. § 1177 I BGB zur Eigentümergrundschuld
→ Anspruch des Eigentümers gegen Gläubiger aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs und aus § 1144 BGB auf Rückgabe des Hypothekenbriefs
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner ist, zahlt an Gläubiger
- Legalzession gem. § 1143 I BGB: Forderung des Gläubigers geht kraft Gesetzes auf den Eigentümer über
- mit Forderung geht auch Hypothek nach §§ 401, 412, 1153 I BGB über und wird zur Eigentümerhypothek, § 1177 II BGB
- Eigentümer kann aber aus Forderung gegen Schuldner nur vorgehen, wenn er im Innenverhältnis zu diesem nicht zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet war, dann wird Hypothek zur Eigentümergrundschuld, § 1177 I BGB
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Dritter zahlt an Gläubiger
→ hängt davon ab, ob Drittem ein Ablöserecht zustand
- befriedigt ein nicht zur Ablösung berechtigter Dritter gem. § 267 BGB den Gläubiger, erlischt die Forderung (§ 362 I BGB) mit der Folge der §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB: Hypothek geht auf den Eigentümer über und wird zur Eigentümergrundschuld
- steht Drittem Ablöserecht gem. § 268 BGB zu, muss der Gläubiger die Zahlung des Dritten annehmen; Dritter erwirbt dann mit Zahlung gem. § 268 III 1 BGB kraft Gesetzes die Forderung und damit auch die Hypothek, §§ 401, 412, 1153 I BGB
Übergang der Hypothek gem. §§ 398, 1154, 1153 (Zweiterwerb)
- wirksame Forderungsabtretung gem. § 398
- in der Form des § 1154
a) Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch, § 1154 III BGB
b) Briefhypothek:
aa) Abtretungserklärung in schriftl. Form auf dem Brief bzw. gesonderter Urkunde, § 1154 I, II BGB (oder Eintragung ins GB)
bb) Briefübergabe oder -Ersatz (§ 1117), § 1154 I 1 BGB - Berechtigung des Zedenten bzgl. Forderung
Vrss. gutgläubiger Zweiterwerb §§ 1155, 891 ff. Briefhypothek
- Erwerb durch RG
- Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefes
- Zedent kann sein Recht aufgrund einer zusammenhängenden Reihe öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen von dem zuletzt im Grundbuch eingetragen Gläubiger herleiten
- Kein Widerspruch im GB
- Kein Unrichtigkeitsvermerk im Brief, § 1140 BGB
- Keine Kenntnis des Zessionars von fehlender Berechtigung des Zedenten / Nichtbestehen der Hypothek
gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek
Besteht die zu sichernde Forderung, ist jedoch die Bestellung der Hypothek gescheitert, z. B. weil eine wirksame Einigung hinsichtlich der Hypothekenbestellung fehlte oder weil der Erwerber beim Erwerb vom Nichtberechtigten bosgläubig war, so kann die nicht wirksam enstandene, aber im Grundbuch eingetragene Hypothek gleichwohl von einem gutgläubigen Dritten erworben werden
gutgläubiger Zweiterwerb der Briefhypothek
P: eine der Abtretungserklärunegn samt Beglaubigung ist (äußerlich unerkennbar) gefälscht
e. A.: Gutglaubensschutz (-)
(+) Schutz des wahren Hypothekengläubigers, vgl. § 935 BGB
(+) Wortlaut § 1155 BGB setzt echte Abtretungserklärungen voraus
a. A.: gutgläubiger Erwerb möglich
(+) Verkehrsschutz
(-) Fälschungsrisiko von demjenigen zu tragen, der sich auf die Echtheit einer Urkunde beruft
forderungsentkleidete Hypothek
P: Hypothek im GB eingetragen - Rechtsschein
Lösung: §§ 1138, 892 fingiert Erwerb der Forderung, soweit wie dies zum Zweiterwerb der Hypothek gem. § 1153 I erforderlich ist
Voraussetzungen des gutgl. Erwerbs gem. § 892
Rechtsfolge: Erwerb der Hypothek kraft Gesetz (§ 1153) als sog. forderungsentkleidete Hypothek, kein Erwerb der Forderung
(+) Verkehrsschutz
Doppelmangel
Mangel bei Hypothekenbestellung (Lösung über §§ 892, 1155) + Mangel der fehlenden Forderung (Lösung über §§ 1138 BGB)
→ Erwerber muss sowohl hinsichtlich Forderung als auch hinsichtlich Hypothek gutgläubig sein
Trennung von Forderung und Hypothek
P: Schuldner kann doppelt aus Forderung und Hypothek in Anspruch genommen werden
h. M.: Einheitstheorie
gutgläubiger Erwerber der Hypothek muss entgegen § 404 BGB auch die Forderung erwerben, Forderung wird quasi von Hypothek “mitgerissen”, § 1153 II BGB analog
(+) Gefahr der doppelten Inanspruchnahme gebannt, Schuldnerschutz: Einrede kann abbedungen werden / Existenz unbekannt
(+) Wertung § 1153 BGB
(+) für urspr. Hypothekar Forderung praktisch wertlos, da Eigentümer nur gegen Briefvorlage leisten muss, §§ 1160 ff., 1144, 1167 BGB; zudem ausreichend über § 816 I BGB geschützt
Trennung von Forderung und Hypothek
P: Schuldner kann doppelt aus Forderung und Hypothek in Anspruch genommen werden
a. A.: Trennungstheorie
- Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips i. S. d § 1153 I BGB
- keine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners:
→ nach Erfüllung der Forderung geht die Hypothek auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB
→ nach einer Befriedigung aus dem Grundstück erlischt die Forderung - ursprünglicher Hypothekar / Gläubiger ist zur Rückgabe des Hypothekenbriefes / Erteilung einer Quittung gem. § 1144 BGB an den Eigentümer nicht mehr in der Lage → dauerhafte Einrede gegen die Geltendmachung der Forderung, §§ 1160 I, 1161, 1144 BGB
(+) kein gutgläubiger Forderungserwerb, strikte Anwendung Gesetz
Gesamthypothek, § 1132 I 1 BGB
mehrere Grundstücke haften für dieselbe Forderung, Stellung der Eigentümer gleicht derjenigen der Schuldner einer Gesamtschuld, § 421 BGB
Hypothekengläubiger kann nach seiner Wahl in jedes der haftenden Grundstücke in vollem Forderungsumfang vollstrecken
str.: Erfasst Hypothek auch den Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, wenn der zugrundeliegende Vertrag, aus dem die Forderung stammt, nichtig ist?
zwar § 1180 I BGB: Auswechslung der gesicherten Forderung formbedürftig
aber ergänzende Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB: auch Sicherung des Bereicherungsanspruchs gewollt, Interessen der Parteien
→ wirtschaftlich der gleiche Anspruch, der auf das gleiche Interesse gerichtet ist
Wettlauf der Sicherungsgeber
mehrere SG verschiedenartiger Sicherheiten stehen nebeneinander und einer von ihnen befriedigt den Gläubiger
→ Forderung geht kraft Gesetzes auf ihn über und er könnte sich aus der Sicherheit der anderen befriedigen
= derjenige, der den Gläubiger als erstes befriedigt, könnte in voller Höhe beim jeweils anderen Sicherungsgeber Regress nehmen
Bürge: § 774 I BGB
Schuldner Hypothek: § 1143 I 1 BGB