Kapitel 11 Flashcards

(20 cards)

1
Q

Energierecht

A
  • besteht aus einer Vielzahl von gesetzlicher Vorschriften
  • Regelt in Bezug auf die verschiedensten Energieträger die Rechtsverhältnisse zwischen -> privaten Personen bzw. Unternehmen untereinander
    -> oder im Verhältnis zu Hoheitsträgern
  • Regelung für das klassische Energiewirtschaftsrecht
    -> Leitungsgebundene Energie: Strom und Gas
  • Regelung für andere Energieträger
    -> Kohle, Mineralöl, Kernenergie, Fernwärme, Wasser- und Windkraft
  • die gesamte Wertschöpfungskette und alle Marktstufen betreffen
    -> Produktion, Lagerung, Transport, Verteilung, Verbrauch
    23 von 30
  • Energierelevaten Vorschriften: Energiewirtschaftsgesetzt ( EnWG) und seine diversen Durchführungverordnungen: Erneuerbare-Energie-Gesetzt ( EEG), Energieeinsparungsgesetzt ( EnEG), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzt ( KWKG)
  • Durch die Energierechtsreformen wurde dieses System in einem grundlegenden Paradigmenwechsel aufgehoben: Strom und Gas als Ganzes sind keine Monopole mehr
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2
Q

EnWG

A
  • jeder muss nun zu allgemein Bedingungen und Preisen beliefert werden. - Das EnWG dient zur weitern Entfaltung des Wettbewerbs in Form des: -> Wettbewerb im Netz
  • > Wettbewerb um Netz
  • > Wettbewerb zwischen Netzen
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3
Q

Zwecksetzung, § 1 EnWG

A
  • sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche
    leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die
    zunehmend auf erneuerbare Energie beruht
  • Netztregulierung zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs
    bei der Versorgung und Sicherung einer langfristigen angelegten leistungsfähigen und
    zuverlässigen Betriebs und Energieversorgungsnetzen § 1 Abs.2 EnWG
  • Einzelziele Elektrizität §1 Abs. 4 EnGW
  • Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ( bzw. Heute
    Unionsrecht) auf dem Gebiet der leitungsgebunden Energieversorgung Abs.3
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4
Q

> Grundgedanke der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinien und der Gasbinnenmarktrichtlinien vor und nach dem Binnenmarktpaket ( 2009) de EU:

A
  • Öffnung der jeweiligen Märkte für den Wettbewerb
  • Verpflichtung der Netzbetreiber zur „ Durchführung“
  • Jeder Energielieferant soll bereits bestehende netze nutzen um de Kunden zu beliefern
  • Wettbewerb soll in erster Linie bzgl. Der Nutzung bestehender Leitungen entstehen
  • Intensivierung Nationaler Regulierung
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5
Q

11.1.3.2 Genehmigungsbedürftigkeit § 4 EnWG

A
  • Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung
  • Präventives Verbot im Erlaubnisvorbehalt -> Es besteht Rechtsanspruch auf
    Erlaubniserteilung, sofern keine Versagungsgrund nach § 4 Abs. 2 EnWG vorliegt
  • Versagungsgründe: Fehlen der erforderlichen personellen, technischen und
    wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für den Netzbetrieb
  • Zertifizierung des Betriebs von Transportnetzen § 4a insbes. zur Sicherstellung
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6
Q

Entflechtung §§ 6 ff EnWG („Unbundling“)

A
  • Verpflichtung von Netzbetreiber zur Gewährleistung von Transparenz und
    diskrimminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs
  • Zur Erreichung dieses Ziels: Unabhängigkeit des Netzbetreibers von anderen
    Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung
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7
Q

Eigentumsrechtliche Entflechtung Transportnetzbetrieb . § 8 EnWG

A

-> keine Identität von kontrollierten Personen im Transportnetzbetrieb und aus den Bereich Gewinnung, Erzeugung oder Vertreib

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8
Q

Rechtliche Entflechtung § 7 EnWG

A

-> formelle Unabhängigkeit des Netzbetriebs dadurch , dass dieser in einer Gesellschaft geführt wird, als die Bereiche Gewinnung, Erzeugung oder Vertreibe von Energie

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9
Q

Operationelle Entflechtung Verteilernetzbetrieb § 7a EnWG

A

-> formuliert Anforderungen an die Aufbau-und Ablauforganisation und die personelle Zuordnung im Netzbetrieb

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10
Q

sog. „ Informatorische“ Entflechtung § 6a EnWG

A

-> Regulierung zur Verwendung von Infos

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11
Q

sog. „ buchhalterische“ Entflechtung § 6b EnWG

A

-> Bestimmungen zur Rechtsbeugung und internen Buchführung

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12
Q

Stufen der Entflechtung

A
  • Eigentumsrechtliche Entflechtung Transportnetzbetrieb . § 8 EnWG
  • Rechtliche Entflechtung § 7 EnWG
  • Operationelle Entflechtung Verteilernetzbetrieb § 7a EnWG
  • sog. „ Informatorische“ Entflechtung § 6a EnWG
  • sog. „ buchhalterische“ Entflechtung § 6b EnWG
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13
Q

Regulierung des Netzbetriebes §§ 11 ff EnWG

A
  • Überwachung der Betreibe von Energieversorgungsnetzen durch die Regulierungsbehörde
  • Es gibt für ein Netzbetrieb nur ein Netzbetreiber deshalb ist eine Ausnutzung des Monopol Stellung möglich
  • Deshalb muss die Regulierungsbehörde sicherstellen, dass Zugang und Nutzung für alle Netznutzer Fait gestellt ist
  • Ziel: Schaffung von Vorraussetzungen für mehr Wettbewerb auf den Märkten für Energieerzeugung, Energiehandel, Energielieferung
  • Betreiberpflichten § 11 Abs.1 S.1 EnWG
  • Recht auf Netzzugang § 20 Abs. 1 EnWG
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14
Q

Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur § 54 Abs.1 EnWG

A
  • Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr übertragenen Aufgaben und Bedürfnisse dann
    wahr, soweit das EnWG diese nicht den Landesregulierungsbehörden zugewiesen hat Zentrale Aufgabe:
    (1) Schaffung der Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den
    vor.und nachgelagerten Märkten durch Entflechtung und Regulierung der Elektrizität-
    und Gasversorgungsnetze
    (2) Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugang, Kontrolle der von den
    Energieversorgungsunternehmen erhobenen Netznutzungsentgelte
    (3) Anreizregulierung, der Netznutzungsentgelte: Erlösobergrenze, Effizienzvergleich
    (4) Missbrauchsaufsicht, sowie die Überwachung de Vorschriften zur Entflechtung der
    Netzbereiche und zur Systemverantwortung der Versorgungsnetzbetreiber
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15
Q

Konzessionsverträge

A
  • für öffentliche Verteilernetze ( Belieferung von Haushaltskunden ) geht der Gesetzgeber
    davon aus , dass der Wettbewerb in Netzen nicht ausreicht
  • Wegenutzungsvertrag-> Vertrag zwischen der Gemeinde und dem
    Energieversorgungsunternehmen
  • Energieversorgungsunternehmen hat das recht zu Wegenutzung und die Gemeinde den
    Anspruch auf zivilrechtliche Entgelte hierfür -> Konzessionsabgaben ( Folie 17-23 eventuell angucken )
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16
Q

Telekommunikationsrecht

A
  • Austausch von infos über eine gewisse Distanz
  • § 3 Nr 2 TKG -> Telekommunikation ist im Sinne des Gesetzt der technische Vortag des
    Aussendend, Übermitteln und Empfangen von Signalen mittels
    Telekommunikationsanlagen ( Entwicklung von Folie 24 und 25 )
17
Q

Ziele des Telekommunikation Gesetzes

A
  • > Förderung und Sicherstellung eines Wettbewerbs

- > flächendeckende ( Grund-) Versorgung mit Kommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen preisen

18
Q

Zentrale Inhalte des Telekommunikation Gesetzes

A

-> soll Wettbewerb auf Telekommunikationssektoren erst herstellen um so die positiven Effekte des Wettbewerbs zu erzeugen

19
Q

Eisenbahnrecht

A
  • Regulierungsrecht im Gewährleistungsauftrag des Staates für einen funktionierenden Wettbewerbs
  • §1Abs.1S.1AEG
  • Allg. Magnetschwebegesetz
  • Deutsche-Bahn Gründungsgesetzt
  • Eisenbahnneuordnungsgesetzt
20
Q

Eisenbahhnrecht –>Verhältnis zum EnWG

A
  • Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur obliegt der Bundesnetzagentur - Regulierung des Bahnstroms nicht mehr im AEG, sondern § 3a EnWG, soweit nicht
    durch außenstehende Normen des Eisenbahnrechts anderweitig geregelt
    > Komplikationen bei der Ermittlung der möglichen in Bezug genommenen Vorschriften